Entscheidend ist nach Angaben von Bayern Handwerk International unter anderem, ob der Leistungsempfänger über eine Schweizer Steuernummer verfügt.
Fernwartung für Unternehmen mit Schweizer Steuernummer
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmen mit Schweizer Steuernummer, kann die Fernwartungsleistung grundsätzlich netto in Rechnung gestellt werden. Der Schweizer Kunde muss die Leistung der sogenannten Bezugssteuer unterwerfen und die entsprechende Steuer selbst abführen.
Fernwartung für Kunden ohne Schweizer Steuernummer
Anders sieht es aus, wenn der Leistungsempfänger keine Schweizer Steuernummer besitzt. Dies kann beispielsweise bei Krankenhäusern, Versicherungen und Banken sowie bei Privatpersonen der Fall sein. Übersteigt der weltweite Jahresumsatz des leistenden Unternehmens 100.000 Schweizer Franken, kann eine steuerliche Registrierung in der Schweiz erforderlich sein. In diesem Fall sind 8,1 Prozent Schweizer Mehrwertsteuer zu berechnen.
Abgrenzung zu Montageleistungen
Bei Montageleistungen gelten andere Vorgaben. Hier kann grundsätzlich eine Steuer- und Fiskalvertreterpflicht in der Schweiz bestehen. Auf der Rechnung werden dann 8,1 Prozent Schweizer Mehrwertsteuer ausgewiesen – unabhängig davon, ob der Auftraggeber ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Eine Ausnahme kann gelten, wenn der weltweite Jahresumsatz des Unternehmens höchstens 100.000 Schweizer Franken beträgt.
Unternehmen sollten daher bereits vor der Rechnungsstellung prüfen, um welche Art von Leistung es sich handelt, welchen steuerlichen Status der Schweizer Kunde hat und ob die Umsatzgrenze von 100.000 Schweizer Franken überschritten wird.
<i>Quelle: </i>Bayern Handwerk International, Newsletter Nr. 08/2026