Der Unionszollkodex führt auch dazu, dass befristete Zollverfahren umgestellt werden. Zu den befristeten Zollverfahren zählt die vorübergehende Verwahrung. Für diese ist ab 01.05.2019 eine Bewilligung erforderlich. Die Hauptzollämter informieren zurzeit mit Anschreiben an Unternehmen darüber, dass ab September 2018 die Bewilligung der vorübergehenden Verwahrung beantragt werden kann. Dies sorgt für Irritationen, weil dafür bislang keine zollrechtliche Bewilligung erforderlich war.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen zu diesem Thema für Sie zusammengestellt:
Was ist die vorübergehende Verwahrung?
- Eine vorübergehende Verwahrung liegt bei jeder Einfuhr vor, bis die Überlassung in ein (anderes) Zollverfahren erfolgt (zum Beispiel freier Verkehr).
- Bis maximal 90 Tage möglich (bislang 10-20 Tage).
- Möglicherweise entstehende Zollschulden (im Regelfall ohne Einfuhrumsatzsteuer) müssen abgesichert werden.
- Wenn Bedarf besteht, muss die Bewilligung bis Ende April 2019 vorliegen, immer verbunden mit der zusätzlichen Bewilligung Gesamtsicherheit für Bewilligung Verwahrungslager, auch wenn diese womöglich „0“ wäre.
Wer benötigt eine Bewilligung?
- Alle Unternehmen, die Zugelassener Empfänger sind.
- Alle Unternehmen, die auch zukünftig beim Zollamt Importe selbst abwickeln (Selbstverzoller ohne Vertreter).
Wer benötigt keine Bewilligung?
- Unternehmen, deren Importabfertigung ausschließlich über Dienstleister erfolgt.
Wer muss darüber nachdenken?
- Alle, die gelegentlich Importsendungen ausgeliefert bekommen bzw. diejenigen, die gelegentlich Steuerbescheide direkt vom Zollamt erhalten. In diesem Fall ist es angeraten, sich mit dem örtlichen Zollamt abzustimmen, ob eine Bewilligung sinnvoll ist.
- Keine Bewilligung ab Mai 2019 bedeutet: Keine Selbstverzollung, zum Beispiel von Reparatursendungen, keine Annahme von unverzollten Auslandssendungen!
Wie stelle ich den Antrag?
- Es sind zwei Anträge zu stellen (Antrag Verwahrungslager + Antrag Gesamtsicherheit für Verwahrungslager).
- Die Antragstellung ist ab 1. September 2018 möglich.
- Selbstverwaltung der erforderlichen Sicherheit.
Wie wird die Gesamtsicherheit berechnet?
- Der Begriff Gesamtsicherheit ist irreführend. Es gibt keine Gesamtsicherheit für alle Zollverfahren, sondern nur Gesamtsicherheiten für alle Vorgänge innerhalb desselben Zollverfahrens.
- Mit der Gesamtsicherheit sollen die möglicherweise entstehenden Zollschulden der Waren abgesichert werden, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden. Diese neue Vorgabe ergibt sich aus dem Unionszollkodex.
- Die Gesamtsicherheit ergibt sich aus einem Referenzbetrag, dem maximalen Abgabenbetrag. Dieser kann je nach Zuverlässigkeit des Antragstellers gemindert werden.
- Grundsätzlich schlägt die EU in ihren Guidelines zu den Sicherheiten (ab Seite 19) folgende Berechnung des Referenzbetrags vor: Höchster Zollsatz (Drittlandszollsatz, Präferenzen werden nicht berücksichtigt) x Warenwert (Auslastung des Lagers) x Verfahrensdauer
- Die Berechnung muss vom Unternehmen vorgenommen werden. Die Annahmen müssen plausibel sein.
- Der Referenzbetrag kann auf 50 Prozent, 30 Prozent oder auf 0 Prozent reduziert werden. Die Kriterien finden sich ebenfalls in den Guidelines.
Über die Bewilligung „Vorübergehende Verwahrung“ und weitere wesentliche Rechtsänderungen im Rahmen des UZK informiert die Generalzolldirektion auf ihrer Website.
(Quelle/n: News IHK München, Generalzolldirektion, IHK Stuttgart)