Infolge dieses Urteils ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung folgender Zölle weggefallen; diese werden seit dem 22. Februar 2026 vom US-Zoll nicht mehr erhoben:
- reziproke Zölle ab 2. April 2025
- Zölle gegenüber Kanada und Mexiko ab 1. Februar 2025
- sog. Fentanyl-Zölle gegenüber China ab 1. Februar 2025
- Zölle für den Import von Öl aus Venezuela ab 24. März 2025
- Zölle gegenüber Brasilien ab 30. Juli 2025
- Zölle auf russisches Öl ab 6. August 2025
Gleichzeitig entfällt durch diese Entscheidung auch die rechtliche Grundlage für die zwischen den USA und der EU getroffene IEEPA-Vereinbarung. Das bedeutet, dass die vereinbarten reziproken Zollsätze von 15 Prozent (auf EU-Waren) seit dem 20. Februar 2026 keine Anwendung mehr finden.
Um die weggefallenen Zölle zu ersetzen, hat die US-Regierung bereits neue Maßnahmen ergriffen: Ab dem 24. Februar 2026 wird – zusätzlich zu den bestehenden MFN-Zollsätzen und anderen Abgaben – ein neuer Zoll in Höhe von 10 Prozent auf Basis von Section 122 of the Trade Act of 1974 erhoben – vorerst bis zum 24. Juli 2026 vorgesehen. Auf sozialen Medien (z. B. Truth Social) wurde sogar ein Section-122-Zollsatz von 15 Prozent verkündet; dieser ist jedoch noch nicht offiziell in den US-Registern veröffentlicht worden und gilt bislang nicht als offiziell bestätigt.
Zusätzlich gibt es eine Ausnahmeliste; diese Produkte sind von den neuen Zöllen befreit.
Hier finden Sie die Produktauflistung nach US-Zolltarifnummern.
Die sektoralen Zölle (u.a. Eisen, Stahl, Kupfer, Holzprodukte) auf Basis von Section 232 bleiben weiterhin bestehen. Für Derivatwaren ebenfalls. Bei Derivatwaren werden auf den enthaltenen Metallanteil Zölle in Höhe von 50 Prozent erhoben. Auf den verbleibenden Warenwert werden Zölle in Höhe von 10 Prozent angewendet. Zusätzlich wird der reguläre Meistbegünstigungszollsatz (MFN-Zoll) auf Basis des gesamten Transaktionswertes der Ware erhoben.
Rückerstattungen
Erste Unternehmen beginnen Rückerstattungen einzuklagen
Eine weitere wichtige Frage ist der Umgang mit den erhobenen irregulären US-Zöllen. Erste Unternehmen haben begonnen Rückerstattungen juristisch einzuklagen. Hierbei gilt jedoch, dass die Fristen sehr kurz sind und derzeit kein einheitliches Verfahren existiert.
Die DIHK empfiehlt daher eine zeitnahe Prüfung, ob eine Klage für das eigene Unternehmen sinnvoll ist.
Unternehmen, die beim Klageverfahren Unterstützung benötigen, können in Kontakt mit der AHK New York treten.
(Quelle: IHK Nord Westfalen)