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Türkei: IHK-Ursprungszeugnis zusätzlich zur A.TR!‎

Ankara (05.04.2018) Der türkische Zoll verlangt bei der Einfuhr bestimmter, bereits in der EU verzollter Waren in die ‎Türkei des Öfteren zusätzlich zur Vorlage der zollamtlichen Freiverkehrsbescheinigung A.TR die ‎Vorlage eines IHK-Ursprungszeugnisses.

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Die Verordnung 2017/4 enthält die Regelung für Waren, die Gegenstand eines Zusatzzolls sind. ‎

Danach gilt für Waren, die Gegenstand eines Zusatzzolls sind:‎

  • Bei Warenursprung „EU“ oder „Türkei“: Der Zusatzzoll entfällt bzw. die Zollfreiheit wird ‎gewährt, sofern die Waren mit einer A.TR eingeführt werden und der Ursprung bei der ‎Einfuhranmeldung mit einer Exporteurserklärung (“İhracatçı Beyanı”) oder eine ‎Lieferantenerklärung nachgewiesen wird. Diese Exporteurserklärung ist von der IHK nicht zu bescheinigen. ‎Der Nachweis per Exporteurserklärung oder Lieferantenerklärung (LE) ist nur bei ‎Warenursprüngen „EU“ oder „Türkei“ möglich.‎
  • Bei Warenursprung „Drittland“: Hier ist zusätzlich zur A.TR immer ein IHK-‎Ursprungszeugnis vorzulegen. Die Höhe des Zusatzzolls richtet sich nach dem ‎entsprechenden Ursprungsland und kann variieren. Der Nachweis per IHK-UZ ist auch bei ‎Warenursprüngen „EU“ oder „Türkei“ (alternativ zur Exporteurserklärung oder LE) möglich.‎

Wann lohnt es sich?

Die Verwendung eines IHK-UZ oder einer LE bietet sich bspw. in Fällen an, in denen ein ‎Unternehmen keine Exporteurserklärung abgeben möchte, um z. B. den Hersteller nicht zu nennen.‎

(Quelle: IHK Schwaben)