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Mitarbeiterentsendung
Dienstleistungskompass - Grossbritannien

Dienstleistungskompass Länderauswahl

Mitarbeiterentsendung nach Großbritannien

Durch den Brexit haben sich im Dienstleistungsverkehr zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich und bei der Entsendung von Angestellten zahlreiche Änderungen ergeben. Auf dieser Seite finden Sie eine Auflistung mit den wichtigsten Punkten zur Mitarbeiterentsendung nach Großbritannien. Darunter sind Infos zu Regelungen und Voraussetzungen für kurze Geschäftsreisen, Geschäftsreisen zur Dienstleistungserbringung und für die A1-Bescheinigung.

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Großbritannien: Handelsabkommen mit der EU

Entsendung von Mitarbeitern

Am 24. Dezember 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich ein weitreichendes Handels- und Kooperationsabkommen vereinbart.

Da für die Prüfung und Ratifizierung durch das Europäische Parlament vor Ablauf des Übergangszeitraums nicht ausreichend Zeit blieb, trat das Abkommen am 1. Januar 2021 zunächst vorläufig in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben der vorläufigen Anwendung bereits zugestimmt. Bis spätestens zum 28. Februar 2021 muss das Abkommen vom Europäischen Parlament angenommen werden.

Änderungen bei der Dienstleistungserbringung

Auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr von der EU in das VK findet mit dem Brexit kein EU-Recht mehr Anwendung. Die neuen Regeln, die nur zum Teil aus dem Handels- und Kooperationsabkommen vom 30.12.2020 stammen, sind differenzierter und bürokratischer geworden. Niemand wird einfach auf die Schnelle mit einem Personalausweis ins VK reisen können. Je mehr die Reise rein geschäftlichen und nicht nur dienstlich-internen Charakter besitzt, desto komplizierter wird die Vorbereitung bis hin zu einer Visabeantragung.

Kurze Geschäftsreise

Als kurze Geschäftsreisen gelten

  • Teilnahme an Sitzungen, Seminaren, o.ä.
  • Aushandlung, Unterzeichnung von Verträgen
  • Messeteilnahme zu Werbezwecken
  • Betreuung britischer Kunden, ohne damit verbundene Dienstleistungserbringung
  • Besichtigung vor Ort

 Im Rahmen dieser Geschäftsreise ist die Erbringung sachnaher Dienstleistungen möglich.

Voraussetzungen dafür sind

  • Kaufvertrag über gewerbliche oder industrielle Ausrüstung oder Maschinen (einschließlich Software) mit einer juristischen Person aus der EU (also z.B. dem bayerischen Handwerker)
  • Im Zusammenhang damit: Garantie- oder sonstiger Dienstleistungsvertrag (z.B. Auf-, Abbau; Wartung), After-Sales-Service
  • Personen mit nötigem Fachwissen reisen aus der EU ein um den Vertrag zu erfüllen

Problem: Die Immigration Rules der britischen Regierung sehen hierfür keine Regelung vor.

Einreise und Aufenthaltsdauer

  • Für die kurze Geschäftsreise ist weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis notwendig
  • Bei der Einreise muss man jedoch mit Fragen zum Aufenthalt rechnen, daher relevante Dokumente wie z.B. Vertrag und Rückflugticket bereithalten)
  • Es ist ein Aufenthalt für bis zu 90 Tage möglich
  • Es ist keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung im Vorfeld nötig.

Geschäftsreise mit Dienstleistungserbringung

Die Dienstleistungserbringung (darunter fallen auch die klassischen handwerklichen Tätigkeiten im Bau- und Ausbaubereich) wurden erheblich eingeschränkt.

Voraussetzungen dafür sind

  • Es besteht zwar kein Verfahren (z.B. Vergabeverfahren), das in einen Vertrag mündet, jedoch muss zwischen dem britischen Kunden und einer Gesellschaft aus der EU ein "gutgläubiger" Dienstleistungsvertrag geschlossen worden sein (Dauer max. 12 Monate).
  • Der Dienstleistungserbringer hat seit mind. einem Jahr ein Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person seines entsendenden Unternehmens
  • Der Dienstleistungserbringer (der entsandte Mitarbeiter) hat mindestens eine dreijährige Berufserfahrung, Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss und die erforderlichen Berufsqualifikationen
  • Der Dienstleistungserbringer darf keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der anderen Vertragspartei (also dem UK Unternehmen) erhalten.

Problem: Nur ausdrücklich genannte Branchen können Dienstleitungen dieser Art erbringen. Das Handelsabkommen enthält im Anhang eine Liste der Branchen, die zugelassen sind bzw. welche Beschränkungen dafür vorgesehen sind. Dies betrifft auch Bau- und Ingenieurdienstleistungen. Sobald diese näher definiert wurden, werden wir Sie darüber informieren. Fest steht aber bereits jetzt schon, dass diese auf ebeiden Seiten stark eingeschränkt wurden.

Einreise und Aufenthaltsdauer

  • Für die Dienstleistungserbringung ist ein sog. "Sponsorship Certificate" des UK-Auftraggebers erforderlich
  • Visum "Tier 5 International Agreement Worker"
  • Dauer des Visums entweder für die Dauer des Vertrags oder
  • bis zu 12 Monate

A1-Bescheinigung

Aufgrund der Kürze des Verfahrens werden gelten alle von den zuständigen Trägern ausgestellten Formblätter und Dokumente in dem unmittelbar vor Inkrafttreten des Protokolls verwendeten Format. Das bedeutet, dass die bisherigen A1-Formulare weiterhin wie bisher üblich beantragt und verwendet werden können.

Quellen: Handwerkskammer München, IHK für München und Oberbayern, GTAI, BESCHLUSS (EU) 2020/2252 DES RATES vom 29. Dezember 2020

Weitere Informationen:

Erscheinungsdatum: 04.01.2021

In Zusammenarbeit mit:
AHK Großbritannien
Ina Redemann
Leitung Recht
Grundlagen
Die Grundlagen gliedern sich in zwei Kapitel. In Kapitel I. „Arbeitnehmerentsendung“ werden die rechtlichen Grundlagen der Mitarbeiterentsendung beschrieben. Diese beinhalten auch Informationen rund um das A1-Formular und zur persönlichen Einkommenssteuer. In Kapitel II. „Umsatzsteuer“ wird unter anderem die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erläutert. Stand: März 2024.
Zu den Grundlagen

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