Unverzügliche Information des Arbeitgebers
Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während eines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:
- die Arbeitsunfähigkeit selbst,
- deren voraussichtliche Dauer sowie
- die aktuelle Aufenthaltsadresse.
Entstehen für die Mitteilung zusätzliche Kosten, beispielsweise durch Telefonate oder Mobilfunkgebühren aus dem Ausland, sind diese vom Arbeitgeber zu tragen.
Ärztliche Bescheinigung erforderlich
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Diese sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name der betroffenen Person,
- Name und Anschrift der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes,
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit,
- gegebenenfalls weitere Angaben zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
Auch im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden grundsätzlich anerkannt. Voraussetzung ist, dass daraus eindeutig hervorgeht, dass nicht nur eine Erkrankung festgestellt wurde, sondern auch eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit.
Unterschiede je nach Aufenthaltsstaat
Welche weiteren Schritte erforderlich sind, hängt davon ab, in welchem Land sich die betroffene Person aufhält. Dabei wird zwischen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz, Staaten mit Sozialversicherungsabkommen sowie Drittstaaten ohne entsprechendes Abkommen unterschieden.
Unternehmen sollten sich daher vor einem Auslandseinsatz über die jeweils geltenden Bestimmungen informieren und Beschäftigte entsprechend sensibilisieren.
Eine Übersicht zu den Melde- und Nachweispflichten in den verschiedenen Ländergruppen stellt die Techniker Krankenkasse zur Verfügung.
Weitere Infos zur Mitarbeiterentsendung finden Sie hier.
Quelle: Techniker Krankenkasse (TK)