Die Europäische Kommission hat in einem aktuellen Factsheet deutlich gemacht, warum Unternehmen bei der Verwendung von EXW-Klauseln besonders vorsichtig sein müssen.
EXW bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer „ab Werk“ - also z. B. auf dem eigenen Betriebsgelände - zur Verfügung stellt. Ab diesem Moment trägt der Käufer sämtliche Kosten und Risiken des Transports, einschließlich der Ausfuhr.
Die EU-Sanktionsverordnungen verbieten allerdings nicht nur direkte Lieferungen an sanktionierte Personen oder Unternehmen, sondern auch die mittelbare Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen oder technischen Hilfen ist verboten, wenn es sich dadurch um Sanktionsumgehungen handelt.
Auch bei einer EXW-Klausel müssen EU-Unternehmen ihre Sorgfaltspflicht erfüllen. Dazu gehört sicherzustellen, dass bestimmte Waren nicht in verbotenen Zielen wie Russland oder Belarus gelangen und z.B. Endverbleibserklärungen des Käufers anfordern.
Fazit: EXW also nicht für Drittstaatenexporte (besser „FCA“ frei Frachtführer) verwenden, ganz besonders bei sensiblen Gütern oder bei potenziell risikobehafteten Empfängern.
Quelle: EU-Kommission