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Embargos

Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern.

In der Regel werden Embargos durch einen Beschluss des VN-Sicherheitsrates initiiert. Die Umsetzung dieser VN-Resolutionen erfolgt für die Mitgliedstaaten der EU in Form von Standpunkten der EU als Instrument der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Im Rahmen der GASP kann der Rat der Europäischen Union jedoch auch eigene Embargomaßnahmen verhängen, die nicht auf eine VN-Resolution zurückgehen. Die Beschlüsse des Rates im Rahmen der GASP sind völkerrechtlich für die Mitgliedstaaten verbindlich. Damit die Vorgaben der GASP-Beschlüsse unmittelbar geltendes EU-Recht werden, bedürfen diese einer weiteren Konkretisierung und Umsetzung durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen oder durch nationale Rechtsakte.

Je nach Umfang der Beschränkungen können drei Embargoarten unterschieden werden: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos.

Ein Totalembargo besteht, wenn jeglicher wirtschaftlicher Kontakt zu einem Land untersagt wird. Zurzeit gibt es kein Totalembargo gegen ein Land seitens der EU.

Ein Teilembargo umfasst in der Regel Restriktionen zu gewissen Industriezweigen oder Produkten. Embargoregelungen können nicht nur die Ausfuhr des Gutes, sondern beispielsweise auch die Einfuhr von Gütern, den Kapital- und Zahlungsverkehr, die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen betreffen.

Bei einem Waffenembargo ist die Ausfuhr von militärischen Gütern in ein Land, das mit einem Embargo belegt wurde, nicht gestattet und auch nicht genehmigungsfähig. Embargos bilden häufig das Konstrukt der Verbote im Außenwirtschaftsrecht.

Weiterführende Informationen: BAFA - Embargos – Länder und EU Sanctions Map 

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