EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Pflichten, Fristen und betroffene Produkte
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte nur dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind und rechtskonform erzeugt wurden. Betroffen sind die Rohstoffe Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse. Welche Pflichten ein Unternehmen erfüllen muss, hängt vom Produkt und von seiner Rolle in der Lieferkette ab.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Anwendungsbeginn: Für große und mittlere Unternehmen gelten die EUDR-Anforderungen ab dem 30. Dezember 2026. Die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen folgen zum 30. Juni 2027. Für Kleinst- und Kleinunternehmen mit Produkten, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen, gilt ebenfalls der 30. Dezember 2026.
- Betroffene Produkte: Entscheidend ist, ob ein Erzeugnis mit seinem HS-/CN-Code in Anhang I der EUDR aufgeführt ist.
- Sorgfaltspflichten: Unternehmen, die relevante Produkte erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder ausführen, müssen grundsätzlich Informationen sammeln, Risiken bewerten und gegebenenfalls mindern. Anschließend ist eine Sorgfaltserklärung im EUDR-Informationssystem abzugeben.
- Nachgelagerte Lieferkette: Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler wurden die Pflichten Ende 2025 deutlich vereinfacht. Sie müssen grundsätzlich keine eigene Sorgfaltsprüfung und keine eigene Sorgfaltserklärung mehr durchführen, wenn die Produkte bereits vorgelagert geprüft wurden. Bestimmte Informations- und Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen.
- Produktumfang: Die EU-Kommission hat im Juli 2026 weitere Änderungen an Anhang I beschlossen, unter anderem den Produktumfang, siehe auch hier. Der delegierte Rechtsakt wird noch von Europäischem Parlament und Rat geprüft und ist daher derzeit noch nicht in Kraft.
Auf dieser Seite
- Ab wann gilt die EUDR?
- Welche Rohstoffe und Produkte fallen unter die EUDR?
- Welche Unternehmen sind von der EUDR betroffen?
- Welche Sorgfaltspflichten gelten nach der EUDR?
- Was sollten Unternehmen jetzt zur EUDR tun?
- EUDR-Informationssystem: Sorgfaltserklärungen digital einreichen
- Kontrollen und Sanktionen bei Verstößen gegen die EUDR
- Wo finden Unternehmen weitere Informationen zur EUDR?
Ab wann gilt die EUDR?
Die EUDR ist unmittelbar geltendes EU-Recht. Die EUDR-Anforderungen gelten grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2026. Für natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die spätestens am 31. Dezember 2024 als solche bestanden, gilt grundsätzlich der 30. Juni 2027. Für Kleinst- und Kleinunternehmen mit Produkten, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen, bleibt der 30. Dezember 2026 maßgeblich
Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Produktbetroffenheit zu prüfen, erforderliche Lieferantendaten zu beschaffen und interne Prozesse für die EUDR vorzubereiten.
Welche Rohstoffe und Produkte fallen unter die EUDR?
Die EUDR erfasst sieben relevante Rohstoffe:
- Rind
- Kakao
- Kaffee
- Ölpalme
- Kautschuk
- Soja
- Holz
Die Verordnung gilt jedoch nicht automatisch für jedes Produkt, das einen dieser Rohstoffe enthält. Maßgeblich ist Anhang I der EUDR. Dort sind die erfassten Produkte anhand ihrer Zolltarifnummern beziehungsweise HS-/CN-Codes aufgeführt. Unternehmen sollten deshalb die in ihrer Warenwirtschaft oder Zollanmeldung verwendeten Codes mit Anhang I abgleichen.
Steht vor einer Tarifposition der Zusatz „ex“, ist nicht die gesamte Warengruppe erfasst, sondern nur der in Anhang I näher bezeichnete Teil. Der CN-/HS-Code ist daher ein zentraler Ausgangspunkt für die Prüfung, ob ein Produkt unter die EUDR fällt.
Bestimmte Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und weitere Erzeugnisse der Druckindustrie wurden bereits aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.
Änderungen beim Produktumfang 2026
Die EU-Kommission hat im Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt zur Anpassung von Anhang I angenommen. Für die große Mehrheit der bislang betroffenen Unternehmen ändert sich der Anwendungsbereich dadurch nicht grundsätzlich. Dennoch sollten Unternehmen ihr Produktsortiment erneut mit dem aktualisierten Anhang I abgleichen. Der Rechtsakt muss vor seinem Inkrafttreten noch die Prüfung durch Europäisches Parlament und Rat durchlaufen.
Aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden sollen insbesondere:
- Häute, Felle und Leder von Rindern,
- runderneuerte Reifen,
- Sojabohnen zur Aussaat,
- bestimmte Erzeugnisse aus vulkanisiertem Kautschuk,
- Förder- und Antriebsriemen sowie
- Sitze für Kraft- und Luftfahrzeuge.
Neu aufgenommen werden sollen insbesondere:
- löslicher Kaffee,
- bestimmte Palmölderivate und
- gefrorene Rinderzungen.
Für die neu aufgenommenen Produkte sollen die EUDR-Anforderungen erst ab dem 30. Dezember 2027 gelten. Damit erhalten betroffene Unternehmen zusätzliche Vorbereitungszeit.
Der delegierte Rechtsakt enthält außerdem Klarstellungen zu Muster- und Prüfprodukten sowie gezielte Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Abfälle, gebrauchte Waren und Verpackungsmaterialien. Ob Verpackungen erfasst sind, hängt insbesondere davon ab, ob sie als eigenständiges Produkt in Verkehr gebracht werden oder lediglich dem Schutz, der Unterstützung oder dem Transport einer anderen Ware dienen.
Welche Unternehmen sind von der EUDR betroffen?
Ob und in welchem Umfang ein Unternehmen Pflichten nach der EUDR erfüllen muss, hängt nicht nur vom Produkt, sondern auch von seiner Position in der Lieferkette ab. Ein Unternehmen kann dabei je nach Geschäftstätigkeit unterschiedliche Rollen einnehmen.
Marktteilnehmer beim erstmaligen Inverkehrbringen
Marktteilnehmer müssen die vollständigen Sorgfaltspflichten insbesondere dann erfüllen, wenn sie ein relevantes Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen. Dazu können beispielsweise Produzenten in der EU oder Importeure relevanter Produkte zählen.
Diese Marktteilnehmer tragen die Verantwortung dafür, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten oder ausgeführten Produkte die Anforderungen der EUDR erfüllen. Vor dem Inverkehrbringen oder Export müssen sie die erforderliche Sorgfaltsprüfung abschließen und eine Sorgfaltserklärung im EUDR-Informationssystem einreichen.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
Unternehmen, die bereits EUDR-geprüfte Produkte innerhalb der nachgelagerten Lieferkette weiterverarbeiten, weiterverkaufen oder ausführen, haben seit der Vereinfachung der EUDR reduzierte Pflichten. Sie müssen grundsätzlich keine eigene Sorgfaltsprüfung durchführen, kein eigenes Sorgfaltspflichtensystem einrichten und keine weitere Sorgfaltserklärung abgeben.
Sie müssen jedoch bestimmte Angaben zu ihren Lieferanten und Abnehmern erfassen und mindestens fünf Jahre aufbewahren. Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler muss zusätzlich die Referenznummer der vorgelagerten Sorgfaltserklärung beziehungsweise die Kennung einer vereinfachten Erklärung dokumentieren. Diese Nummer muss anschließend nicht durch die gesamte Lieferkette weitergegeben werden.
Erhalten nachgelagerte Unternehmen Hinweise darauf, dass ein Produkt möglicherweise nicht EUDR-konform ist, müssen sie reagieren und die zuständigen Stellen sowie gegebenenfalls weitere Akteure der Lieferkette informieren. Nicht-KMU in der nachgelagerten Lieferkette müssen sich zusätzlich im EUDR-Informationssystem registrieren und bei konkreten Zweifeln prüfen, ob die vorgelagerte Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.
Vereinfachungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger
Für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, die in einem von der EU als Niedrigrisikoland eingestuften Land ansässig sind und dort selbst die relevanten Rohstoffe erzeugen, gelten vereinfachte Meldepflichten. Sie können anstelle einzelner Sorgfaltserklärungen eine vereinfachte Erklärung im EUDR-Informationssystem einreichen, die grundsätzlich nur bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden muss. Die grundsätzliche Verantwortung für die EUDR-Konformität ihrer Produkte bleibt bestehen.
Welche Sorgfaltspflichten gelten nach der EUDR?
Relevante Produkte dürfen grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht, auf dem EU-Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie
- entwaldungsfrei sind,
- nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert wurden und
- von einer Sorgfaltserklärung beziehungsweise – soweit vorgesehen – einer vereinfachten Erklärung erfasst sind.
Für Marktteilnehmer, die die vollständige Sorgfaltspflicht erfüllen müssen, besteht die Prüfung im Kern aus drei Schritten.
(1) Informationen und Herkunftsdaten erfassen
Unternehmen müssen unter anderem Informationen zum Produkt, zur Menge, zum Erzeugerland sowie zu Lieferanten und Abnehmern sammeln. Besonders relevant sind die Geolokalisierungsdaten der Flächen, auf denen die jeweiligen Rohstoffe erzeugt wurden, sowie der Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung. Zudem müssen nachvollziehbare Informationen vorliegen, dass das Produkt entwaldungsfrei ist und die einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes eingehalten wurden.
Als entwaldungsfrei gelten die relevanten Rohstoffe und Produkte grundsätzlich nur, wenn sie nicht von Flächen stammen, auf denen nach dem 31. Dezember 2020 Entwaldung stattgefunden hat; für Holz gelten zusätzlich Anforderungen zur Waldschädigung.
(2) Risiko bewerten
Auf Grundlage der gesammelten Informationen bewerten Unternehmen das Risiko, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der EUDR entspricht. Dabei spielen unter anderem die Risikoeinstufung des Erzeugerlandes, das Ausmaß von Entwaldung oder Waldschädigung, die Komplexität der Lieferkette, die Verlässlichkeit der Nachweise sowie Risiken durch Korruption, mangelnde Rechtsdurchsetzung oder Menschenrechtsverletzungen eine Rolle.
Die EU stuft Länder beziehungsweise Landesteile für die EUDR in niedriges, normales oder hohes Risiko ein. Stammt ein Produkt vollständig aus Niedrigrisikoländern, können unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachte Sorgfaltspflichten gelten. Liegen jedoch Hinweise auf mögliche Verstöße vor, muss die vollständige Risikoprüfung durchgeführt werden.
(3) Risiken gegebenenfalls mindern
Ergibt die Prüfung mehr als ein vernachlässigbares Risiko, darf das Produkt nicht ohne weitere Maßnahmen in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Unternehmen können beispielsweise zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, unabhängige Prüfungen oder Audits durchführen oder Lieferanten bei der Umsetzung der Anforderungen unterstützen. Erst wenn kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko verbleibt, darf das Produkt in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.
Marktteilnehmer müssen ihr Sorgfaltspflichtensystem regelmäßig überprüfen und die dazugehörigen Unterlagen grundsätzlich fünf Jahre aufbewahren. Für Unternehmen, die nicht als KMU gelten, bestehen zudem weitergehende Anforderungen an interne Kontrollen sowie an die öffentliche Berichterstattung über das Sorgfaltspflichtensystem.
Was sollten Unternehmen jetzt zur EUDR tun?
Unternehmen sollten ihre Vorbereitung auf die EUDR nicht allein auf die Registrierung im Informationssystem beschränken. Entscheidend ist, dass Produktdaten, Lieferketten und interne Abläufe rechtzeitig auf die Anforderungen abgestimmt sind.
1. Produktportfolio und Zolltarifnummern prüfen
Gleichen Sie Ihre relevanten HS-/CN-Codes mit Anhang I der EUDR ab. Berücksichtigen Sie dabei auch die im Juli 2026 beschlossenen Änderungen des Produktumfangs und prüfen Sie deren weiteren Rechtssetzungsprozess.
2. Eigene Rolle in der Lieferkette bestimmen
Klären Sie für die einzelnen Warenströme, ob Ihr Unternehmen ein Produkt erstmals in Verkehr bringt oder ausführt oder ob es als nachgelagerter Marktteilnehmer beziehungsweise Händler tätig ist. Davon hängt der Umfang der EUDR-Pflichten wesentlich ab.
3. Erforderliche Lieferantendaten organisieren
Prüfen Sie, welche Produkt-, Herkunfts- und Geolokalisierungsdaten benötigt werden und ob Ihre Lieferanten diese Informationen vollständig und in geeigneter Form bereitstellen können.
4. Zuständigkeiten und Prozesse festlegen
Legen Sie intern fest, wer für Lieferantenabfragen, Risikobewertungen, Dokumentation, Zollprozesse und gegebenenfalls die Abgabe der Sorgfaltserklärungen verantwortlich ist.
5. Informationssystem einrichten und testen
Unternehmen, die Erklärungen abgeben müssen, sollten rechtzeitig den Zugang zum EUDR-Informationssystem einrichten. Die EU-Kommission stellt neben dem Produktivsystem eine separate Testumgebung zur Verfügung, in der Unternehmen Funktionen ausprobieren können, ohne rechtswirksame Erklärungen abzugeben.
EUDR-Informationssystem: Sorgfaltserklärungen digital einreichen
Das EUDR-Informationssystem ist Teil der EU-Plattform TRACES. Marktteilnehmer und ihre Bevollmächtigten können dort Sorgfaltserklärungen sowie vereinfachte Erklärungen erstellen, einreichen und verwalten. Das System verarbeitet unter anderem Produktangaben, HS-Codes, Mengen und Geolokalisierungsdaten.
Der im Juli 2026 verabschiedete Durchführungsrechtsakt konkretisiert die technischen Vorgaben. Dazu gehören die vereinfachten Erklärungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sowie aktualisierte Schnittstellen für eine automatisierte Datenübermittlung über APIs.
Für die automatisierte Anbindung an das EUDR-Informationssystem stellt die EU-Kommission technische Schnittstellen und Spezifikationen bereit. Zusätzlich steht eine separate Testumgebung zur Verfügung, in der Unternehmen Funktionen und Abläufe erproben können. Dort eingereichte Erklärungen haben keine rechtliche Wirkung.
EUDR und Zollanmeldung: Bei relevanten Einfuhren muss die Referenznummer der Sorgfaltserklärung beziehungsweise die Kennung der vereinfachten Erklärung den Zollbehörden zur Verfügung stehen und in der Zollanmeldung angegeben werden. Die erforderliche Sorgfaltsprüfung und Meldung müssen daher bereits vor Abgabe der entsprechenden Zollanmeldung abgeschlossen sein.
Kontrollen und Sanktionen bei Verstößen gegen die EUDR
Die EU-Mitgliedstaaten sind für Kontrolle und Durchsetzung der EUDR zuständig. In Deutschland übernimmt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zentrale Aufgaben bei der Umsetzung und Kontrolle. Für bestimmte in Deutschland erzeugte Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rind, Soja und Holz sind die zuständigen Landesbehörden verantwortlich.
Die Kontrollen erfolgen risikobasiert und können unter anderem Sorgfaltserklärungen, vereinfachte Erklärungen, Sorgfaltspflichtensysteme und Unternehmensunterlagen umfassen.
Bei Verstößen sieht die EUDR Sanktionen vor. Dazu können insbesondere Geldbußen, die Einziehung betroffener Produkte oder daraus erzielter Einnahmen, ein zeitweiser Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und Finanzierungen sowie zeitweise Verbote des Inverkehrbringens, Bereitstellens oder Ausführens relevanter Produkte gehören. Bei juristischen Personen müssen die nationalen Vorschriften Geldbußen ermöglichen, deren Höchstbetrag mindestens vier Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes des Geschäftsjahres vor der Bußgeldentscheidung beträgt. Der Höchstbetrag kann erforderlichenfalls darüber hinausgehen, damit die Geldbuße tatsächlich abschreckend wirkt.
Wo finden Unternehmen weitere Informationen zur EUDR?
Die Europäische Kommission stellt auf ihrer Themenseite Informationen zur EUDR zur Verfügung. Für die konkrete Umsetzung sollten Unternehmen neben dem Verordnungstext insbesondere die Leitlinien und FAQ der Europäischen Kommission nutzen. Die überarbeiteten Leitlinien wurden im Juli 2026 offiziell in allen EU-Amtssprachen angenommen. Die EU-Kommission stellt außerdem Erläuterungen zu Rollen und Pflichten in der Lieferkette, zur Sorgfaltsprüfung, zum Länder-Benchmarking und zum EUDR-Informationssystem bereit.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bündelt Informationen (wie die oben stehenden Leitlinien und FAQ) zur Umsetzung in Deutschland und beantwortet häufige Fragen, unter anderem zu Betroffenheit, Informationssystem und Zollverfahren auf ihrer Einstiegswebseite.
Weitere Unterstützung für Unternehmen bietet der Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte mit Beratungs- und Informationsangeboten.
Ergänzende Praxishilfen zu entwaldungsfreien Lieferketten stellen unter anderem der Global Nature Fund und die Tropenwaldstiftung OroVerde in ihrem Onlineportal zur Verfügung.
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