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Das Bild zeigt dfie Landkarte von Frankreich

Frankreich: Kurzarbeitergeld auch für ausländische Firmen‎

München (08.04.2020) - Auch ohne Betriebsstätte im Land: Unternehmen, die Mitarbeiter in Frankreich ‎beschäftigen, können für diese nun französisches Kurzarbeitergeld beantragen. Dies ‎gilt für Firmen, die vorübergehend ihren Betrieb einstellen müssen. Dies ergeht aus ‎einem Beschluss der französischen Regierung vom 28. März.‎ 2020.

Bedingung für eine Beantragung des Kurzarbeitergelds ist, dass die Mitarbeiter nach ‎französischem Arbeits- und Sozialgesetz beschäftigt sind. Das heißt: Es muss ein ‎französischer Arbeitsvertrag vorliegen sowie Sozialabgaben in das französischen ‎Sozialversicherungssystem fließen. ‎

Das Kurzarbeitergeld in Frankreich liegt bei etwa 84 Prozent des Nettolohns und damit ‎höher als in Deutschland. Der Antrag für die Kurzarbeit kann rückwirkend 30 Tage nach ‎der Kurzarbeitseinführung gestellt werden. Die AHK Frankreich hat dies bereits für mehr ‎als hundert deutsche Unternehmen durchgeführt, und ist gerne bereit, dies bei Bedarf ‎für alle betroffenen Unternehmen in Deutschland und den Nachbarländern zu tun.‎

‎Quelle: News International IHK München/AHK Frankreich ‎