Dienstleistungskompass Länderauswahl
Mitarbeiterentsendung und Dienstleistungserbringung in Slowenien – Vorschriften, Meldepflichten und Steuern
Unternehmen, die Mitarbeiter nach Slowenien entsenden oder dort Dienstleistungen anbieten, müssen verschiedene gesetzliche Vorgaben beachten. Dazu gehören Meldepflichten, Regelungen zu Arbeitszeit, Mindestlohn und Arbeitsschutz sowie die Bereitstellung bestimmter Unterlagen am Einsatzort. Diese Anforderungen gelten sowohl für kurzfristige Projekte als auch für längerfristige Einsätze in Branchen wie Bau, Montage oder Transport.
Was müssen Unternehmen bei der Mitarbeiterentsendung nach Slowenien beachten?
Neben arbeitsrechtlichen Vorschriften spielen steuerliche und organisatorische Fragen eine zentrale Rolle. Unternehmen sollten prüfen, wann eine Registrierungspflicht entsteht, wie Rechnungen korrekt ausgestellt werden und ob eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen können zu empfindlichen Bußgeldern führen.
Der Dienstleistungskompass bietet eine strukturierte Übersicht zu allen relevanten Themen rund um die Mitarbeiterentsendung und Dienstleistungserbringung in Slowenien. Die Informationen wurden in Zusammenarbeit mit der AHK Slowenien erstellt und helfen Unternehmen, ihre Auslandseinsätze rechtskonform und effizient zu gestalten.
Ansprechpartner
In Zusammenarbeit mit:
AHK Slowenien
Katja Stadler
Leitung Recht und Steuern
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten in Slowenien grundsätzlich die Regelungen des Europäischen Binnenmarktes zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, zur Freiheit des Warenverkehrs sowie zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Richtlinie 2006/123/EG).
Die Dienstleistungserbringung im Ausland geht meist einher mit der Entsendung von Mitarbeitern in das Zielland. Die EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat (Richtlinie 96/71/EG) beschreibt drei Fälle der Entsendung:
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Entsendung eines Mitarbeiters im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages
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Entsendung eines Mitarbeiters in eine Niederlassung oder ein Unternehmen der Unternehmensgruppe
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Entsendung durch eine Zeitarbeitsfirma oder Arbeitsvermittlungsagentur.
In allen Fällen muss während der Entsendung das Arbeitsverhältnis bestehen bleiben. Die Entsenderichtlinie beinhaltet weiterhin Schutzbestimmungen, die vom Dienstleistungserbringer für seine Arbeitnehmer eingehalten werden müssen. Diese reichen von Höchstarbeitszeiten bis zu Mindestlöhnen und regeln Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
In Slowenien wurden diese Vorgaben in den folgenden Gesetzen umgesetzt:
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Gesetz über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen (Zakon o čezmejnem izvajanju storitev, ZČmlS-1, Amtsblatt RS, Nr. 40/23, 32/25 – ZZSDT-E und 33/26).
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Gesetz über Arbeitsverhältnisse (Zakon o delovnih razmerjih, ZDR-1, Amtsblatt RS, Nr. 21/13, 78/13 – popr., 47/15 – ZZSDT, 33/16 – PZ-F, 52/16, 15/17 – odl. US, 22/19 – ZPosS, 81/19, 203/20 – ZIUPOPDVE, 119/21 – ZČmIS-A, 202/21 – odl. US, 15/22, 54/22 – ZUPŠ-1, 114/23, 136/23 – ZIUZDS in 70/25 – ZUTD-I))
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Gesetz über die Beschäftigung und Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer (Zakon o zaposlovanju, samozaposlovanju in delu tujcev, ZZSDT, Amtsblatt RS, Nr.. 91/21, 42/23 und 32/25).
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Entsendungen innerhalb der EU bzw. des EWR werden durch die seit dem 1. Mai 2010 geltende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Danach unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines dort gewöhnlich tätigen Arbeitgebers eine Beschäftigung ausübt und von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und die entsandte Person keine andere Person ablöst (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt ebenfalls weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet (Art. 12 Abs. 2 EU-Verordnung (EG) 883/2004).
Das Gesetz über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen (ZČmlS-1) wurde 2023 verabschiedet. Es findet seit dem 1.1.2024 Anwendung. Das Gesetz richtet sich an Selbständige, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen, und an Arbeitgeber, die Arbeitnehmer entsenden. Es regelt hierzu das Verfahren, die Kooperation von Behörden und die Geldbußen bei Verstößen. Selbständige aus EU-Mitgliedstaaten können grundsätzlich vorübergehend in Slowenien die Tätigkeit ausüben, die sie auch in ihrem Heimatland erbringen, sofern sie über das A1 Formular verfügen (siehe Abschnitt Meldepflichten).
Selbstständige Erwerbstätige sind im Sinne der Entsendemeldung mit Arbeitnehmern gleichgestellt, d.h. sie müssen sich bei entsprechenden Behörden anmelden. Selbstständig Erwerbstätige müssen die Auftrags-, Vertrags- und Arbeitskonstellationen genau prüfen, um eine „Scheinselbständigkeit“ zu vermeiden. Bei längerfristigen Werk- und Autorenverträgen (siehe unten) kann es leicht zu einem faktischen Arbeitsverhältnis kommen. Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn der Selbständige in das slowenische Unternehmen eingegliedert wird und unselbstständige Tätigkeiten dort verrichtet, indem er beispielsweise Weisungen des Auftraggebers entgegennimmt und in persönlicher Abhängigkeit zu ihm steht. Eine deutsche Gewerbeberechtigung allein schließt eine Scheinselbstständigkeit nicht aus. Es kommt auf die tatsächlich gelebte Vertragspraxis an.
Werkvertrag
Mit einem Werkvertrag (geregelt in Art. 619-648 Obligationsgesetz, Obligacijski zakonik, Amtsblatt RS, 97/07, 64/16 und 20/18) verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Ausführung bestimmter Arbeiten, wie z.B. Bau- oder Reparaturarbeiten, Erstellung körperlicher oder geistiger Werke. Hierbei schuldet der Werkunternehmer einen Erfolg. Der Werkbesteller verpflichtet sich, das Werk abzunehmen und zu bezahlen. Daher unterscheidet sich der Werkvertrag in Slowenien kaum vom deutschen Werkvertrag. Der Werkvertrag wird in Slowenien meistens zwischen Unternehmen geschlossen, zwingend ist dies aber nicht.
Der Werkunternehmer ist vom Werkbesteller persönlich unabhängig, also nicht weisungsgebunden hinsichtlich
- Arbeitsort
- Arbeitszeit und
- Verhalten bei der Arbeit.
Lediglich sachliche Weisungen für die Herstellung des Werkes sind möglich (z.B. durch Erstellen eines Anforderungskataloges vor Auftragserteilung).
Der Werkunternehmer arbeitet mit eigenen Betriebsmitteln und ist nicht in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert. Er hat das Recht, sich vertreten zu lassen. Auch die Zuhilfenahme eines Mitarbeiters oder eines Subunternehmers ist zulässig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Werkunternehmer bleibt dem Werkbesteller allerdings in jedem Fall verantwortlich.
Ist die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden, das Werk z.B. mangelhaft, kann der Werkbesteller Gewährleistungsansprüche (z.B. Nachbesserung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) geltend machen. Bei nicht pünktlicher Erbringung der Leistung ist zudem die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens denkbar. Der Werkunternehmer trägt somit das wirtschaftliche Risiko für seinen Auftrag. Für einen Zufallsschaden am Werk haftet er allerdings nicht.
Eine Regelung zur Abführung der Sozialbeiträge und Steuern bei Werkverträgen ist vor ein paar Jahren in Kraft getreten, um versteckte arbeitsrechtliche Beschäftigung zu vermeiden. Sie ist auf Werkverträge zwischen Unternehmen und natürlichen Personen anwendbar. Die Fälle, in denen ein ausländisches Unternehmen mit einer natürlichen Person einen Werkvertrag abschließt und für sie alle Sozialbeiträge abführen würde, sind gesetzlich nicht geregelt und in der Praxis nicht möglich. Aus diesem Grund schließen ausländische Unternehmen die Werkverträge meistens mit natürlichen Personen, die als Einzelunternehmer (s.p.) tätig sind. Einzelunternehmer sorgen dann selbst dafür, dass alle Sozialbeiträge und Steuern abgeführt werden.
Der Werkbesteller hat die Einkommenssteuervorauszahlung in Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage zu leisten. Die Bemessungsgrundlage bildet das Einkommen abzüglich 10 % der normierten Kosten. Bei Vorlage entsprechender Belege kann der Werkbesteller weitere Kosten als normierte Kosten angeben (z. B. für Anfahrt oder Übernachtung).
Im Rahmen der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abwicklung eines Werkvertrags wird die Bruttobasis zunächst um pauschalierte Betriebsausgaben in Höhe von 10 % gemindert, woraus sich die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die weiteren Abgaben ergibt. Der Werkunternehmer ist zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet, welche die Renten- und Invalidenversicherung mit 15,50 %, die obligatorische Krankenversicherung mit 6,36 % sowie den Beitrag zur Langzeitpflege mit 1,00 % umfassen. Parallel dazu obliegt dem Werkbesteller die Abführung von Beiträgen zur Renten- und Invalidenversicherung im Umfang von 8,85 % sowie zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Höhe von 0,53 %. Die nach Abzug der arbeitnehmerseitigen Sozialbeiträge verbleibende Basis dient sodann als Grundlage für die Einbehaltung der Einkommensteuervorauszahlung, um den letztlich an den Werkunternehmer auszuzahlenden Nettoertrag zu ermitteln.
Freier Dienstvertrag
Den freien Dienstvertrag nach deutschem Verständnis gibt es in Slowenien nicht. Neben dem Werkvertrag ist der im Art. 99 Urheberrechtsgesetz (Zakon o avtorskih in sorodnih pravicah, ZASP, Amtsblatt RS, Nr. št. 16/07 , 68/08, 110/13, 56/15, 63/16 – ZKUASP, 59/19 und 130/22) geregelte Autorenvertrag bzw. Urherberwerkvertrag (avtorska pogodba) eine beliebte Alternative zum Arbeitsverhältnis.
Ein Autorenvertrag kommt in der Regel nur dann in Frage, wenn es sich um ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Er wird in Slowenien sehr häufig zur Umgehung eines Arbeitsverhältnisses benutzt, die Regierung bemüht sich jedoch, den Missbrauch einzudämmen.
In Slowenien ist daher bei Werk- und Autorenverträgen darauf zu achten, dass sie nicht faktisch die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses erfüllen. Dazu zählen:
- längere Zeit andauernde Arbeit, die durch keine Fristen begrenzt ist
- Wiederherstellung der Nachrangigkeit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (das entsteht, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit und Anleitungen konstant nur von einem Arbeitgeber bekommt)
- Arbeitnehmer ist an bestimmten Arbeitsvorgängen beteiligt und arbeitet am Sitz des Arbeitgebers.
Wenn die Arbeit Elemente eines Arbeitsverhältnisses enthält, muss ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Der Arbeitnehmer darf keine Arbeit mit Werk- oder Autorenvertrag ausführen, wenn Elemente eines Arbeitsverhältnisses vorliegen. Der Arbeitsinspektor wird einen solchen Vertrag in einen Arbeitsvertrag abändern.
Im Rahmen eines Prozesses, in dem das Bestehen eines Arbeitsvertrages streitig ist, trifft den Arbeitgeber die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrages.
Eine deutsche Arbeitskraft kann im Rahmen eines Dienstvertrages an ein Unternehmen in Slowenien überlassen werden. Das Verfahren ist jedoch aufwändig. (siehe hierzu 2.2.).
Um die Einhaltung nationaler Vorschriften sicherstellen zu können, ist - abhängig von der Art der Tätigkeit - eine Meldung bei den lokalen Behörden erforderlich.
Diese Meldung beinhaltet unter anderem Angaben zum Arbeitnehmer, Arbeitsort und Entlohnung. Bei bestimmten Tätigkeiten muss zudem die Berufsqualifikation des
Dienstleisters nachgewiesen werden.
Für Selbstständige, die in Slowenien vorübergehend eine ähnliche Tätigkeit wie in Deutschland ausüben möchten, gelten grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften, wenn
- sie vorher mindestens zwei Monate in Deutschland entsprechend tätig waren,
- die Tätigkeit in Slowenien voraussichtlich 24 Monate nicht übersteigen wird und
- sie weiterhin alle Anforderungen (z.B. Steuern, Gewerbeausweis, Mitgliedschaft in Berufsverbänden) erfüllen, um die Tätigkeit nach ihrer Rückkehr in Deutschland fortsetzen zu können.
Bei einer Verlängerung der voraussichtlichen Tätigkeit ist die Stelle zu kontaktieren, die die A1-Bescheinigung ausstellt (gesetzliche Krankenkasse, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., GKV-Spitzenverband). Weitere Informationen finden sich auch auf der englischsprachigen Seite des slowenischen Arbeitsamts.
Unabhängig von der Entsendemeldung gelten aufenthaltsrechtliche Meldepflichten:
EU-Bürger benötigen erst bei einem Aufenthalt von über drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis.
Sofern keine Unterbringung in einem Hotel erfolgt, ist eine Registrierung bei der Polizei innerhalb von 3 Tagen nach Einreise erforderlich. Dies gilt auch bei jedem Wechsel der der Unterkunft.
Unternehmen, die Mitarbeiter zur Dienstleistungserbringung nach Slowenien entsenden, müssen diese vor Beginn der Tätigkeit (spätestens einen Tag vorher) bei der zuständigen Behörde melden. Eine nachträgliche Meldung ist nicht möglich.
Zuständige Behörde ist die Arbeitsverwaltung der Republik Slowenien (ESS).
Rožna dolina, Cesta IX/6
1000 Ljubljana
Slowenien
E-Mail: info@ess.gov.si
Website: www.ess.gov.si
Die Meldung erfolgt über ein elektronisches Formular. Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
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Name und Anschrift des Arbeitgebers
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Ansprechpartner beim Arbeitgeber
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Name und Identität der entsandten Arbeitnehmer
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Art der Tätigkeit
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Einsatzort und Dauer der Dienstleistung
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Auftraggeber der Dienstleistung
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Kontaktperson in Slowenien für die zuständigen Behörden
Änderungen der Daten sind mitzuteilen.
Bei Verstößen gegen die Meldepflicht oder damit verbundene Verpflichtungen können Bußgelder verhängt werden. Details zu den Strafrahmen und Tatbeständen siehe Abschnitt 2.5.
Zur Vermeidung der Begründung einer Betriebsstätte in Slowenien sollte darauf geachtet werden, dass:
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keine Verträge im Namen und auf Rechnung des Unternehmens vor Ort abgeschlossen werden und
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keine Tätigkeiten ausgeführt werden, die zu einer direkten Umsatzgenerierung als eigenständige unternehmerische Tätigkeit vor Ort in Slowenien führen.
Entsandte Arbeitnehmer unterliegen zudem den Mindestarbeitsbedingungen in Slowenien (z. B. Arbeitszeitregelungen und Zuschläge).
Ausnahmen
Die nachstehend genannten Tätigkeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer sind von den Normalfällen ausgenommen; für sie besteht bei einer Entsendung von Mitarbeitern nach Slowenien keine Meldepflicht.
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Geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen z. B. Verhandlungen oder Projekttreffen
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Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, z. B. Workshop oder Vortrag
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Teilnahme an Messen und messeähnliche Veranstaltungen, z. B. Standbetreuung, Beratung oder Verkaufstätigkeit
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Besuch von und die Teilnahme an Kongressen und Tagungen
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Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder Kleinkunst und vergleichbaren Bereichen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung in Slowenien lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat (z. B. Europa- oder Osteuropatournee)
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Teilnahme an und die Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen, z.B. Internationale Meisterschaften. Die Ausnahme umfasst nicht die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau) sowie für die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.
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Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer oder als Besatzungsmitglied in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transportbereich), sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und nicht der gewöhnliche Arbeitsort in Slowenien liegt.
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Tätigkeiten im Rahmen von internationalen Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten, pädagogischen Hochschulen oder Fachhochschulen.
In allen anderen Fällen gilt: Für die Frage, ob eine Meldepflicht besteht, ist zunächst zu klären, ob eine Arbeitnehmerentsendung vorliegt.
Abgrenzung zwischen Dienstreise, Arbeitnehmerentsendung und Arbeitnehmerüberlassung
Nicht jeder vorübergehende Einsatz eines Arbeitnehmers in Slowenien stellt eine Arbeitnehmerentsendung dar. Je nach Zweck, Ausgestaltung und wirtschaftlicher Zielrichtung der Tätigkeit sind drei rechtlich unterschiedliche Konstellationen zu unterscheiden:
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Dienstreise (einschließlich Schulung oder Training‑on‑the‑job)
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Arbeitnehmerentsendung
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Arbeitnehmerüberlassung.
Die Vorschriften der Entsenderichtlinie (96/71/EG) sowie des slowenischen Gesetzes über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen (ZČmIS‑1) finden ausschließlich Anwendung, wenn eine Arbeitnehmerentsendung vorliegt. Dienstreisen und Arbeitnehmerüberlassung unterfallen jeweils eigenständigen rechtlichen Regelungsregimen.
Das bedeutet für die Meldepflicht: Nur wenn eine Arbeitnehmerentsendung im vorstehenden Sinne vorliegt, besteht eine Meldepflicht nach Abschnitt 2.1. Bei Dienstreisen oder vergleichbaren Tätigkeiten ohne Dienstleistungserbringung ist grundsätzlich keine Entsendemeldung erforderlich.
Eine Dienstreise liegt insbesondere vor, wenn der Aufenthalt in Slowenien überwiegend internen Zwecken des Arbeitgebers dient, etwa der Teilnahme an Besprechungen, Schulungen oder internen Abstimmungen, und keine eigenständige Dienst‑ oder Werkleistung gegenüber einem Auftraggeber erbracht wird. In diesen Fällen ist der Endnutzer der Tätigkeit der Arbeitgeber selbst, es wird keine gesonderte Vergütung für die Arbeitsleistung im Ausland erzielt, und ein Markteintritt in Slowenien findet nicht statt.
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt demgegenüber vor, wenn der Arbeitgeber gegenüber einem Auftraggeber in Slowenien zur Erbringung einer vertraglich geschuldeten Dienst‑ oder Werkleistung verpflichtet ist und den Arbeitnehmer vorübergehend zur Ausführung dieser Leistung nach Slowenien entsendet. Der Endnutzer der Arbeitsleistung ist der Auftraggeber, der Arbeitgeber erwartet hierfür eine vertraglich vereinbarte Vergütung, und das Unternehmen betritt mit dieser Tätigkeit den slowenischen Markt. Der Arbeitnehmer bleibt dabei organisatorisch dem entsendenden Unternehmen zugeordnet.
Für die Abgrenzung zwischen Dienstreise und Entsendung ist die zeitliche Dauer der Tätigkeit nicht entscheidend. Maßgeblich sind vielmehr Inhalt, Zweck und wirtschaftliche Zielrichtung der Tätigkeit.
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt schließlich vor, wenn Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen oder einer anderen organisatorischen Einheit zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt und in deren Arbeitsorganisation eingegliedert werden.
Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz innerhalb eines Konzerns, bei einer Niederlassung, einer Tochter‑ oder Schwestergesellschaft oder bei einem sonstigen verbundenen Unternehmen erfolgt. Maßgeblich ist nicht die gesellschaftsrechtliche Zugehörigkeit, sondern die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebs.
Arbeitnehmerüberlassung liegt unabhängig davon vor, ob ein Personaldienstleister eingeschaltet ist oder die Überlassung durch ein anderes Unternehmen erfolgt. In diesen Fällen schuldet der Arbeitgeber keine eigene Dienst‑ oder Werkleistung, sondern stellt lediglich Arbeitskraft zur Verfügung.
Die Vorschriften des Entsenderechts finden bei Arbeitnehmerüberlassung keine Anwendung.
Liegt eine Entsendung vor, gilt Folgendes:
Entsandte Arbeitnehmer können in Slowenien arbeiten, wenn sie
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das Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgrund des Vertrags mit dem Auftraggeber entsendet
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das Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ohne den Vertrag mit dem Auftraggeber entsendet, wenn das Unternehmen solche Dienstleistungen ausführt, für welche es registriert ist und bei denen es ihrer Natur nach keinen Auftraggeber gibt
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das Unternehmen in eine Gesellschaft entsendet, mit der es verbunden ist
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wenn es um eine Arbeitnehmerüberlassung an einen anderen Arbeitgeber mit dem Sitz in Slowenien geht.
Bedingungen für die Entsendung:
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der Arbeitgeber muss seine Tätigkeit normalerweise im Staat der Beschäftigung ausüben
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der entsandte Arbeitnehmer arbeitet normalerweise nicht in Slowenien
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der Arbeitgeber verstößt nicht gegen die Rechte des entsandten Arbeitnehmers
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die Dienstleistung wird im Rahmen der Tätigkeiten, für die der Arbeitgeber im Land der Beschäftigung registriert ist, ausgeführt, außer wenn es um die Entsendung in eine Gesellschaft geht, mit der das Unternehmen verbunden ist.
Die Arbeitnehmerüberlassung ist teilweise im Gesetz über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1) geregelt. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung eine Tätigkeit ausübt, ist im ZDR-1 geregelt. Alle anderen Voraussetzungen für das Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen sind im ZUTD (Gesetz über die Bearbeitung des Arbeitsmarktes, Amtsblatt RS, Nr. 80/10, 40/12 – ZUJF, 21/13, 63/13, 100/13, 32/14 – ZPDZC-1, 47/15 – ZZSDT, 55/17, 75/19, 11/20, 189/20 – ZFRO, 54/21, 172/21 – ZODPol-G, 54/22, 59/22 – odl. US, 109/23, 62/24 – ZUOPUE, 70/25 und 83/25) geregelt. Der Überlasser (das deutsche Unternehmen) muss vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Genehmigung des Ministeriums für Arbeit erhalten. Der Überlasser, der die Genehmigung bekommt, muss sich zudem registrieren lassen.
Der Überlasser, der die Genehmigung erhalten hat und ins Register eingetragen ist, kann die Tätigkeit für die Bürger der Republik Slowenien, der EU, des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für die Bürger aus Drittstaaten, die entweder einen unbeschränkten Zugang zum slowenischen Markt, die kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder „Blue Card“ haben, ausführen. Die Tätigkeit kann auf den Tag der Eintragung ins Register beginnen.
Will eine natürliche Person aus einem EU-Mitgliedstaat eine Arbeitnehmerüberlassung ausführen, muss sie dem Ministerium für Arbeit folgende Unterlagen zukommen lassen:
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ausgefülltes Formular
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Kopie des Arbeitsvertrags, aus dem ersichtlich sein muss, dass die Fachperson für Leiharbeit beschäftigt ist
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Kopie der Diplomarbeit der Fachperson
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Kopie der Bescheinigung, dass die Fachperson die benötigte Prüfung bestanden hat
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Beschreibung der Berufserfahrung (mindestens 2 Jahre Erfahrung im Personalbereich erforderlich)
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Kopie des Mietvertrags, wenn zur Ausführung der Tätigkeit Räumlichkeiten gemietet werden
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Grundbuchauszug, wenn die natürliche Person Eigentümer der Räumlichkeiten ist, in denen die Tätigkeit ausgeführt werden wird
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Grundriss der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeführt werden wird
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Liste und Beschreibung technischer Einrichtungen, die für die Ausführung der Tätigkeit benötigt werden
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Bankbürgschaft i. H. v. 30.000,00 EUR
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Erklärung, dass alle Daten im Formular der Wahrheit entsprechen.
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Das Verfahren ist in Slowenien also relativ umständlich, weshalb die Arbeitnehmerüberlassung in der Praxis keine allzu große Rolle spielt.
Eine natürliche Person aus einem Drittstaat muss neben den oben aufgezählten Nachweisen auch die Kopie der Urkunde vorlegen, auf deren Basis der Überlasser seine Tätigkeit im Staat der EU, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wo er seinen Sitz hat, ausführen kann. Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein. Die Person muss zudem eine beglaubigte Übersetzung dieser Urkunde vorlegen.
Wenn ein Arbeitnehmer aus einem Drittstaat nach Slowenien entsandt wird, ist eine Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt erforderlich. Informationen hierzu finden sich auch auf der englischsprachigen Seite des Slowenischen Arbeitsamts.
Bei Gesetzesverstößen im Zusammenhang mit Meldepflichten können Geldbußen verhängt werden. Siehe hierzu Art. 25 Gesetz über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen (ZČmlS-1).
Mit dem neuen Gesetz über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und der dort vorgesehenen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, ist künftig mit einer stärkeren Kontrolle der ordnungsgemäßen Anmeldung in Slowenien zu rechnen.
1) Strafnorm: Ausführung grenzüberschreitender Dienstleistung
Tatbestand:
a) Ein ausländischer Arbeitgeber, der meldepflichtig ist und die Erbringung einer Dienstleistung in der Republik Slowenien nicht anmeldet oder dessen Arbeitnehmer Dienstleistungen erbringen, die nicht mit der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen zusammenhängen
<span id="cke_bm_21384C" style="display:none"> </span>b) der Verantwortliche des ausländischen Arbeitgebers, der die strafbare Handlung verübt, wird ebenfalls mit einer Geldstrafe belegt
Verwaltungsstrafe
a) 6.000 EUR bis 600.000 EUR
b) 600 EUR bis 6000 EUR
2) Strafnorm: Meldung der Dienstleistung
Tatbestand:
a) Der Arbeitgeber meldet nicht die Dienstleistung oder führt sie nicht entsprechend seiner Meldung aus
b) Der Ansprechpartner meldet nicht die Dienstleistung oder führt sie nicht entsprechend seiner Meldung aus
Verwaltungsstrafe:
a) 2.000 EUR bis 20.000 EUR
b) 200 EUR bis 2.000 EUR
3) Strafnorm: Unterlagen
Tatbestand:
a) Ein ausländischer Arbeitgeber wird bestraft, wenn er es während der Entsendung unterlässt, die in der Verordnung beschriebenen Unterlagen bereitzuhalten.
b) Der Ansprechpartner legt die Unterlagen nicht auf die Aufforderung der Aufsichtsbehörde vor.
Verwaltungsstrafe:
a) 2.000 EUR bis 20.000 EUR
b) 200 EUR bis 2.000 EUR
Dienstleistungsanzeige
Deutsche Unternehmen dürfen vorübergehend in Slowenien ihre Dienstleistung erbringen. Einige Tätigkeiten sind jedoch an besondere gesetzlich festgelegte Voraussetzungen geknüpft. Zu diesen Berufsgruppen gehören etwa Ärzte, Apotheker und Lehrer. Die zuständigen Ministerien, Berufsverbände oder Kammern müssen prüfen, ob der Bewerber, der seine Qualifikation außerhalb Sloweniens erworben hat, die Voraussetzungen erfüllt. In Slowenien regelt ein spezifisches Gesetz namens „Gesetz über das Verfahren zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen für die Ausübung regulierter Berufe“ (Amtsblatt RS, Nr. 39/16, 47/19, 92/21 und 76/23) diese Fälle.
Zur Ausübung eines solchen reglementierten Berufs ist ein schriftlicher „Antrag auf Anerkennung des Rechts auf Ausübung eines reglementierten Berufs“ mit entsprechendem Formular beim Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales zu stellen. Beizufügen sind Nachweise bezüglich Staatsangehörigkeit, Ausbildung, Qualifikationen und Berufserfahrung.
Die erforderlichen Dokumente am Beispiel des Antrags eines Bauingenieurs bei der zuständigen Kammer
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Kopie des Personalausweises oder eines anderen Dokuments, das die Staatsbürgerschaft ausweist und von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt wurde.
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Nachweis über die Berufsqualifikation (Diplom, Zertifikat oder sonstige Befähigungsnachweise)
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Nachweis über den Inhalt der Ausbildung bzw. des Studiums, der auch die einzelnen Projekte und Stunden erkennen lässt
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Nachweis über die Berufserfahrung (es muss ersichtlich sein, wie lange die Tätigkeit ausgeübt worden ist)
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Bescheinigung der Behörde, die für die Zulassung zu diesem Beruf zuständig ist.
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Nachweis anderer Qualifikationen und Berufserfahrung (sofern die Ausübung des Berufs nicht reglementiert ist)
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Nachweis einer slowenischen Haftpflichtversicherung für Bauschäden gemäß dem slowenischen Baugesetz (es genügt auch eine Haftpflichtversicherung eines Vertragsstaates, die für Bauschäden auf dem Hoheitsgebiet der Republik Slowenien aufkommt)
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Nachweis über die Bezahlung der Kosten für die Registrierung in Höhe von 50 Euro auf das Konto: 03.100-1000014228, SKB Banka Ljubljana. Bei Überweisungen aus dem Ausland: SKBASI2X SWIFT, IBAN 031001000014228.
Alle Unterlagen müssen von einem gerichtlich beeideten Übersetzter ins Slowenische übersetzt sein.
Auch weitere Parteien (z.B. Subunternehmer), die den reglementierten Beruf in Slowenien im Rahmen der zu erbringenden Leistung ausüben wollen, müssen einen schriftlichen Antrag einreichen. Zudem müssen alle Daten über das Projekt, die Dauer der Dienstleistungserbringung, alle Parteien, die in Verbindung mit dem Projekt stehen (Auftraggeber, Designer, Aufsichtsperson, Vorgesetzen, in dessen Namen die Dienstleistung erbracht wird), der Kammer mitgeteilt werden. Darüber hinaus ist die Rolle, die der Antragsteller im Rahmen der Dienstleistung übernimmt, mitzuteilen.
Eine Liste der reglementierten Berufe und Informationen zur Anerkennung von Qualifikationen findet sich auf der Seite des zuständigen Ministeriums.
Einen Überblick über die reglementierten Berufe in den europäischen Ländern finden Sie in einem Online-Tool der EU-Kommission.
SOKA-BAU oder vergleichbare Dachverbände existieren in Slowenien nicht, ebenso wenig gibt es Baustellendatenbanken oder ähnliche Einrichtungen.
Das Mobilitätspaket der Europäischen Union bringt für die Transport- und Logistikbranche im Europäischen Binnenmarkt weitreichende Änderungen mit sich.
Änderungen seit 2. Februar 2022:
1. Entsendemeldung
Die entsenderechtlichen Vorgaben geben an, welche Dokumente von den Fahrern mitgeführt werden müssen, und es gibt die Pflicht zur Registrierung in einem EU-weit einheitlichen Entsendeportal:
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Entsendemeldung im IMI-System eintragen. Diese können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden.
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Die Anzeige der Entsendung über ein nationales Entsendeportal ist somit nicht (mehr) nötig! Das IMI-Portal ersetzt die Nutzung der nationalen Plattformen im Falle des Personen- und Gütertransportgewerbes.
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Achtung: Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der Meldepflicht ausgenommen. Diese gelten nicht als Entsendung und es ist keine Entsendemeldung erforderlich.
2. Mitzuführende Unterlagen: Kopie der Entsendemeldung (IMI-Portal), Frachtbrief, Fahrtenschreiberaufzeichnung, A-1 Bescheinigung.
3. Verpflichtung zur Aufzeichnung von Grenzübertritten im digitalen Fahrtenschreiber
4. Obligatorische Rückführung des Fahrzeugs zur Basis alle 8 Wochen
Obligatorisches Kabotage-Verbot von 4 Tagen ab dem Ende der letzten Kabotagebeförderung zwischen aufeinanderfolgenden Kabotagebeförderungen innerhalb eines Landes.
Weitere Informationen:
Für die Dauer der Entsendung gelten für den Arbeitnehmer die jeweils vorteilhafteren Schutzbestimmungen. Dies ergibt sich aus der EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG). In der Regel sind die deutschen Bestimmungen günstiger, anders verhält es sich zum Teil bei Pausen. Die Einhaltung der Vorgaben wurde allerdings bislang kaum kontrolliert.
Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1) und gegebenenfalls Kollektivverträge.
Der Bruttomindestlohn beträgt in Slowenien derzeit 1.481,88Euro. Im Jahr 2025 lag der durchschnittliche Bruttomonatslohn bei 2.536,03 Euro, der durchschnittliche Nettomonatslohn 1615,33 Euro.
Dabei wurden die höchsten durchschnittlichen Nettolöhne im Energiesektor (Elektrizität, Gas etc.) gezahlt. Am niedrigsten waren die durchschnittlichen Nettomonatslöhne im Bereich Verwaltungsdienstleistungen.
Für Überstunden, Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind gemäß Art. 128 des Gesetzes über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1) Zuschläge zu zahlen. Weiterhin bestehen Zulagen für die tägliche Verpflegung (derzeit 7,96 Euro), Fahrtkosten (zumeist in Höhe des günstigsten Nahverkehrstickets) und Ausgaben im Rahmen von Dienstreisen.
Urlaubsgeld wenigstens in Höhe des Mindestlohns ist in Slowenien obligatorisch.
Gemäß dem Gesetz über den Anspruch auf Winterurlaubsgeld (ZPZR; Amtsblatt der RS, Nr. 91/25 und 32/26) ist seit Dezember 2025 zudem ein Weihnachtsgeld („Winterzuschuss“) gesetzlich verpflichtend. Dieses ist steuerfrei und beträgt mindestens die Hälfte des jeweils geltenden gesetzlichen Bruttomindestlohns. Schließlich besteht laut 129 ZDR-1 in Slowenien Lebensarbeitszeitzulage in Höhe von 0,5 % des Bruttogehalts jährlich.
Die Wochenarbeitszeit beträgt in Slowenien 40 Stunden (inklusive 30 Minuten Pause pro Arbeitstag), wobei Abweichungen zu Gunsten des Arbeitnehmers möglich sind. Die Ableistung von Überstunden ist gemäß Art.144 des Gesetzes über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1) beschränkt: Die Grenzen liegen bei
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10 Stunden/Tag
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8 Überstunden/Woche
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20 Überstunden/Monat
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170 Überstunden/Jahr
Dabei handelt es sich um Durchschnittswerte, die für einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Monaten nicht überschritten werden dürfen.
Die 170-Stunden-Grenze kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers angehoben werden, nicht aber auf mehr als 230 Stunden pro Jahr.
Möglich ist gemäß Art. 148, 149 des Gesetzes über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1) die Vereinbarung einer flexiblen Arbeitszeit.
Ruhezeiten
Jeder Arbeitnehmer hat in Slowenien Anspruch auf 30 Minuten Pause pro Arbeitstag. Hinsichtlich der Arbeitszeiten sehen die Kollektivverträge teils abweichende Regelungen vor.
Der Mindesturlaub beträgt in Slowenien (unabhängig von Voll- oder Teilzeit) 20 Tage pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche bzw. 24 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche. Fälle berechtigter Abwesenheit (Feiertag, Krankheit etc.) werden nicht mitgezählt.
Ein Urlaubsverzicht ist nicht möglich, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann, unter bestimmten Bedingungen ein finanzieller Ausgleich für ungenutzten Urlaub vereinbart werden.
Jugendliche unter 18 Jahren haben Anspruch auf zusätzlich sieben Werktage Urlaub. Ältere Arbeitnehmer, Behinderte bzw. Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mehr als 60% sowie Arbeitnehmer, die ein körperlich oder geistig behindertes Kind betreuen oder beaufsichtigen, haben Anspruch auf mindestens drei zusätzliche Urlaubstage im Kalenderjahr.
Für jedes Kind unter 15 Jahren haben Arbeitnehmer zudem einen Anspruch auf je einen zusätzlichen Urlaubstag im Kalenderjahr. Weiteren Zusatzurlaub gibt es für Nachtarbeit.
Endet ein befristeter Arbeitsvertrag im Laufe des Jahres oder wird das Arbeitsverhältnis während des Jahres beendet, beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 des Jahresurlaubs für jeden abgeleisteten Monat beim Arbeitgeber im Kalenderjahr.
Nicht genutzter Urlaub ist bis zum 30.6. des Folgejahres zu nehmen, bei Krankheit, Mutterschutz usw. bis zum 31.3 des Folgejahres.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Slowenien regelt das Gesetz über Arbeitssicherheit (Zakon o varnosti in zdravju pri delu, ZVZD-1, Amtsblatt RS, Nr. 43/11) Der Arbeitgeber muss u. a. erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierungsmaßnahmen gewährleisten, die Arbeitnehmer entsprechend instruieren und regelmäßig Inspektionen durchführen.
Slowenien hat die Vorgaben aus den Richtlinien 2006/123/EG und 96/71/EG übernommen, so dass grundsätzlich der Arbeitgeber folgende Unterlagen am Arbeitsort bereithalten muss:
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Kopie des Vertrags zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, übersetzt ins Slowenische
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Bescheinigung über die angemeldete Dienstleistung
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Arbeitsverträge und deren Übersetzungen ins Slowenische
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Lohnabrechnungen
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Anwesenheitsliste
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Nachweise über ausgezahlte Löhne
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Formulare A1.
Allerdings sind entsprechende Kontrollen oder gar Sanktionen, insbesondere hinsichtlich der übersetzten Dokumente, in Slowenien bisher unüblich. Unternehmen aus Deutschland gewährleisten in aller Regel einen hohen arbeitsrechtlichen Standard. Ob sich diese behördliche Praxis im Hinblick auf die Ausweitung der Dienstleistungsfreiheit in den Ex-Jugoslawien-Staaten, die zumeist geringere Standards bieten, künftig ändert, bleibt abzuwarten.
In diesem Kapitel werden ausschließlich die länderspezifischen Regelungen betrachtet. Dies bedeutet, dass im Folgenden nur die Ausnahmen von der Grundregel bei der umsatzsteuerlichen Behandlung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zwischen Unternehmen (B2B) erläutert werden. Die grundsätzliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens wird in dem Kapitel Grundlagen zur Umsatzsteuer beschrieben. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) ist in Slowenien wie folgt aufgebaut:
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Bezeichnung der USt-IdNr in der Landessprache: identifikacijska številka za DDV
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Abkürzung Aufbau: ID-št. za DDV
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Länderkennzeichen: SI
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Anzahl der weiteren Stellen acht; Beispiel: SI 87654321
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Höhe der Umsatzsteuersätze
Das Gesetz über die Umsatzsteuer (Zakon o davku na dodano vrednost ZDDV-1, Amtsblatt RS, Nr. 13/11, 18/11, 78/11, 38/12, 83/12, 86/14, 90/15, 77/18, 59/19, 72/19, 196/21 – ZDOsk, 3/22, 29/22 – ZUOPDCE, 40/23 – ZDavPR-B, 122/23 und 104/24) trat am 1. Januar 2007 in Kraft.
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Steuergegenstände sind u.a.:
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die Lieferung von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Slowenien
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Importe in die Gemeinschaft
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der steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerb.
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Eine steuerpflichtige Tätigkeit ist dabei jede Produktions-, Verarbeitungs-, Handels- und Dienstleistungstätigkeit wie auch die Nutzung von Vermögen und Vermögensrechten, welche im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens auf dem Gebiet der Republik Slowenien gegen Entgelt erfolgt.
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Bei Lieferungen nach Slowenien gilt für Unternehmen mit Sitz im Ausland, dass eine Steuerpflicht erst dann entsteht, wenn der Gesamtwert der nach Slowenien getätigten Lieferungen einen Wert von 10.000 € (seit dem 01.07.2021 einheitliche Geringfügigkeitsschwelle EU-weit) überschreitet, oder das Unternehmen sich dafür entscheidet, die Lieferung unabhängig von ihrem Wert in Slowenien zu versteuern.
Ermäßigte Steuersätze:
Der ermäßigte Steuersatz gilt u.a. für folgende Umsätze:
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Nahrungs- und Futtermittel
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Lieferung von Wasser
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Arzneimittel, medizinische Geräte und Hilfsmittel sowie medizinische Versorgungsleistungen
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Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks
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Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften
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Eintrittsberechtigungen
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Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus
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Dienstleistungen im Rahmen der Straßenreinigung, der Abfuhr von Hausmüll und der Abfallbehandlung mit Ausnahme der Dienstleistungen, die von Einrichtungen im Sinne des Artikels 13 des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1) erbracht werden.
In Slowenien wurde die Mehrwertsteuer-System-Richtlinie mit der Änderung des Gesetzes über die Umsatzsteuer (Zakonom o spremembah in dopolnitvah Zakona o davku na dodano vrednost) letztmalig umgesetzt und modifiziert (Amtsblatt RS 85/2009). Die Generalklausel bezüglich des Dienstleistungsortes wurde in Slowenien direkt aus der EU-Richtlinie 2006/112/EG umgesetzt, und zwar im Artikel 25 des Umsatzsteuergesetzes (ZDDV).
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Als Ort einer Dienstleistung, welche an einen Steuerpflichtigen erbracht wird, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Wird die Dienstleistung an einer feste Niederlassung (Betriebsstätte) des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ansässig ist, erbracht, gilt als Ort der Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. Bei Fehlen eines Sitzes oder einer festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers.
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Als Ort einer Dienstleistung, die an eine nichtsteuerpflichtige Person erbracht wird, gilt der Ort, an dem dieser Dienstleister den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Wird die Dienstleistung an einer festen Niederlassung (Betriebsstätte) des Dienstleisters, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ansässig ist, erbracht, gilt als Ort der Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. Bei Fehlen eines Sitzes oder einer festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Dienstleisters.
Sollte ein ausländischer Unternehmer in Slowenien steuerpflichtige Lieferungen an Personen ohne slowenische ID-Nummer ausführen, bleibt die Verpflichtung zur Erlangung einer slowenischen ID-Nummer für die Mehrwertsteuer bestehen.
In Slowenien müssen sich ausländische Unternehmer zudem obligatorisch für Mehrwertsteuerzwecke registrieren, wenn der Empfänger der Waren oder Dienstleistungen
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ein Kleinunternehmer ist,
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ein Endverbraucher oder eine andere Person, die kein Unternehmer ist,
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ein Kleinunternehmer mit einer speziellen ID-Nummer ist, die er für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten erhalten hat,
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ein Unternehmer mit einer ID-Nummer für die Nutzung des besonderen unionsrechtlichen Verfahrens VEM für den Fernabsatz von Waren und die Erbringung digitaler Dienstleistungen innerhalb der EU ist,
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ein Unternehmer mit einer ID-Nummer aufgrund der Durchführung internationaler gelegentlicher Personenbeförderungen im Straßenverkehr ist.
Ein ausländischer Unternehmer muss sich auch dann für Mehrwertsteuerzwecke registrieren, wenn er auf dem Gebiet Sloweniens
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den Erwerb von Waren vornimmt, bei dem er Mehrwertsteuer berechnen muss,
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den Transfer eigener Waren nach Slowenien durchführt, bei dem er Mehrwertsteuer berechnen muss,
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eine von der Mehrwertsteuer befreite Gemeinschaftslieferung von Waren ausführt, die er im Formular RP-O meldet,
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Waren einführt, die in Slowenien in den freien Verkehr übergeführt werden.
Im Folgenden soll auf einige der genannten Fälle näher eingegangen werden, bei denen das Reverse Charge Verfahren Anwendung findet.
Dienstleistungen im Bausektor
Für das Reverse-Charge-Verfahren relevante Dienstleistungen stellen gem. Artikel 127b Regelung zur Durchführung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer dar. Weiterhin werden Dienstleistungen umfasst, die unter dem Code F / BAU Standard Classification of Activities (SKD) klassifiziert sind.
Dazu gehören unter anderem:
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Bau von Wohngebäuden und sonstigen Gebäuden, die nicht vorwiegend dem Wohnen dienen, entsprechend des NACE-Codes F/41
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Bau von Gebäuden und Objekten, entsprechend des NACE-Codes F/42 (beispielsweise der Bau von Straßen und Eisenbahnen, Brücken und Tunneln, von kommunaler Infrastruktur sowie Wasser-Anlagen), sowie sonstigen Arten des Tiefbaus
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spezialisierte Bauarbeiten unter dem NACE-Code: F/43 (z. B. vorbereitende Baustellenarbeiten, Abbruch-, Erdvorarbeiten, Test- und Suchbohrungen, Bauinstallationsarbeiten, Ausbauarbeiten)
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Reinigung von Neubauten vor dem Verkauf.
Arbeitnehmertätigkeiten im Zusammenhang mit Bauleistungen
Beinhaltet u.a. die Bereitstellung von Arbeitskräften (bspw. Arbeitnehmerüberlassung) für die Durchführung bestimmter Arbeiten und deren Beaufsichtigung gem. Art. 76a lit. a des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1) und das Vermieten von Baumaschinen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Bedienpersonal.
Verkauf von Grundstücken
Beim Verkauf von Grundstücken im B2B-Kontext hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit von dem Wahlrecht des Art. 45 i.V.m. Art. 44 des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1) Gebrauch zu machen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich zuvor um einen umsatzsteuerbefreiten Sachverhalt handelt.
Lieferung von Abfällen und gebrauchten Materialien
Dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen weiterhin Lieferungen von Verpackungen, Metallen, Schrott und gebrauchten Materialien. Dies schließt auch Zwischenprodukte ein, die zur Herstellung, zur Verarbeitung oder zum Schmelzen von Metallen und deren Legierungen dienen. Eine detaillierte Auflistung enthält der Anhang IIIa des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1).
Übertragung von Emissionsrechten für Treibhausgase
Artikel 76a des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1) ist auch im Falle der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten anwendbar, die im Umweltschutzgesetz festgelegt sind. Diese nach slowenischem Recht bestehende Regelung ist bis zum 31.12.2025 gültig.
Folgen der Anwendung
Greift das Reverse-Charge-Verfahren, hat das folgende Konsequenzen:
Vorliegen einer Tätigkeit i.S.d. Art. 76a des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1)
Sofern eine Tätigkeit i.S.d. Art. 76a des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1) im B2B Kontext vorliegt, geht die Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfänger über. Beim unternehmerischen Leistungsempfänger fallen somit Steuerschuld und Vorsteuerabzug zusammen. Der unternehmerische Leistungsempfänger berechnet die Steuer auf Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes in Slowenien selbst. Diesen Betrag deklariert er gegenüber dem Finanzamt und zieht ihn dann gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen als Vorsteuer ab.
Informationspflichten
Die Steuerbehörde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Erbringung der Dienstleistung oder der ersten Lieferung im Rahmen der monatlichen Umsatzsteueranmeldung zu informieren. Dies wird elektronisch über das System „E-Davki“ vorgenommen.
Rechnungsstellung
Es sind zusätzliche Angaben in die Rechnungsstellung mit aufzunehmen, sofern die Leistung in Slowenien steuerbar ist. Zum einen die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden und des Leistungsempfängers aber auch der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld (bspw. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“). Die Rechnung wird dann ohne Steuer an den slowenischen Unternehmer ausgestellt.
Besonderheiten bei Leitungserbringung
Besonderheiten bei LeistungserbringungAls Leistungsort einer Dienstleistung gilt grundsätzlich jener Ort, an dem der Leistungserbringer seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat. Dies hat zur Folge, dass bei der bloßen Erbringung von Montageleistungen sowie sonstigen Dienstleistungen eine Steuerpflicht in Slowenien grundsätzlich nicht besteht, sofern der Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat liegt und keine Betriebsstätte in Slowenien vorhanden ist.
Hiervon macht das Gesetz viele Ausnahmen. Bei folgenden Dienstleistungen ist der Leistungsort der Erbringungsort und mithin eine Registrierung erforderlich:
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Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien
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innergemeinschaftliche Güterbeförderungen und Nebenleistungen hierzu
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Leistungen im Bereich der Kultur, Wissenschaft, Ausbildung und Kunst
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Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen
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Schätzung von und Arbeiten an beweglichen Gegenständen, sog. Katalogdienstleistungen.
Eine Registrierung muss in diesem Fall bei der Entstehung der Steuerschuld vorliegen. Die Steuerschuld entsteht dabei grundsätzlich mit Erbringung der Dienstleistung, es sei denn, es erfolgt vor Erbringung der vollständigen Dienstleistung eine Zahlung. In diesem Fall entsteht die Steuerschuld mit Leistung der Zahlung.
1. Dienstleistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehen
Siehe oben zu Bauvorhaben.
2. Einräumung der Eintrittsberechtigung zu Kongressen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen im Ausland
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Ausland unterliegen der Umsatzbesteuerung am jeweiligen Tätigkeitsort, das heißt also dort, wo die entsprechende Veranstaltung stattfindet. Bei derartigen Veranstaltungen in Slowenien ist eine mehrwertsteuerliche Registrierung in Slowenien erforderlich.
3. Restaurant- und Verpflegungsleistungen
Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort zu versteuern, wo sie erbracht werden.
Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während einer innerhalb der EU stattfindenden Beförderung ausgeführt werden, sind am Abgangsort der Personenbeförderung zu versteuern.
4. Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln
Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort zu versteuern, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert. Wer also in Ljubljana einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit slowenischer Steuer belastet.
Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 Tage hinaus gemietet oder geleast, gilt die Grundregel. Nach dieser kommt es für die Steuerpflichtigkeit auf den Sitz des Leistungsempfängers an.
5. Personenbeförderung
In Slowenien ist die mehrwertsteuerliche Registrierung eines Personenbeförderungsunternehmens auch dann erforderlich, wenn nur gelegentliche Fahrten geplant sind, Art. 27 des Gesetzes über die Umsatzsteuer. Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Bußgelder. Der slowenische Zoll führt an der Grenze erfahrungsgemäß regelmäßige Kontrollen durch. Ist das Busunternehmen nicht registriert, wird ein Bußgeld von bis zu 1.200 Euro verhängt. Für die fehlende Anmeldung der einzelnen Fahrt gibt es eine weitere Geldbuße von bis zu 1.200 Euro. Allerdings existiert für Busunternehmen ein vereinfachtes Registrierungsverfahren.
In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 42, „Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu melden, wenn der Leistungsort im Ausland liegt.
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