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Carbon Border Adjustment Mechanism

Einführung

Der EU-Emissionshandel (EU ETS) ist das zentrale klimapolitische Instrument der Europäischen Union zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Seit seiner Einführung im Jahr 2005 wurde durch die Begrenzung und den Handel mit Emissionsrechten ein finanzieller Anreiz zur Emissionsminderung geschaffen. Unternehmen bestimmter Industriesektoren sowie Energieerzeuger müssen für ihre CO₂-Emissionen Zertifikate erwerben, deren Gesamtmenge über die Jahre schrittweise reduziert wird. Dies soll dazu führen, dass emissionsintensive Industrien ihre Prozesse effizienter gestalten und auf klimafreundlichere Technologien umstellen.

Eine Herausforderung des EU-Emissionshandels liegt jedoch in der sogenannten „Carbon Leakage“-Problematik. Unternehmen mit hohen CO₂-Kosten könnten ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben verlagern, was die globale Emissionsreduktion konterkarieren würde. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, hat die EU den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Importgüter aus Drittstaaten eine vergleichbare CO₂-Bepreisung erfahren. Der CBAM ist als Ergänzung zum EU-Emissionshandel zu verstehen, um den Klimaschutz auf globaler Ebene zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Clean Industrial Deal

Während die Intention hinter der Einführung eines CO₂-Grenzausgleichsmechanismus zunächst nachvollziehbar erscheint, zeigte sich seit der Einführung im Oktober 2023, dass die zusätzlichen Berichtspflichten eine hohe Mehrbelastung für weite Teile der verarbeitenden Industrie und der Handelsunternehmen darstellen. Insbesondere kleinere Unternehmen verfügen häufig nicht über die Kapazitäten, um diesen umfassenden Pflichten nachzukommen. Die IHKs haben daher frühzeitig Anpassungen der Gesetzgebung gefordert, um handelspolitische Verwerfungen und eine hohe Bürokratielast, vor allem für den Mittelstand, zu vermeiden. Der Vorstoß der EU-Kommission, den Fokus künftig stärker auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu setzen und gleichzeitig die Klimaziele der EU zu erreichen, wird von den IHKs daher sehr positiv bewertet. Der im Februar 2025 vorgestellte Clean Industrial Deal kombiniert finanzielle Anreize, regulatorische Erleichterungen und Technologieförderung, um emissionsarme Produktionsprozesse voranzutreiben.

In diesem Zusammenhang wurde auf EU-Ebene ein sogenanntes Omnibusverfahren gestartet, um Unternehmen von nicht notwendigen Dokumentations- und Berichtspflichten zu entbinden. Dies betrifft neben der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und dem EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) auch der Carbon Border Adjustment Mechanism.

Neuste Entwicklungen

Am 18. Juni 2025 haben EU-Rat und Parlament eine Einigung zu den CBAM-Vereinfachungen (sogenanntes Omnibus-Verfahren) bei der Meldepflicht erzielt. Die Änderungen müssen nun noch formal angenommen werden und treten 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Parallel dazu hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zu einer möglichen Ausweitung der betroffenen Warengruppen gestartet (Stand: 15. Juli 2025).

Die Vereinfachungen im Überblick

  • Neue Bagatellgrenze: Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren einführen, sind künftig von Berichts- und Zertifikatspflichten befreit. Diese Regelung betrifft rund 90 Prozent der Unternehmen – vor allem kleine und mittlere Betriebe.
  • Standardwerte erlaubt: Bei der Berechnung der sogenannten grauen Emissionen, dürfen CBAM-Anmelder auf Standardwerte zurückgreifen, sofern sich die tatsächlichen Emissionen nicht ermitteln lassen.
  • Zertifikatspflicht verschoben: Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten beginnt erst am 1. Februar 2027 – jedoch rückwirkend für Importe ab Januar 2026.
  • Optimierte Prozesse: Die Prozesse rund um die Registrierung, Berichterstattung, Verifikation und finanzielle Abwicklung werden deutlich gestrafft.

Die betroffenen Waren sind im Anhang 1 der CBAM-Verordnung ab Seite 39 gelistet. Die CBAM-Berichtspflicht ist allein an die Warennummer gekoppelt. Im Elektronischen Zolltarif (EZT) ist bei den jeweiligen Zolltarifnummern der betroffenen Waren die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtspflichten während des Übergangszeitraums hin.
CBAM-Verordnung vom 10. Mai 2023

Die CBAM-Quartalsberichte müssen in ein CBAM-Register hochgeladen werden, das aktuell an das Zoll-Portal gekoppelt ist. Zunächst muss im Zoll-Portal ein Unternehmenskonto eröffnet werden. Hierfür ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Dieses Konto wird dann mit dem sogenannten CBAM-Portal verknüpft.
Infos des Zolls zu Registrierung im Zoll-Portal

Die Importeure sind verpflichtet, direkte und indirekte Emissionen, die bei der Produktion der importierten Waren entstanden sind, zu berechnen und zu dokumentieren. Der CBAM-Quartalsbericht beinhaltet:

  • die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland
  • die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität pro Tonne Ware
  • die gesamten indirekten Emissionen
  • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise.

Nach dem Inkrafttreten des CBAM Omnibus-Pakets dürfen CBAM-Anmelder, sofern sich die tatsächlichen grauen Emissionen nicht ermitteln lassen, (wieder) auf von der EU festgelegte Standardwerte zurückgreifen. Wie die tatsächlichen Emissionen zu ermitteln sind, ergibt sich aus der CBAM-Durchführungsverordnung. Auf den Seiten 88 bis 90 werden die Angaben gelistet, die der Lieferant zur Verfügung stellen muss.

Auch nach Inkrafttreten der CBAM-Vereinfachungen bleibt die grundsätzliche Berichtspflicht für Importeure bestehen. Besonders relevant sind die folgenden Hinweise für Importeure, deren Einfuhren aktuell über dem Schwellenwert von 50 Tonnen liegen oder diesen zukünftig überschreiten könnten.

  • Wer jetzt gar nicht berichtet, riskiert später nicht den Status “Zugelassener CBAM-Anmelder” zu bekommen.
  • Ohne diesen Status kann man ab 2026 keine von CBAM betroffenen Waren (>50t) mehr importieren.
  • Je größer das Unternehmen und die Bedeutung der betroffenen Güter beim Import, desto sorgfältiger sollte man berichten.
  • Wer von verbundenen Unternehmen bezieht, sollte exakte Daten erhalten und berichten.
  • Fast kein Unternehmen bekommt perfekte Daten von seinen Lieferanten. Im Bericht kann hinterlegt werden, dass man sich bemüht hat, die Daten zu erhalten. Nach Inkrafttreten der CBAM-Vereinfachungen ist alternativ die Nutzung von Standardwerten bei der Berechnung von grauen Emissionen möglich.
  • Es gilt daher: Besser lückenhaft berichten als gar nicht.
  • Diese Berichtspflichten sollten künftig möglichst auch vertraglich mit den Kunden vereinbart werden.

Praxistipp: Bis zur Deadline (ein Monat nach Quartalsende) sollte zumindest ein lückenhafter Bericht hochgeladen werden. Anschließend können die Daten innerhalb von vier Wochen ergänzt werden.

Aktuell läuft die sogenannte Übergangsphase, in der Firmen „nur“ berichten aber noch keine Zertifikate kaufen müssen.

Ab 2026 können vom CBAM betroffene Waren (>50t) nur noch in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein sogenannter "zugelassener CBAM-Anmelder" ist. Die Anforderungen entsprechen in etwa denen zur zollrechtlichen Bewilligung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO). Hierzu ist dann eine sogenannte "CBAM-Kontonummer" in der Zollanmeldung anzugeben. Die EU-Kommission plant eine entsprechende Unterlagencodierung zu schaffen, die dann in der Zollanmeldung zur Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben ist.

Die Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" erfolgt über das Zoll-Portal.

Die zuständige nationale Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt. Individuelle Anfragen nimmt diese aktuell nicht entgegen.
Infos der deutschen Emmionshandelsstelle

Vorschlag zur Vereinfachung der CBAM-Berichtspflicht vom 26. Februar 2026
CBAM-Durchführungsverordnung vom 17. August 2023
CBAM-Website der Kommission

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