Bedingung für eine Beantragung des Kurzarbeitergelds ist, dass die Mitarbeiter nach französischem Arbeits- und Sozialgesetz beschäftigt sind. Das heißt: Es muss ein französischer Arbeitsvertrag vorliegen sowie Sozialabgaben in das französischen Sozialversicherungssystem fließen.
Das Kurzarbeitergeld in Frankreich liegt bei etwa 84 Prozent des Nettolohns und damit höher als in Deutschland. Der Antrag für die Kurzarbeit kann rückwirkend 30 Tage nach der Kurzarbeitseinführung gestellt werden. Die AHK Frankreich hat dies bereits für mehr als hundert deutsche Unternehmen durchgeführt, und ist gerne bereit, dies bei Bedarf für alle betroffenen Unternehmen in Deutschland und den Nachbarländern zu tun.
Quelle: News International IHK München/AHK Frankreich