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Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) – Matrix aktualisiert

Die Europäische Kommission informiert darüber, dass die Matrix zur Anwendung der diagonalen Kumulierung für die neuen Übergangsursprungsregeln in der PEM-Zone aktualisiert wurde.

Die Europäische Kommission hat mit der Mitteilung C/2025/5098 vom 17. September 2025 die Anwendung der diagonalen Kumulierung im Rahmen des Regionalen Übereinkommens über Pan‑Europa‑Mittelmeer‑Präferenzursprungsregeln (PEM) verbindlich geregelt. EUR-Lex

Zentrale Inhalte:

  • Die diagonale Ursprungskumulierung ist nur zulässig, wenn die Endfertigungs- und Bestimmungspartner sowie alle Staaten, in denen die Vormaterialien ihren Ursprung haben, ein Freihandelsabkommen mit der Partei abgeschlossen haben, in der die Endfertigung stattfindet bzw. die Endbestimmung ist. EUR-Lex

  • Vormaterialien aus Staaten ohne entsprechendes Abkommen gelten nicht als ursprungsberechtigt und können nicht in die Kumulierung einbezogen werden. EUR-Lex

  • In den beigefügten Tabellen werden die Bilateralen FTA-Verbindungen (mit Kennzeichnung „C“ für 2012-Regeln, „R“ für 2023-Regeln) sowie die jeweiligen Anwendungsdaten der Kumulierung aufgeführt. EUR-Lex

  • Die Mitteilung ersetzt die frühere Mitteilung C/2025/3218 vom 16. Juni 2025. EUR-Lex

Auswirkungen für Unternehmen:
Für exportorientierte Unternehmen in Deutschland bedeutet dies konkret:

  • Sie müssen prüfen, ob ihre Zulieferketten in der Region Pan-Europa-Mittelmeer vollständig durch FTA-Abkommen abgedeckt sind, bevor sie die diagonale Kumulierung beanspruchen.

  • Vormaterialien aus Drittstaaten ohne Abkommen dürfen nicht als „ursprungsberechtigt“ im Sinne des PEM-Übereinkommens gelten, was sich auf Zollpräferenzen auswirken kann.

  • Die Angaben in den Tabellen bieten Orientierung über die einzelnen Mitgliedsstaaten und Abkommen – eine sorgfältige Dokumentation und Prüfung der Ursprungsregeln ist ratsam. 

(Quelle: EU

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