In Finnland werden aktuell so genannte „Null-Stunden-Verträge“ häufig genutzt. Dabei handelt es sich um Arbeitsverträge, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern keine feste Arbeitszeit zusagen.
Zukünftig soll eine solche Gestaltung nur noch dann möglich sein, wenn der Bedarf an Arbeitskraft tatsächlich variiert. Gibt es hingegen einen konstanten Bedarf an Arbeit, muss auch eine fixe Mindeststundenzahl garantiert werden.
Neuverhandlung der Arbeitszeit möglich
Außerdem muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern künftig schriftlich mitteilen, welche Arbeitsleistung voraussichtlich abgefordert werden wird. Gibt es über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten eine Diskrepanz zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Arbeitszeit, kann der Arbeitnehmer eine Neuverhandlung der Arbeitszeit verlangen.
Weitere Änderungen betreffen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie während der Kündigungsfrist. Während Letzterer haben betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens den im Durchschnitt der vorangegangenen 12 Wochen gezahlten Lohn.Die Änderungen traten zum 1. Juni 2018 in Kraft.
Zum Thema:
Gesetze 377 bis 380/2018 im finnischen Gesetzblatt (nur auf Finnisch oder Schwedisch)
(Quelle: IHK München)