Die Steuer wird auf die Bruttoeinnahmen aus digitalen Dienstleistungen erhoben. Die betroffenen Unternehmen müssen in Ruanda eine wesentliche nationale Präsenz haben. Unerheblich wird es hingegen sein, ob sie in Ruanda einen gesellschaftsrechtlichen Sitz haben.
Betroffen sind vor allem Dienstleistungen, die über eine elektronische Plattform vertrieben werden, herunterladbare digitale Inhalte, Softwareprogramme, Musik, Filme und Online-Spiele.
Bevor die Steuer von den betroffenen Unternehmen erhoben werden kann, muss das ruandische Finanzministerium zunächst noch eine Verordnung erlassen. Darin muss geregelt werden, welche digitalen Dienstleistungen der Steuer unterliegen sowie was unter einer wesentlichen nationalen Präsenz verstanden wird. Hinzu kommen verwaltungsrechtliche Vorgaben, beispielsweise betreffend die Registrierung von Unternehmen oder Anweisungen für die Steuererklärung.
(Quelle: IHK Nürnberg für Mittelfranken)