Zum Hauptinhalt springen

Zoll - Neue Bewilligung: Vorübergehende Verwahrung

München (31.07.2018) - Künftig ist für die vorübergehende Verwahrung eine zollrechtliche Bewilligung ‎erforderlich. Ab 01.09.2018 können Unternehmen entsprechende ‎Anträge bei ihrem Hauptzollamt stellen.‎

Der Unionszollkodex führt auch dazu, dass befristete Zollverfahren umgestellt werden. Zu den ‎befristeten Zollverfahren zählt die vorübergehende Verwahrung. Für diese ist ab 01.05.2019 eine ‎Bewilligung erforderlich. Die Hauptzollämter informieren zurzeit mit Anschreiben an Unternehmen ‎darüber, dass ab September 2018 die Bewilligung der vorübergehenden Verwahrung beantragt ‎werden kann. Dies sorgt für Irritationen, weil dafür bislang keine zollrechtliche Bewilligung ‎erforderlich war.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen zu diesem Thema ‎für Sie zusammengestellt:

Was ist die vorübergehende Verwahrung?‎

  • Eine vorübergehende Verwahrung liegt bei jeder Einfuhr vor, bis die Überlassung in ein ‎‎(anderes) Zollverfahren erfolgt (zum Beispiel freier Verkehr).‎
  • Bis maximal 90 Tage möglich (bislang 10-20 Tage).‎
  • Möglicherweise entstehende Zollschulden (im Regelfall ohne Einfuhrumsatzsteuer) ‎müssen abgesichert werden.‎
  • Wenn Bedarf besteht, muss die Bewilligung bis Ende April 2019 vorliegen, immer ‎verbunden mit der zusätzlichen Bewilligung Gesamtsicherheit für Bewilligung ‎Verwahrungslager, auch wenn diese womöglich „0“ wäre.‎

Wer benötigt eine Bewilligung?‎

  • Alle Unternehmen, die Zugelassener Empfänger sind.
  • Alle Unternehmen, die auch zukünftig beim Zollamt Importe selbst abwickeln ‎‎(Selbstverzoller ohne Vertreter)‎.

Wer benötigt keine Bewilligung?‎

  • Unternehmen, deren Importabfertigung ausschließlich über Dienstleister erfolgt.

Wer muss darüber nachdenken?‎

  • Alle, die gelegentlich Importsendungen ausgeliefert bekommen bzw. diejenigen, die ‎gelegentlich Steuerbescheide direkt vom Zollamt erhalten. In diesem Fall ist es ‎angeraten, sich mit dem örtlichen Zollamt abzustimmen, ob eine Bewilligung sinnvoll ist.‎
  • Keine Bewilligung ab Mai 2019 bedeutet: Keine Selbstverzollung, zum Beispiel von ‎Reparatursendungen, keine Annahme von unverzollten Auslandssendungen!‎

Wie stelle ich den Antrag?‎

  • Es sind zwei Anträge zu stellen (Antrag Verwahrungslager + Antrag Gesamtsicherheit für ‎Verwahrungslager)‎.
  • Die Antragstellung ist ab 1. September 2018 möglich.
  • Selbstverwaltung der erforderlichen Sicherheit.

Wie wird die Gesamtsicherheit berechnet?‎

  • Der Begriff Gesamtsicherheit ist irreführend. Es gibt keine Gesamtsicherheit für alle ‎Zollverfahren, sondern nur Gesamtsicherheiten für alle Vorgänge innerhalb desselben ‎Zollverfahrens.‎
  • Mit der Gesamtsicherheit sollen die möglicherweise entstehenden Zollschulden der ‎Waren abgesichert werden, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden. Diese ‎neue Vorgabe ergibt sich aus dem Unionszollkodex.‎
  • Die Gesamtsicherheit ergibt sich aus einem Referenzbetrag, dem maximalen ‎Abgabenbetrag. Dieser kann je nach Zuverlässigkeit des Antragstellers gemindert ‎werden.‎
  • Grundsätzlich schlägt die EU in ihren Guidelines zu den Sicherheiten (ab Seite 19) ‎folgende Berechnung des Referenzbetrags vor: Höchster Zollsatz (Drittlandszollsatz, ‎Präferenzen werden nicht berücksichtigt) x Warenwert (Auslastung des Lagers) x ‎Verfahrensdauer
  • Die Berechnung muss vom Unternehmen vorgenommen werden. Die Annahmen müssen ‎plausibel sein.‎
  • Der Referenzbetrag kann auf 50 Prozent, 30 Prozent oder auf 0 Prozent reduziert werden. ‎Die Kriterien finden sich ebenfalls in den Guidelines.‎

Über die Bewilligung „Vorübergehende Verwahrung“ und weitere wesentliche Rechtsänderungen ‎im Rahmen des UZK informiert die Generalzolldirektion auf ihrer Website.‎

(Quelle/n: News IHK München, Generalzolldirektion, IHK Stuttgart)