Die EU reformiert die Regeln zur A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Künftig sollen insbesondere kurze Arbeitseinsätze und bestimmte Geschäftsreisen innerhalb der EU von der Pflicht zur vorherigen Beantragung ausgenommen werden.
Nach den neuen Vorschriften muss die A1-Bescheinigung bei Entsendungen grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit beantragt werden. Ausnahmen sind für Geschäftsreisen vorgesehen, bei denen keine Dienstleistungen erbracht oder Waren geliefert werden. Dazu können beispielsweise die Teilnahme an Geschäftstreffen, Konferenzen, Seminaren, wissenschaftlichen Veranstaltungen oder Schulungen zählen.
Auch Tätigkeiten von insgesamt höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb von 30 Tagen sollen von der Vorabpflicht ausgenommen werden.
Für Tätigkeiten im Baugewerbe gilt diese Erleichterung nicht.
Der Rat der EU hat die Reform der Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme am 28. September 2026 endgültig angenommen. Die Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die neuen Regelungen zur Entsendung und A1-Bescheinigung werden grundsätzlich erst 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung angewendet. Bis dahin bleibt für Unternehmen die bisherige Rechtslage maßgeblich.