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Mitarbeiterentsendung
Dienstleistungskompass - Portugal

Dienstleistungskompass Länderauswahl

Mitarbeiterentsendung nach Portugal

Sie benötigen Informationen zur Mitarbeiterentsendung nach Portugal? Hier finden Sie alles Wissenswerte über die Vorschriften des südeuropäischen Landes – von der Meldepflicht über steuerliche Regelungen bis hin zu arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Außerdem erfahren Sie, welche Unterlagen Arbeitnehmer bei der Entsendung nach Portugal mitführen müssen.

Welche Pflichten gelten bei der Arbeitnehmerüberlassung in Portugal? Was ist beim portugiesischen Arbeitsrecht zu beachten? Antworten auf diese und weitere Fragen zur Auslandsentsendung nach Portugal erhalten Sie durch einen Klick auf die einzelnen Reiter in der Übersicht weiter unten auf dieser Seite.

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Heutzutage stehen in vielen Unternehmen grenzüberschreitende Arbeitseinsätze auf der Tagesordnung. In Portugal gelten, als Mitgliedstaat der Europäischen Union, grundsätzlich die
Regelungen des Europäischen Binnenmarkts zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und der damit oft einhergehenden Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland.

Die europäische Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen wurde in Portugal im ursprünglichen Arbeitsgesetzbuch umgesetzt und aktuell befinden sich diese Regelungen im Gesetz Nr. 7/2009 vom 12.02. (Lei n.º 7/2009, de 12 de Fevereiro).

Danach liegt nach nationalem Recht eine Entsendung vor, wenn ein Arbeitnehmer, der von einem in einem anderen Land ansässigen Arbeitgeber angestellt wurde, seine Tätigkeit im portugiesischen Hoheitsgebiet ausübt und dies in einer der folgenden Konstellationen geschieht:

-    Aufgrund eines Vertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Empfänger der Leistung;
-    bei der Entsendung eines Arbeitnehmers in eine Niederlassung des Arbeitgebers oder in ein Unternehmen derselben Unternehmensgruppe;
-    Entsendung eines Arbeitnehmers durch eine Zeitarbeitsfirma oder der Vermittlung eines anderen Unternehmens.
Auch die Richtlinie 2014/67/EU vom 15. Mai 2024 wurde durch das Gesetz 29/2017 vom 30. Mai 2017 und die Richtlinie EU 2018/957 vom 28. Juni 2018 durch das Gesetzesdekret 101-E/2020 in nationales Recht umgesetzt.

Darüber hinaus sollten Unternehmen bei Entsendungen von Deutschland nach Portugal unter anderem arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte im Blick behalten.

Arbeitsrechtlich:
Aus arbeitsrechtlicher Sicht sollten entsprechende vertragliche Grundlagen für die Entsendung getroffen werden. Welche konkreten arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden sollten, hängt von der jeweiligen Einsatzdauer im Ausland ab.

Bei Entsendungen von Deutschland nach Portugal, die einen Aufenthalt in Portugal von mehr als vier aufeinanderfolgenden Wochen vorsehen, sind insbesondere aus deutscher Sicht die Regelungen im deutschen Nachweisgesetz zu beachten.
Nach § 2 Abs. 2 des Nachweisgesetzes hat der Arbeitgeber vor Abreise neben der schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Arbeitsbedingungen weitere zusätzliche Angaben auszuhändigen. Diese zusätzlichen Angaben sind:

1. das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2. die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3. sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4. die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

Sofern der Auslandsaufenthalt zudem unter die oben genannten Entsenderichtlinien fällt, müssen zudem noch die folgenden Angaben enthalten sein:

die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat
sowie den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt.

In Portugal handelt es sich hierbei um die zuständige Behörde „Autoridade para as Condições do Trabalho (ACT)“, deren offizielle nationale Webseite lautet: Portal ACT

Sozialrechtlich:
Bei einer Entsendung sollte zudem geprüft werden, welches Recht der sozialen Sicherheit Anwendung findet. Bei Eröffnung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) 883/04 ist grundsätzlich das Recht des Tätigkeitsstaats anwendbar, sofern nicht eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmefälle greift. Einer dieser Ausnahmetatbestände ist für den Fall der Entsendung des Arbeitnehmers geregelt. Im Falle einer Entsendung von Deutschland nach Portugal kann weiterhin das deutsche Recht der sozialen Sicherheit Anwendung finden. Nach Art. 12 der Verordnung gilt eine Person als entsandt, wenn diese in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen.
Zum Nachweis über das anwendbare Recht der sozialen Sicherheit ist eine sog. A1-Bescheinigung zu beantragen. Sollten die Voraussetzungen einer Entsendung vorliegen und eine entsprechende A1-Bescheinigung ausgestellt werden, unterliegen die Arbeitnehmer während des Entsendezeitraums weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Herkunftslandes.  

Auch für Selbstständige kann eine Entsendung in Betracht kommen und es kann grundsätzlich sowie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bei Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine A1-Bescheinigung ausgestellt werden. Das Meldeformular auf der Homepage der ACT ist lediglich für Beschäftigte und nicht für Selbständige auszufüllen.

In Portugal kennt man ebenfalls das Problem der sog. Scheinselbständigkeit. In Portugal selbst kommt es des Öfteren zu regelmäßigen Überprüfungen durch die Behörden.

Unabhängig von der Vertragsbezeichnung, die die Vertragsparteien gewählt haben, wird ein Arbeitsvertrag vermutet, wenn in der jeweiligen Beziehung zwischen der Person, die die Tätigkeit erbringt, und dem Unternehmen, dem sie zugutekommt (im Nachfolgenden: Begünstigter), einige der folgenden Merkmale vorhanden sind:

a) Die Tätigkeit wird an einem Ort ausgeübt, der dem Begünstigten gehört oder von ihm bestimmt wird;
b) Die verwendeten Ausrüstungen und Arbeitsmittel gehören dem Begünstigten der Tätigkeit;
c) der Leistungserbringer hält die vom Begünstigten festgelegten Zeiten für Beginn und Ende der Tätigkeit ein;
d) Ein bestimmter Geldbetrag wird in bestimmten Abständen an den Leistungserbringer als Entgelt für diese Tätigkeit gezahlt;
e) Der Leistungserbringer übt eine Management- oder Führungsrolle in der Organisationsstruktur des Unternehmens aus.

Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen einem Arbeitsvertrag und einem Dienstleistungsvertrag besteht darin, ob die Arbeit untergeordnet ist oder nicht. Die rechtliche Unterordnung ist das kennzeichnende Element des Arbeitsvertrags, das die Befugnis des Arbeitgebers zur Ausübung von Autorität voraussetzt, die sich in der Möglichkeit äußert, Befehle zu erteilen, Anweisungen zu erteilen und Disziplinarmaßnahmen (Weisungsbefugnis) zu ergreifen.

Sollten die charakteristischen Merkmale eines Arbeitsvertrags tatsächlich vorliegen, die Tätigkeit jedoch als freier Mitarbeiter ausgeübt werden und dem Staat oder dem Arbeitnehmer hierdurch ein Schaden entstehen, stellt dies ein Problem der Scheinselbständigkeit dar, was wiederum eine schwere Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers darstellt.

Darüber hinaus gibt es in Portugal die besondere Form des selbständig Erwerbstätigen, der für hauptsächlich einen Auftraggeber tätig ist.

Selbst wenn es sich um die Erbringung von Dienstleistungen durch einen freien Mitarbeiter und nicht um einen angestellten Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag handelt, kann unter Umständen eine Beitragspflicht des Unternehmens bei der Sozialversicherung ausgelöst werden. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine sog. „entidade contratante“ (Auftraggeber) handelt.

Sollte ein freier Mitarbeiter mehr als 50% seiner Gesamttätigkeit in einem Kalenderjahr an lediglich einen Auftraggeber erbringen, so gilt dieser Auftraggeber als „entidade contratante“.

In Portugal gibt es den Arbeitsvertrag sowie Dienstleistungsverträge. Nach Artikel 1154 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs wird ein Dienstleistungsvertrag definiert als ein Vertrag, durch den eine Partei dazu verpflichtet ist, der anderen Partei ein bestimmtes Ergebnis einer intellektuellen oder manuellen Arbeit, gegen oder ohne Vergütung, zu erbringen. Als spezielle Dienstleistungsverträge sind in Portugal per Gesetz ausdrücklich die folgenden Vertragstypen vorgesehen: Der Auftrag (sog. mandato), Verwahrungsvertrag (sog. depósito) und der Werkvertrag (empreitada).
 
Werkvertrag
Der Werkvertrag (contrato de empreitada) ist im portugiesischen Zivilgesetzbuch (Código Civil) in den Artikeln 1207 – 1230 geregelt und wird definiert als Vertrag, in dem sich eine Partei verpflichtet für eine andere Partei gegen Entgelt ein bestimmtes Werk zu schaffen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Materialien und Geräte vom Auftragnehmer zu stellen. In Portugal ist dieser Vertragstypus häufig bei der Erstellung baulicher Anlagen anzutreffen.

Dienstvertrag
Als Dienstvertrag kommt in Portugal der Arbeitsvertrag in Betracht. Dieser wird definiert als ein Vertrag, durch den sich eine Person verpflichtet, ihre geistige oder manuelle Tätigkeit gegen Entgelt einer anderen Person unter deren Aufsicht und Leitung zur Verfügung zu stellen. Die Besonderheiten und Regelungen des Arbeitsverhältnisses sind im Arbeitsgesetzbuch geregelt.

Unbeschadet günstigerer gesetzlicher sowie arbeitsvertraglicher Regelungen sowie der in Artikel 7 des portugiesischen Arbeitsgesetzbuchs genannten Regelungen haben die von Leiharbeitsunternehmen entsandten Arbeitnehmer Anspruch auf alle Arbeitsbedingungen, die für Leiharbeitnehmer gelten, die von in Portugal ansässigen Leiharbeitsunternehmen überlassen werden.

Das entleihende Unternehmen hat die Leiharbeitsunternehmen über die von ihm angewandten Arbeitsbedingungen, einschließlich des Entgelts, zu informieren.

Der Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf den Mindestlohn, der in dem für das Leiharbeitsunternehmen oder den Entleiher geltenden Tarifvertrag vorgesehen ist, der seiner Tätigkeit entspricht, oder auf den Lohn, den der Entleiher für gleiche oder gleichwertige Arbeit zahlt, je nachdem, welcher Wert günstiger ist.

Grundsätzlich ist die Meldung bei der „Autoridade para as Condições do Trabalho [ACT]“ (portugiesische Arbeitsinspektionsbehörde) für jede Entsendung von Arbeitnehmern nach Portugal Pflicht. Die Meldung hat vor Beginn des Arbeitseinsatzes des Mitarbeiters zu erfolgen. Bei der Entsendung von Arbeitnehmern von Portugal ins Ausland ist die Behörde mindestens 5 Tage im Voraus darüber zu informieren.
Die Meldung dient insbesondere dazu der zuständigen Behörde Kenntnis über den entsprechenden Auslandseinsatz zu verschaffen, damit diese in der Lage ist die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften prüfen zu können.

Im Falle der Entsendung (siehe ausgangs erläuterte Definition der Entsendung) hat eine entsprechende Meldung vor Beginn der Dienstleistungserbringung über das auf der Webseite der zuständigen Arbeitsinspektionsbehörde (ACT) vorhandene Formular zu erfolgen.

Auf diesem Formular sind die in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 29/2017 vom 30. Mai genannten Angaben zu machen, insbesondere zur:

-    Identität des Dienstleistungserbringers;
-    Anzahl und Identität der zu entsendenden Mitarbeiters;
-    Identität der Kontaktperson;
-    vorgesehenen Dauer sowie das vorgesehene Anfangs- und Enddatum der Entsendung;
-    Anschrift(en) des/der Arbeitsorte(s);
-    Art der Dienstleistungen, die die Entsendung rechtfertigt.

Bisher wurde eine Tätigkeit im Home-Office bzw. Mobiles Arbeiten von der portugiesischen Arbeitsinspektionsbehörde nicht als Entsendung angesehen. In speziellen Einzelfällen ist es ratsam immer den direkten Kontakt zur Behörde zu suchen, um Einzelfälle abklären zu lassen.

Kraftfahrer
Bei der Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor, sind andere Besonderheiten zu beachten. Die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret 43/2023 vom 12. Juni in Portugal umgesetzt.
Hierin wurden spezifische Regeln für die Entsendung von Fahrern im Straßenverkehrssektor sowie administrative Anforderungen und Kontrollmaßnahmen für die Entsendung dieser Fahrer festlegt. Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung im Vergleich zur Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen.

Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, die Fahrer in das portugiesische Hoheitsgebiet entsenden, haben über das sog. IMI-System die Meldung der Entsendung für jeden Fahrer vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um das von der Europäischen Kommission offizielle Portal zur Übermittlung der Entsendemeldung und ist hier abrufbar.

Bei dieser Meldung sind folgende Angaben zu machen:

  • Identifizierung des Transportunternehmens, zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern vorhanden;
  • Kontaktdaten des Transportleiters oder einer anderen Kontaktperson im Niederlassungsmitgliedstaat;
  • Identifizierung des Fahrers, insbesondere Wohnsitz und Führerscheinnummer;
  • Datum des Beginns des Arbeitsvertrags des Fahrers und Verweis auf die anwendbaren Rechtsvorschriften;
  • Voraussichtliches Anfangs- und Enddatum der Entsendung.

Die Informationen über die Entsendemeldungen müssen 24 Monate auf der IMI-Plattform gespeichert werden und jede Änderung ist im IMI-System zu registrieren.

Das Transportunternehmen muss darüber hinaus sicherstellen, dass der Fahrer über folgende Unterlagen in Papierform oder digitalisierter Form verfügt:

  • Kopie der Entsendemeldung, die gültig über das IMI-System eingereicht wurde;
  • einen Nachweis über die in dem Mitgliedstaat, in den der Fahrer entsandt wurde, durchgeführten Beförderungen, z.B. den Vertrag über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (CMR/e-CMR), den Frachtbrief etc.;
  • Fahrtenschreiberaufzeichnungen;
  • A1-Bescheinigung.

Nach Ablauf des Entsendezeitraums können die zuständigen Behörden das Transportunternehmen auffordern untenstehende Unterlagen zu übermitteln, die dann innerhalb von 8 Wochen über das IMI-System zu übermitteln sind:

  • Nachweise über die in dem Mitgliedstaat, in den der Fahrer entsandt wurde, durchgeführten Beförderungen;
  • Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, aus denen hervorgeht, in welchem Land bzw. in welchen Ländern der Fahrer grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr oder Kabotagefahrten durchgeführt hat;
  • Lohnabrechnungen für den Zeitraum, in dem die Entsendung stattgefunden hat;
  • Nachweis über die Zahlung der Vergütung;
  • Arbeitsvertrag oder, falls dieser nicht erforderlich ist, ein anderes Dokument, das das Arbeitsverhältnis des Fahrers belegt;
  • alle Arbeitszeitnachweise;
  • Kennzeichen der eingesetzten Fahrzeuge;
  • Identifizierung der Art der erbrachten Dienstleistung.

Je nachdem, ob es sich um Personen- oder Gütertransport handelt, sind bestimmte Tarifverträge in Kraft.

Sollte die tatsächliche Dauer der Entsendung mehr als 12 Monate betragen, gelten für die entsandten Arbeitnehmer alle allgemein gültigen und zwingend anzuwendenden Arbeitsbedingungen, d.h. alle Arbeitsbedingungen, die gesetzlich und durch allgemeinverbindliche Tarifverträge festgelegt sind.
Dies soll nicht gelten für Verfahren, Formalitäten und Bedingungen, die den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen, einschließlich Wettbewerbsverbote sowie ergänzende betriebliche Altersversorgung regeln. Diese Bedingungen unterliegen weiterhin dem lex contractus, das für den Arbeitsvertrag zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, gilt.
Durch eine Mitteilung an die Arbeitsinspektionsbehörde ACT, in der die Gründe für die Verlängerung der Entsendung dargelegt werden, gelten die dargelegten Bedingungen, die im Allgemeinen wirksam sind, nach Ablauf von 18 Monaten tatsächlicher Dauer der Entsendung. Sollte die ursprünglich vorgesehene Dauer der Entsendung weniger als 12 Monate dauern, so muss die Mitteilung an ACT mindestens 30 Tage vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgen.

In Fällen, in denen ein entsandter Arbeitnehmer durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt wird, entspricht die Entsendungsdauer der kumulativen Dauer der Entsendungszeiträume aller dieser Arbeitnehmer, sofern sie zur Ausführung derselben Aufgabe am selben Ort entsandt wurden, wobei die Art der zu erbringenden Dienstleistung, die auszuführende Arbeit und der Arbeitsort berücksichtigt werden.

Für Arbeitnehmer aus Drittstaaten ist in der Regel eine portugiesische Aufenthaltsgenehmigung bzw. ein Visum sowie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Die deutsche Aufenthaltsgenehmigung ist nicht automatisch in Portugal gültig, da es sich um eine nationale Erlaubnis handelt. Je nach konkretem Fall muss vor Einreise in Portugal ein entsprechendes Visum beantragt werden.
Abhängig von Aufenthaltsdauer und Grund für den Verbleib in Portugal gibt es verschiedene Arten von Visa. Als Visa sind beispielsweise Visa für kurzfristige Aufenthalte zur Ausübung einer Saisonarbeit von unter 90 Tagen, Visa für einen vorübergehenden Aufenthalt (von unter einem Jahr) zum Beispiel zur Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit, Saisonarbeit von mehr als 90 Tagen etc., Visa zur Arbeitssuche, Visa zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, Visa zur Ausübung verschiedenen beruflicher Tätigkeiten, denkbar.

Auch gibt es Visa, die für die Entsendung von Arbeitnehmern erteilt werden bei einem vorübergehenden Aufenthalt von Staatsangehörigen von Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen oder der Berufsausbildung in das portugiesische Hoheitsgebiet entsandt werden, wobei gewisse Bedingungen vorliegen müssen:


a) Die Entsendung muss zwischen Niederlassungen desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe erfolgen, und die im portugiesischen Hoheitsgebiet gelegene Niederlassung muss Dienstleistungen erbringen, die denen die Niederlassung, von der Arbeitnehmer entsandt wird, gleichwertig sind;
b) Die Entsendung muss Gesellschafter oder weisungsabhängige Arbeitnehmer betreffen, die seit mindestens einem Jahr in der Niederlassung in einem anderen Vertragsstaat der Welthandelsorganisation tätig sind und unter eine der folgenden Kategorien fallen:
i) Personen, die mit Leitungsbefugnissen ausgestattet sind, als leitende Angestellte des Unternehmens arbeiten und im Wesentlichen einen Betrieb oder eine Abteilung leiten, wobei sie vom Vorstand allgemeine Anweisungen erhalten;
ii) Personen, die über spezifische technische Kenntnisse verfügen, die für die Tätigkeit, die Forschungsausrüstung, die Techniken oder die Verwaltung derselben wesentlich sind;
iii) Personen, die eine Berufsausbildung in der im Inland gelegenen Einrichtung absolvieren müssen.

Nationale Regelungen über die Bestimmungen zur Einreise, Aufenthalt, Ausreise und Abschiebungen von Ausländern aus dem portugiesischen Hoheitsgebiet finden sich insbesondere im Gesetz 23/2007 vom 4 Juli (Lei n.º 23/2007, de 04 de Julho).

Bei konkreten Fragen ist es sinnvoll, sich an die zuständige Ausländerbehörde in Portugal zu wenden.
Die Kontaktdaten lauten:

Agência para a Integração, Migrações e Asilo (AIMA)
Avenida António Augusto de Aguiar, 20
1069-119 Lisboa
geral@aima.gov.pt
Telefon: (+351) 217 115 000

Sollte eine Entsendemeldung (siehe 2.1) nicht vorgenommen werden oder die unter Punkt 6 (Unterlagen vor Ort) genannten Dokumente nicht vorliegen bzw. aufbewahrt werden, stellt dies eine schwere Ordnungswidrigkeit dar. Die Höhe bemisst sich in Portugal nach sog. UC. Jeder UC entspricht derzeit einem Wert von 102,00 Euro.

Die Mindest- und Höchstbeträge für Geldbußen bei schweren Ordnungswidrigkeiten betragen:

  • Bei Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 500.000 Euro = 6 UC bis 12 UC im Falle von Fahrlässigkeit und von 13 UC bis 26 UC im Falle von Vorsatz;
  • bei Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 500.000 Euro und weniger als 2.500.000 Euro beträgt diese von 7 UC bis 14 UC bei Fahrlässigkeit und von 15 UC bis 40 UC bei Vorsatz;
  •  bei Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 2.500.000 Euro und weniger als 5.000.000 Euro: von 10 UC bis 20 UC bei Fahrlässigkeit und von 21 UC bis 45 UC bei Vorsatz;
  • bei Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 5.000.000 Euro und weniger als 10.000.000 Euro: von 12 UC bis 25 UC im Falle von Fahrlässigkeit und von 26 UC bis 50 UC im Falle von Vorsatz;
  • bei Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 10.000.000 von 15 UC bis 40 UC im Falle von Fahrlässigkeit und von 55 UC bis 95 UC im Falle von Vorsatz.

Sollte nicht das zuständige Formular für die Entsendemeldung genutzt werden und die Mitteilung nicht auf elektronischem Wege erfolgen, liegt eine leichte Ordnungswidrigkeit vor.

Die Mindest- und Höchstbeträge für Geldbußen bei leichten Ordnungswidrigkeiten betragen:

  • Bei Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 10.000.000 Euro = 2 UC bis 5 UC im Falle von Fahrlässigkeit und von 6 UC bis 9 UC im Falle von Vorsatz;
  • bei Unternehmen mit einem Umsatz von 10.000.000 Euro oder mehr beträgt diese von 6 UC bis 9 UC bei Fahrlässigkeit und von 10 UC bis 15 UC bei Vorsatz;

Bei Verstößen hinsichtlich der Entsendung von Kraftfahrern, kann es – je nach Verstoß – zu schweren Ordnungswidrigkeiten kommen, dessen Bußgeld bei Fahrlässigkeit von 6 UC bis 40 UC bei Fahrlässigkeit und 13 UC bis 95 UC bei Vorsatz beträgt. Bei sehr schweren Ordnungswidrigkeiten beträgt das Bußgeld 20 UC bis 300 UC bei Fahrlässigkeit und 45 UC bis 600 UC bei Vorsatz.
Schwere Ordnungswidrigkeiten sind in diesem Zusammenhang beispielsweise die Abgabe unvollständiger Informationen in der Entsendemeldung sowie die Nichtaktualisierung. Sehr schwere Ordnungswidrigkeiten sind beispielsweise die Nichtvorlage der Entsendemeldung im Mitgliedstaat, in dem der Mitarbeiter entsandt ist, bis zum Beginn der Entsendung, Nichtspeicherung für 24 Monate im IMI-Portal, Unmöglichkeit der Vorlage durch den Fahrer, Nichtzusendung der von der Behörde aufgeforderten Dokumente innerhalb von 8 Wochen, Fälschungen, Nichtgewährung der dem Fahrer zustehenden Bedingungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 43/2023).
 


Die berufliche Anerkennung ist die Genehmigung einer zuständigen Behörde (Ministerien, Berufsverbände usw.) zur Ausübung eines bestimmten Berufs oder einer reglementierten beruflichen Tätigkeit.
Die europäische Richtlinie 2005/36/EG wurde in Portugal durch das Gesetz 9/2009 vom 7. September  (Lei n. º 9/2009 de 7 de setembro) umgesetzt.
Eine Liste über reglementierte Berufe in Portugal kann man auf der Webseite der DGERT (Direção-Geral do Emprego e das relações de trabalho), sog. Generaldirektion für Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen, finden. Die umfangreiche Liste kann man direkt auf folgender Webseite einsehen: Lista das Profissões Regulamentadas e Autoridades Competentes – DGERT
Eine Anerkennung muss in konkreten Fällen bei den zuständigen Stellen unter Einreichung entsprechender Unterlagen und Dokumentation beantragt werden.

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Bereich Bau und Montage, sollte berücksichtigt werden, dass es für das Unternehmen zu Genehmigungs- bzw. Eintragungspflichten kommen kann.

In Portugal ist der Begriff des Baugewerbes sehr weit gefasst.

Wenn die ausgeübte Bautätigkeit nur gelegentlich und vereinzelt durchgeführt wird, besteht grundsätzlich lediglich eine Pflicht zur Erklärung über die Tätigkeit im nationalen Hoheitsgebiet im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs zu Registrierungszwecken. Die Eintragung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit bei der Baugewerbebehörde ist wesentlich einfacher als die Beantragung einer Lizenz („Alvara“). Für die Eintragung muss das Antragsformular "C1" bei der Behörde IMPIC eingereicht werden.

Dies kann postalisch erfolgen:

Instituto dos Mercados Públicos, do Imobiliário e da Construção
Direção de Qualificação e Licenciamento
Avenida Júlio Dinis, 11
1069-010 Lisboa in Präsenzform in einer der Einrichtungen von IMPIC oder über das entsprechende Kontaktformular.

Weitere allgemeine Informationen finden Sie auf der Seite Behörde
Werden Arbeiten in Portugal mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Dauer durchgeführt, die generell einer Eintragungspflicht bzw. Lizenzantragspflicht unterliegen, muss eine Lizenz (die sog. „Alvará“) beantragt werden. Diese Beantragung ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Hierzu müssen unter anderem eine Vielzahl von Unterlagen übersetzt eingereicht werden und es werden gewisse an das Unternehmen und dessen Finanzstabilität gestellt.


Unbeschadet günstigerer gesetzlicher oder arbeitsvertraglicher Regelungen haben nach Portugal entsandte Arbeitnehmer das Recht auf die gesetzlich und tarifvertraglich geregelten, allgemein gültigen Arbeitsbedingungen in Portugal, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsplatzsicherheit,
Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten, Feiertage, Mindestlohn, Vergütung von Überstunden, Überlassung von Arbeitnehmern durch ein Zeitarbeitsunternehmen, Gelegentliche Überlassung von Arbeitnehmern, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Elterlicher Schutz, Schutz der Arbeit von Minderjährigen sowie Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung.

Bei Entsendungen unter 12 Monaten können allgemeine Regelungen aus Tarifverträgen Anwendung finden, sofern diese beispielsweise Unterkunftsbedingungen betreffen, sofern vom Arbeitgeber eine Unterkunft bereitgestellt wird sowie, Zuschüsse, Zulagen oder Rückerstattungen, die ausschließlich die Deckung der Reise- Verpflegungs- und Unterbringungskosten dienen.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht hinsichtlich Urlaubs, Mindestlohn und Überstundenvergütung für die Entsendung qualifizierter Arbeitnehmer durch ein Unternehmen gelten sollen, das eine Ware liefert, um die für den Betrieb notwendige Erstmontage oder Installation vorzunehmen, sofern dies Teil des Liefervertrages sein sollte und nicht länger als acht Tage innerhalb eines Jahres andauert. Dies gilt jedoch nicht für den Fall von Entsendungen in der Baubranche, sofern die Bautätigkeiten der Ausführung, Reparatur, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (z.B. Bau, Montage und Demontage von Fertigteilen, Umbau, Renovierung etc.).

Nach Portugal Entsendete haben – je nach günstigerem Fall - Anspruch auf den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Mindestlohn.
Der gesetzliche monatliche Mindestlohn bei einer Vollzeitstelle beträgt in Portugal seit 01.01.2025 auf dem Festland 870,00 Euro. In Portugal ist mit 14 Monatsgehältern zu rechnen, da die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Mindestlohn auf dem Festland beträgt somit 870,00 Euro bei 14 Monatsgehältern oder 1.015,00 Euro pro Monat bei Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Zwölfteln.
Sollte beispielsweise ein einschlägiger Tarifvertrag ein höheres Entgelt als den Mindestlohn vorsehen, wäre diese Entgelthöhe heranzuziehen. In Portugal gibt es beispielsweise Tarifverträge, die zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverbänden geschlossen werden, Tarifverträge, die zwischen Gewerkschaft und Arbeitgebern aus mehreren Unternehmen geschlossen werden, Haustarifverträge sowie allgemeinverbindliche Tarifverträge.
Oft ist es in Portugal nicht eindeutig, welcher von eventuell mehreren einschlägigen Tarifverträgen Anwendung findet. Zur Ermittlung eines einschlägigen Tarifvertrags sollte man sich zunächst an der unternehmerischen Tätigkeit orientieren und anhand der Klassifizierung der Wirtschaftszweige.

Grundsätzlich darf die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Nach spätestens fünf aufeinanderfolgenden Stunden ist eine tägliche Ruhepause, die nicht weniger als 1 Stunde und nicht mehr als 2 Stunden täglich andauern darf, einzuhalten. Durch eventuell einschlägige Tarifverträge kann es zu Verlängerungen, Verkürzungen oder Aufhebungen der Ruhepausen kommen. Eine gewisse Flexibilisierung der Arbeitszeit ist lediglich bei bestimmten gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeitmodellen vorgesehen.

Hinsichtlich von Überstunden sind laut Arbeitsgesetz eine maximale Anzahl an Überstunden vorgesehen. Diese betragen pro Mitarbeiter:

  • Bei Kleinst- oder Kleinunternehmen: 175 Arbeitsstunden pro Jahr;
  • Bei Mittelstands- oder Großunternehmen: 150 Arbeitsstunden pro Jahr.
  • Zwei Stunden pro normalen Arbeitstag;
  • Die gleiche Anzahl an Stunden wie die normale tägliche Arbeitszeit (normalerweise 8 Stunden), wenn die Überstunden an Ruhe- oder Feiertagen geleistet werden

 
Die zusätzliche Arbeit, die an einem normalen Arbeitstag verrichtet wird, wird mit gesetzlich vorgesehenen Zuschlägen vergütet:

  • 25% der Basisstundenvergütung in der ersten Stunde an normalen Arbeitstagen;
  • 37,5% der Basisstundenvergütung in den folgenden Stunden an normalen Arbeitstagen;
  • 50% der Basisstundenvergütung an Ruhe- und Feiertagen.

 Überstunden, die 100 Stunden im Jahr überschreiten, werden mit den folgenden Zuschlägen vergütet:

  • 50% der Basisstundenvergütung in der ersten Stunde an normalen Arbeitstagen;
  • 75% der Basisstundenvergütung in den folgenden Stunden an normalen Arbeitstagen;
  • 100% der Basisstundenvergütung an Ruhe- und Feiertagen.

Anwendbare Tarifverträge können andere Vorgaben enthalten.

Darüber hinaus ist die Arbeitszeiterfassung in Portugal obligatorisch. Es müssen mindestens der Arbeitsbeginn, Beginn der Pause, Ende der Pause sowie Arbeitsende erfasst und an einem zugänglichen Ort aufbewahrt werden. Darüber hinaus besteht eine arbeitgeberseitige Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren.

Die tägliche Ruhezeit in Portugal beträgt mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen, sofern keine Sondertatbestände (z.B. Arbeitnehmer in Führungspositionen, die von der Arbeitszeitgebundenheit befreit sind etc.) greifen. Pro Woche steht dem Arbeitnehmer mindestens ein Ruhetag zu.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch in Portugal beträgt nach Art. 238 des portugiesischen Arbeitsgesetzbuchs (Lei n.º 7/2009 de 12 de Fevereiro) 22 Arbeitstage pro Jahr, sofern keine günstigere tarifvertragliche Regelung greifen sollte.

Der Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist in Portugal durch eine Vielzahl an Vorschriften gekennzeichnet. Diese schließen auch entsandte Arbeitnehmer ein, um diese Aspekte in allen mit der Arbeit zusammenhängenden Bereichen zu gewährleisten. Je nach Branche und berufsspezifischer Risiken können unterschiedliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sein.

Unterschiedliche Vorschriften können unter folgendem Link abgerufen werden:
Legislação Nacional – Segurança e Saúde no Trabalho – DGERT

Die Arbeitnehmer haben das Recht, unter Bedingungen zu arbeiten, die ihre Gesundheit und Sicherheit gewährleisten.

Der Arbeitgeber hat kontinuierlich und dauerhaft dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit unter Bedingungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer ausgeübt wird, wobei Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von Risiken getroffen werden müssen. In einigen Bereichen können hierfür auch spezifische Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise bestimmte Ausrüstungen (z.B. Handschuhe, Gehörschutz, Atemschutzmasken, Schutzbrillen, geeignetes Schuhwerk usw.) erforderlich sein.

Darüber hinaus ist in Portugal eine, vom Arbeitgeber abzuschließende, private Arbeitsunfallversicherung obligatorisch. Im Hinblick auf die portugiesischen zwingenden Regelungen bei Arbeitsunfällen, sieht Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes 98/2009 vom 04. September vor, dass Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Unternehmen beschäftigt werden und der in Portugal einen Arbeitsunfall erleiden, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen werden können, sofern diese eine vorübergehende oder sporadische Tätigkeit ausüben und zwischen den Staaten eine Vereinbarung über die Anwendung der im Herkunftsstaat geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz des Geschädigten bei Arbeitsunfällen getroffen wurde und besteht. Hiervon kann man ggf. ausgehen, wenn eine entsprechende Bescheinigung (A1-Bescheinigung) vorliegt, die die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit vorsieht. Allerdings sollte hier zwingend Rücksprache mit den entsprechenden Stellen gehalten werden, inwiefern die Arbeitsunfallversicherung bei Auslandseinsätzen greift und ob der Abschluss weiterer Versicherungen ggf. erforderlich und / oder empfehlenswert ist.

Folgende Dokumente sind als Kopien in Papier- oder elektronischer Form aufzubewahren:

•    Das Meldeformular;

  • den Arbeitsvertrag oder ein Dokument mit Informationen über die im portugiesischen Arbeitsrecht geforderten wesentlichen Informationen;
  • Gehaltsabrechnungen mit einer Aufschlüsselung ihrer Bestandteile, einschließlich Zulagen und Erstattungen von mit der Entsendung verbundenen Kosten;
  • Arbeitszeitnachweise, aus denen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen;
  • Nachweis über die Zahlung der Vergütung.

Die Dokumente können auf Verlangen der Behörden bis zu einem Jahr nach Beendigung der Entsendung verlangt werden. Die Unterlagen müssen während des gesamten Entsendezeitraums an einem zugänglichen und deutlich gekennzeichneten Ort in Portugal verfügbar sein (an dem in der Entsendung angegebenen Arbeitsort, auf der Baustelle oder in der Betriebsstätte oder dem Fahrzeug, mit dem die Dienstleistung erbracht wird). Sollten die Dokumente zu diesem Zwecke verlangt werden, sind diese in portugiesischer Sprache oder mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

Darüber hinaus sollte immer auch die jeweilige A1-Bescheinigung vor Ort mitgeführt werden.

Umsatzsteuernummer
Die Umsatzsteuernummer, die für Unternehmen in Portugal als Número de Identificação de Pessoa Coletiva – sog. NIPC – bezeichnet wird, besteht aus 9 Ziffern und wird vom Nationalen Register der juristischen Personen erteilt.

Vor einer Tätigkeitsausübung in Portugal muss ein Unternehmen sich im dortigen Register sowie im Transparenzregister registrieren lassen.

Umsatzsteuersätze
Die portugiesischen Umsatzsteuersätze sind im Umsatzsteuergesetz (sog. Código do Imposto sobre o valor acrescentado, im Folgenden: CIVA) festgelegt.

Artikel 18 legt die folgenden Umsatzsteuersätze für das Festland Portugal fest:

  • 23%: hierbei handelt es sich um den normalen Umsatzsteuersatz. Dieser ist in der Regel anwendbar, sofern nicht die geringeren Umsatzsteuersätze anwendbar sind.
  • 13% für Einfuhren, Übertragungen von Gütern und Dienstleistungen, die in der Liste II im Anhang des Gesetzes aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem:


Produkte für den menschlichen Verzehr, wie z.B.:

  • Fisch- und Meeresfrüchtekonserven;
  • Direkt verzehrbare pflanzliche Öle und ihre Mischungen (Speiseöle);
  • Fertiggerichte, Mahlzeiten zum Mitnehmen oder nach Hause geliefert;
  • allgemeiner Wein;
  • Quell-, Mineral-, Heil- und Tafelwässer, kohlensäurehaltige Wässer oder Wässer mit Zusatz von Kohlendioxid, mit Ausnahme von Wässern mit Zusatz anderer Stoffe;
  • Einfache gepresste Getreide- und Hülsenfrüchteflocken ohne Zuckerzusatz.
  • Sonstiges, wie z.B.:
  • Gefärbter und gekennzeichneter Dieselkraftstoff, der unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen und für die gesetzlich festgelegten Zwecke in Verkehr gebracht wird, sowie Heizöl und entsprechende Mischungen;
  • Landwirtschaftliche Geräte und Werkzeuge, Fahrsilos, Motorkultivatoren, Motorpumpen, Elektropumpen, landwirtschaftliche Zugmaschinen, die als solche in den entsprechenden Heften klassifiziert sind, und andere Maschinen und Geräte, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Land-, Vieh- oder Forstwirtschaft bestimmt sind;
  • Musikinstrumente sowie
  • Dienstleistungen im Sinne von:
  •  Nahrungsmittel- und Getränkedienstleistungen, ausgenommen alkoholische Getränke und Erfrischungsgetränke.

-    6%: hierbei handelt es sich um den ermäßigten Umsatzsteuersatz, der für die Einfuhr, die Verbringung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen, die in der Liste I im Anhang des Gesetzes abgedruckt sind, anwendbar ist. Hierzu gehören unter anderem:

Lebensmittel, wie z.B.:

  • Getreide und Zubereitungen auf Getreidebasis wie Reis, Mehl, Brot, Teigwaren, Seitan, Tofu, etc.
  •  andere Lebensmittel wie Fleisch (frisch oder gefroren), Fisch und Meeresfrüchte;
  • Milch und Molkereiprodukte, Eier, Fette und Fettöle;
  • Obst, Gemüse, Algen;
  • Wasser, mit Ausnahme von Quell-, Mineral-, Heil- und Tafelwasser, kohlensäurehaltigem Wasser oder Wasser mit Zusatz von Kohlendioxid oder anderen Stoffen;
  • Bienenhonig und Zuckerrohrhonig;
  • Salz und vieles mehr.

Darüber hinaus werden einige Produkte unter der Kategorie Sonstiges, wie beispielsweise:

  •  estimmte Bücher, Zeitungen, Zeitschriften zur allgemeinen Information;
  • bestimmte pharmazeutische Produkte und vieles mehr.

Für die konkrete Einordnung und die Besonderheiten jeder Kategorie, ist das Gesetz heranzuziehen.

Es handelt sich bei den Aufzählungen, um nicht vollständige und abschließende Aufzählungen, sondern lediglich eine beispielhafte Aufzählung zur Orientierung.


Sollte ein Unternehmen in Portugal zu umsatzsteuerlichen Zwecken registriert sein, erfolgt eine Rechnungstellung nach den Vorgaben des portugiesischen Rechts. In Art. 36 CIVA sind beispielsweise die Fristen zur Rechnungstellung sowie die Formalitäten der Rechnung erwähnt.
Grundsätzlich müssen die Rechnungen nach portugiesischem Recht datiert und fortlaufend nummeriert sein sowie folgende Angaben beinhalten:

  • die Namen, Firmen oder Gesellschaftsbezeichnungen und den Sitz oder Wohnsitz des Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringers und des steuerpflichtigen Empfängers oder Erwerbers sowie die entsprechenden Steueridentifikationsnummern;
  • die Menge und die übliche Stückelung der übermittelten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen unter Angabe der für die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes erforderlichen Elemente; nicht tatsächlich in Verkehr gebrachte Verpackungen sind gesondert und mit dem ausdrücklichen Vermerk anzugeben, dass ihre Rücksendung vereinbart wurde;
  • den Nettopreis und die anderen in der Besteuerungsgrundlage enthaltenen Bestandteile;
  • die anwendbaren Steuersätze und den Betrag der geschuldeten Steuer;
  • gegebenenfalls den Grund für die Nichtanwendung der Steuer;
  •  das Datum, an dem die Gegenstände dem Erwerber zur Verfügung gestellt wurden, an dem die Dienstleistungen erbracht wurden oder an dem die Zahlungen vor der Ausführung der Umsätze geleistet wurden, falls dieses Datum nicht mit dem Datum der Rechnungsausstellung übereinstimmt.

Wenn der oder die Umsätze, auf die sich die Rechnung bezieht, Gegenstände oder Dienstleistungen umfassen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen die unter den Buchstaben b), c) und d) genannten Elemente entsprechend dem anwendbaren Steuersatz getrennt angegeben werden.
Bei Steuerpflichtigen, die ihren Sitz, ihre ständige Niederlassung oder ihren Wohnsitz nicht im Inland haben und die einen Vertreter gemäß Artikel 30 CIVA bestellt haben, müssen die ausgestellten Rechnungen zusätzlich auch den Namen oder die Firma und den Sitz, die ständige Niederlassung oder den Wohnsitz des Vertreters sowie die jeweilige Steueridentifikationsnummer enthalten.

Seit Juli 2021 ist die Ausstellung von Ausgangsrechnungen seitens Unternehmen, die in Portugal registriert sind, durch ein von der portugiesischen Steuerbehörde zertifiziertes Rechnungsprogramm erforderlich.
Außerdem müssen seit Anfang 2023 nicht ansässige Steuerpflichtige ihre Rechnungen an die portugiesische Steuerbehörde übermitteln, wobei hierfür grundsätzlich das Dateiformat SAF-T (PT) zu verwenden ist.  
Die Übermittlung der Rechnungen und anderer steuerlich relevanter Dokumente über die SAF-T (PT)-Datei muss auf dem portugiesischen Rechnungs-Portal (sog. „Portal e-fatura“) bis zum 5. Tag des Folgemonats in denen diese Rechnungen und steuerliche Dokumente ausgestellt werden, erfolgen.

Sollte ein Fall vorliegen, in dem keine Registrierungspflicht des deutschen Unternehmens in Portugal besteht und beispielsweise das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet, ist die Rechnung des deutschen Unternehmens grundsätzlich ohne Umsatzsteuer auszustellen und ein Hinweis auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzubringen, d.h. ein Hinweis darauf, dass der Leistungsempfänger für die Zahlung der Umsatzsteuer verantwortlich ist.
Hinsichtlich etwaiger Registrierungspflichten sollte unbedingt fachkundiger Rat bei einem Steuerberater in Portugal eingeholt werden. Auch bietet die AHK Portugal gewisse Dienstleistungen die mit der Registrierung deutscher Unternehmen in Verbindung stehen. Entsprechende Einzelheiten können Sie gerne bei der zuständigen Abteilung der AHK Portugal erfragen.

Das Reverse-Charge Verfahren, sog. „inversão do sujeito passivo“, kommt insbesondere im B2B Bereich zur Anwendung. Wer Steuerschuldner ist, ist in Portugal in Artikel 2 des CIVA geregelt. Die in den Grundlagen erörterte Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) findet sich in Portugal insbesondere in den Artikeln 2 Absatz 1 lit. e), g) und h).

Wie bereits ausgangs erläutert, ist Steuerschuldner im B2B Bereich bei bestimmten Leistungen der Leistungsempfänger, sofern der Leistungserbringer keinen Vertreter im Sinne von Art. 30 CIVA zur Abführung der Umsatzsteuer in Portugal bestellt hat. D.h., dass der Empfänger der Ware oder Dienstleistung in diesen Fällen für die Zahlung der Mehrwertsteuer verantwortlich ist.

Ausnahmen zum Reverse-Charge-Verfahren können sich unter anderem aus Art. 6 des CIVA ergeben. Beispielsweise sind bestimmte Leistungen zwingend an einem bestimmten Ort zu besteuern, unabhängig davon, wo der Leistungserbringer oder Leistungsempfänger sitzt.

Grundstücksleistungen
Eine dieser Ausnahmen betrifft Grundstücksleistungen, d.h. Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Immobilie, die sich außerhalb des nationalen Gebiets (außerhalb Portugals) befindet, einschließlich der von Architekten, Bauüberwachungsunternehmen, Sachverständigen und Immobilienmaklern erbrachten Dienstleistungen sowie solche, die sich auf die Vorbereitung oder Koordination von Immobilienarbeiten beziehen, sowie die Vergabe von Nutzungsrechten an Immobilien und die Erbringung von Unterkunftsdiensten im Rahmen der Hotel- oder ähnlichen Tätigkeiten wie Campingplätze.

Leistungen, die somit ein in Portugal belegenes Grundstück betreffen, sind in Portugal steuerbar und es fällt demnach i.d.R. ausnahmslos die portugiesische Umsatzsteuer an.

Personenbeförderung
Eine weitere Ausnahme sind beispielsweise Dienstleistungen im Bereich des Passagiertransports, hinsichtlich der zurückgelegten Strecke außerhalb des nationalen Gebiets. Sofern diese Strecke außerhalb des nationalen Gebiets liegt, ist diese Strecke dort und somit nicht mit der portugiesischen Mehrwertsteuer zu besteuern.

Bewirtungs- und Verpflegungsleistungen
Für Bewirtungs- und Verpflegungsleistungen fällt die Mehrwertsteuer dort an, wo sie auch tatsächlich erbracht wird. Beispielsweise wird bei einem Restaurantbesuch in Portugal immer die portugiesische Mehrwertsteuer geschuldet.

Dies gilt beispielsweise nicht für den Fall, dass die Leistungen an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder Zuges während eines grenzüberschreitenden Transports von Passagieren innergemeinschaftlich erbracht werden. In diesen Fällen ist der jeweilige Abgangsort für die Mehrwertsteuer maßgeblich.

Veranstaltungsdienstleistungen
Dienstleistungen im Bereich des Zugangs zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen, Freizeit-, Bildungs- und ähnlichen Veranstaltungen in Präsenzform, einschließlich des Zugangs zu Messen und Ausstellungen, sowie die damit verbundenen Zusatzleistungen, die nicht im nationalen Gebiet stattfinden, sind nicht in Portugal zu versteuern.

Vielmehr fällt die entsprechende Mehrwertsteuer am Ort der Leistungserbringung, d.h. dem Ort der Veranstaltung an.

Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
Bei einer kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln ist der Ort maßgeblich, an dem diese dem Empfänger zur Verfügung gestellt werden. Sollte dies in Portugal geschehen, fällt hierfür entsprechend die portugiesische Mehrwertsteuer an.

Nach Art. 1 Abs. 2 lit. j) CIVA ist unter kurzfristige Anmietung eines Beförderungsmittels die ein Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder, im Falle eines Schiffes, für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen, zu verstehen.

Je nach konkreter umsatzsteuerlicher Einordnung in Portugal müssen Umsatzsteuervoranmeldungen innerhalb einer bestimmten Frist elektronisch auf der Seite des portugiesischen Finanzamts über die jeweiligen Zugangsdaten vorgenommen werden. Hierfür ist das Unternehmen in Portugal entsprechend zu registrieren.

Bei Steuerpflichtigen, die im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von 650.000 € oder mehr erzielt haben, muss die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 20. Tag des zweiten Monats nach dem Monat, auf den sich die Umsätze beziehen, durchgeführt werden. Beispiel: Januar  Frist 20.03.

Bei Steuerpflichtigen, die im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von weniger als 650.000 € erzielt haben, ist die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 20. Tag des zweiten Monats, der auf das Quartal folgt, auf die sich die Umsätze beziehen, vorzunehmen. Beispiel: 1. Quartal  Frist 20. Mai

Ausführliche Informationen und Unterstützung bei sowohl der Registrierung in Portugal als auch der Durchführung der Umsatzsteuervoranmeldungen können die zuständigen Ansprechpartner der AHK Portugal bieten.

Länderinformationen für Portugal
Erscheinungsdatum: 04.06.2025

In Zusammenarbeit mit:
AHK Portugal
Caroline Domingues
Grundlagen
Die Grundlagen gliedern sich in zwei Kapitel. In Kapitel I. „Arbeitnehmerentsendung“ werden die rechtlichen Grundlagen der Mitarbeiterentsendung beschrieben. Diese beinhalten auch Informationen rund um das A1-Formular und zur persönlichen Einkommenssteuer. In Kapitel II. „Umsatzsteuer“ wird unter anderem die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erläutert. Stand: März 2024.
Zu den Grundlagen

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