Die Verordnung 2017/4 enthält die Regelung für Waren, die Gegenstand eines Zusatzzolls sind.
Danach gilt für Waren, die Gegenstand eines Zusatzzolls sind:
- Bei Warenursprung „EU“ oder „Türkei“: Der Zusatzzoll entfällt bzw. die Zollfreiheit wird gewährt, sofern die Waren mit einer A.TR eingeführt werden und der Ursprung bei der Einfuhranmeldung mit einer Exporteurserklärung (“İhracatçı Beyanı”) oder eine Lieferantenerklärung nachgewiesen wird. Diese Exporteurserklärung ist von der IHK nicht zu bescheinigen. Der Nachweis per Exporteurserklärung oder Lieferantenerklärung (LE) ist nur bei Warenursprüngen „EU“ oder „Türkei“ möglich.
- Bei Warenursprung „Drittland“: Hier ist zusätzlich zur A.TR immer ein IHK-Ursprungszeugnis vorzulegen. Die Höhe des Zusatzzolls richtet sich nach dem entsprechenden Ursprungsland und kann variieren. Der Nachweis per IHK-UZ ist auch bei Warenursprüngen „EU“ oder „Türkei“ (alternativ zur Exporteurserklärung oder LE) möglich.
Wann lohnt es sich?
Die Verwendung eines IHK-UZ oder einer LE bietet sich bspw. in Fällen an, in denen ein Unternehmen keine Exporteurserklärung abgeben möchte, um z. B. den Hersteller nicht zu nennen.
(Quelle: IHK Schwaben)