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CBAM: Informationen des Zolls

Mit der vollständigen Anwendung der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 ab dem 1. Januar 2026 treten neue Anforderungen für die Einfuhr bestimmter CBAM-Waren (Anhang I der Verordnung) in Kraft.

Mit der vollständigen Anwendung der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 ab dem 1. Januar 2026 treten neue Anforderungen für die Einfuhr bestimmter CBAM-Waren (Anhang I der Verordnung) in Kraft.

Bis zum 31. Dezember 2025 gelten ausschließlich: 

  • die Berichterstattungspflicht nach Art. 35 CBAM-VO
  • die Informationspflicht nach Art. 33 Abs. 1 CBAM-VO 

Anforderungen ab 1. Januar 2026

Ab 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn:

  • der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist (Nachweis: CBAM-Kontonummer), oder eine der vorgesehenen Ausnahmen greift. 

In ATLAS-Einfuhr ist hierfür verpflichtend die korrekte Anmeldung der TARIC-Unterlagencodierungen zur Maßnahme 775 – CBAM erforderlich. 

Relevante TARIC-Unterlagencodes (Auszug):

  • Y128 – CBAM-Kontonummer (zwingend für zugelassene CBAM-Anmelder; Kontonummer im Feld „Nummer der Unterlage (Position)“)
  • Y134 – Ursprung Büsingen, Helgoland, Livigno
  • Y135 – militärische Nutzung
  • Y136 – Strom/Wasserstoff aus ausschließlicher Wirtschaftszone
  • Y137 – De-minimis-Ausnahme
  • Y237 – Ursprung EU Y238 – CBAM-Status beantragt (gültig bis 27.09.2026) 

Wichtiger Hinweis zu Zollanmeldungen Ende 2025

Zollanmeldungen für CBAM-Waren, die bis 31.12.2025 abgegeben werden, aber noch nicht angenommen sind, werden ab 01.01.2026 zurückgewiesen, sofern die neuen Unterlagencodes fehlen. 

Quelle: Newsletter IHk Würzburg,  ATLAS-Info 0881/2025

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