Wie aus einer Bekanntmachung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU vom 17. April 2026 hervorgeht, erkennt die EU im Rahmen des Interimsabkommens vorübergehend auch ein Ursprungszeugnis als Erklärung zum Ursprung an.
Die Regelung ist zunächst auf maximal drei Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens befristet und kann um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. Voraussetzung ist, dass aus dem Ursprungszeugnis hervorgeht, dass die eingeführten Waren die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Ein Muster des Dokuments wurde bereits veröffentlicht.
Weitere Informationen: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2026/wup_warenverkehr_mercosur_2.html sowie hier https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202600875
Quellen: EU und Zoll