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Das Bild zeigt einen Laptop und einen Taschenrechner

E-Rechnung in der EU

Die E-Rechnung wird aktuell von den EU-Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene eingeführt - jedoch unterschiedlich umgesetzt. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen stehen daher vor der Frage, welche Pflichten tatsächlich gelten, ob bestehende E-Rechnungslösungen aus Deutschland ausreichen und wann Handlungsbedarf entsteht.

Sie erläutert den rechtlichen Rahmen auf EU- und nationaler Ebene und unterstützt Unternehmen bei der Einordnung, ob und in welchen Konstellationen nationale E-Rechnungsvorgaben im EU-Ausland relevant werden können.

E-Rechnung in der EU: rechtlicher Rahmen und Einordnung

Die Einführung der E-Rechnung in der EU erfolgt derzeit nicht einheitlich, sondern auf zwei Ebenen, die klar voneinander zu unterscheiden sind:

  • den EU-rechtlichen Vorgaben und
  • den nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten.

Die Vielzahl unterschiedlicher E-Rechnungssysteme in der EU erklärt sich aus diesem Zusammenspiel.

Ansprechpartner

Die Experten zu diesem Thema finden Sie am Ende der Seite.

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Auf Ebene der Europäischen Union besteht derzeit noch keine allgemeine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich und B2C-Bereich.

Verbindlich geregelt ist bislang ausschließlich der öffentliche Bereich (B2G). Grundlage ist die EU Richtlinie 2014/55/EU, die seit 2019 vorsieht, dass öffentliche Auftraggeber in der EU elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können müssen. Die Richtlinie legt dabei lediglich den Rahmen fest, lässt den Mitgliedstaaten jedoch große Spielräume bei der konkreten technischen und organisatorischen Umsetzung.

Für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) enthält das geltende EU-Recht bislang keine flächendeckenden Vorgaben zur elektronischen Rechnungsstellung. In einigen Ländern der EU gibt es aber auf nationaler Ebene inzwischen eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung zwischen Unternehmen (B2B), teilweise auch im B2C-Verhältnis.

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Unterschiedliche nationale E-Rechnungssysteme entstehen, weil die EU-Mitgliedstaaten ihre steuerrechtlichen Gestaltungsspielräume eigenständig nutzen und nationale umsatzsteuerliche Kontroll- und Verwaltungsziele verfolgen.

Die derzeitigen Verpflichtungen zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich beruhen  daher auf nationalen gesetzlichen Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten.

Viele Länder nutzen diese Spielräume, um:

  • nationale Umsatzsteuerkontrollen zu digitalisieren,
  • Melde- und Prüfprozesse zu beschleunigen,
  • Steuerbetrug zu bekämpfen,
  • Verwaltungsverfahren zu modernisieren.

Daraus ergeben sich unterschiedliche Modelle, etwa staatliche E-Rechnungsplattformen, Melde‑ oder Clearance‑Systeme sowie nationale Netzwerke. Diese Systeme sind in der Regel auf inländische Sachverhalte beschränkt und betreffen vor allem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im jeweiligen Land.

Auf nationaler Ebene unterscheiden die EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich zwischen:

  • der Pflicht, elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können, und
  • der Pflicht, elektronische Rechnungen auszustellen.

In manchen EU-Mitgliedsstaaten (zum Beispiel in Deutschland) sind Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen zu können, ohne selbst elektronische Rechnungen ausstellen zu müssen. In anderen Ländern besteht im B2B-Bereich bereits eine Pflicht zur Ausstellung strukturierter elektronischer Rechnungen, das heißt die Rechnungsdaten müssen maschinell auslesbar, standardisiert und in einem vorgegebenen elektronischen Format dargestellt sein.

Für deutsche Lieferanten und Dienstleister ohne Sitz oder Niederlassung im jeweiligen Mitgliedstaat begründet die nationale Empfängerpflicht  keine Verpflichtung, nationale Rechnungsformate, Plattformen oder länderspezifische steuerliche Zusatzangaben zu verwenden.

Ob und ab wann eine Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen besteht, ist unterschiedlich geregelt und hängt von den landesspezifischen gesetzlichen Vorgaben ab.

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Nationale E-Rechnungssysteme sind grundsätzlich nicht für grenzüberschreitende B2B-Geschäfte  ohne lokalen Steuerbezug konzipiert.

Abweichungen können sich insbesondere ergeben, wenn Unternehmen im jeweiligen Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügen. Eine umsatzsteuerliche Registrierung ausländischer Unternehmen ohne Sitz oder Niederlassung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat führt nicht zwingend zu einer Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung. Einige Länder haben hierfür Ausnahmeregelungen vorgesehen.

Für deutsche Unternehmen bedeutet dies:

  • Die Einführung nationaler E-Rechnungssysteme in anderen EU-Ländern führt nicht automatisch zu neuen Pflichten im grenzüberschreitenden Rechnungsausgang. Es ist aber ratsam, sich über die jeweiligen Länderregelungen zur Einführung der E-Rechnung zu informieren.
  • Eine Anbindung an ausländische Plattformen oder staatliche Systeme ist im Regelfall nicht erforderlich, sofern keine besonderen nationalen Konstellationen vorliegen.

Mit dem Mehrwertsteuerpaket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) verfolgt die EU erstmals eine Harmonisierung der E-Rechnung und digitale Umsatzsteuermeldungen europaweit.

Die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung und digitale Meldesysteme für bestimmte, auch grenzüberschreitende Umsätze sollen ab dem 1. Juli 2030 schrittweise eingeführt werden.

Die aktuell bestehenden nationalen E-Rechnungssysteme sind daher als eigenständige nationale Lösungen anzusehen, die teilweise auch der Vorbereitung auf künftige EU-Vorgaben dienen.

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Praktische Bedeutung für Unternehmen im B2B-Geschäft

Für deutsche Unternehmen ergeben sich im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung im EU-Geschäft derzeit keine flächendeckenden neuen Pflichten.

Die nationalen E-Rechnungssysteme sind überwiegend auf inländische Sachverhalte ausgerichtet. Sie betreffen vor allem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im jeweiligen Land.

Somit wirken sich die nationalen Regelungen  in der Praxis nur in klar begrenzten Fällen auf bestehende Rechnungsprozesse deutscher Unternehmen aus.

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Ein konkreter Handlungsbedarf kann entstehen, wenn:

  • Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (B2G) in anderen EU-Mitgliedstaaten gestellt werden,
  • eine umsatzsteuerliche Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, z. B. durch Auslandsniederlassungen, vorliegt oder
  • vertragliche Vorgaben zur Rechnungsstellung bestehen, die über die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.

Ein erhöhter Handlungsbedarf ergibt sich dabei nicht pauschal. Da die Regelungen in diesen Fällen länderspezifisch sind, ist jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich.

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Rechnungseingang: Im grenzüberschreitenden EU-B2B-Geschäft ergeben sich gegenüber dem Empfang deutscher E-Rechnungen grundsätzlich keine Unterschiede, sofern Rechnungen aktiv übermittelt werden (z. B. per E-Mail, Upload oder Systemanbindung).

Rechnungsausgang:  Im grenzüberschreitenden B2B-Geschäft bestehen für deutsche Unternehmen in den meisten EU-Mitgliedstaaten derzeit keine spezifischen nationalen Pflichten zur elektronischen Rechnungsstellung.

Nationale E-Rechnungsregelungen können jedoch relevant werden, wenn

  • Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (B2G) in anderen EU-Mitgliedstaaten gestellt werden oder
  • lokale E-Rechnungsregelungen zum Tragen kommen, etwa bei Unternehmen mit Niederlassungen im jeweiligen Mitgliedsstaat.

In diesen Fällen sind die jeweiligen nationalen Vorgaben zur elektronischen Rechnungsstellung zu prüfen.

Unabhängig von gesetzlichen Anforderungen kann es in der Praxis vorkommen, dass Geschäftspartner aus organisatorischen oder vertraglichen Gründen eine strukturierte elektronische Rechnung verlangen. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Pflicht des Rechnungsausstellers, sondern um eine Anforderung aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung.

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Grundsätzlich gilt: Die Empfängerpflicht bedeutet, dass Unternehmen strukturierte elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können müssen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass PDF-Rechnungen generell unzulässig sind.

In der Praxis bestehen daher beide Formen nebeneinander. Viele Unternehmen akzeptieren weiterhin PDF-Rechnungen, auch in Ländern mit Empfängerpflicht. Gleichzeitig verlangen insbesondere größere Unternehmen zunehmend strukturierte elektronische Rechnungen, auch von ausländischen Lieferanten. Diese Anforderungen beruhen in der Regel auf internen Prozessen und Systemvorgaben, nicht auf einer gesetzlichen Pflicht des Lieferanten.

Für deutsche Lieferanten gilt: Auch wenn strukturierte Rechnungen verlangt werden, besteht  für ausländische Lieferanten ohne Sitz, Niederlassung oder umsatzsteuerliche Registrierung im Empfängerland in der Regel keine Verpflichtung, nationale Sonderformate oder länderspezifische steuerliche Zusatzangaben zu verwenden.

Gut zu wissen: PDF-Rechnungen gelten nicht als elektronische Rechnungen im Sinne der Richtlinie 2014/55/EU, da sie keine automatische elektronische Verarbeitung ermöglichen. Ihre Zulässigkeit richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen nationalen Recht und nach vertraglichen Vereinbarungen.

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Für deutsche Unternehmen ist im grenzüberschreitenden B2B-Geschäft in den meisten Fällen keine zusätzliche Anbindung an länderspezifische E-Rechnungssysteme erforderlich, sofern weder Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gestellt werden noch zusätzliche umsatzsteuerliche Pflichten im EU-Ausland bestehen (z. B. durch eine Niederlassung).

Bei der Auswahl und Nutzung von E-Rechnungslösungen sollten Unternehmen neben rechtlichen Anforderungen auch Aspekte der IT- und Cybersicherheit, etwa sichere Übermittlungswege und Zugriffsschutz, berücksichtigen.

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Neben gesetzlichen Vorgaben können vertragliche Vereinbarungen maßgeblich festlegen, wie Rechnungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu übermitteln sind.  Dabei handelt es sich nicht um zusätzliche gesetzliche Pflichten, sondern um individuell vereinbarte Regelungen zwischen Geschäftspartnern.

Unternehmen können vertraglich festlegen, in welcher Form Rechnungen einzureichen sind, etwa hinsichtlich

  • des Rechnungsformats,
  • des Übermittlungswegs oder
  • der Nutzung bestimmter Plattformen oder Portale.

Solche Vereinbarungen sind im unternehmerischen Geschäftsverkehr zulässig und insbesondere bei größeren Unternehmen verbreitet.

Für deutsche Unternehmen kann dies bedeuten, dass Rechnungen trotz rechtlicher Zulässigkeit Rückfragen oder Korrekturen auslösen, wenn sie nicht den vereinbarten Vorgaben entsprechen. Um Verarbeitungs- oder Zahlungsverzögerungen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, bestehende vertragliche Vorgaben zur Rechnungsstellung regelmäßig zu prüfen und intern zu dokumentieren.

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E-Rechnung in der EU: Unterschiede und Stand der Einführung

Der Stand der Einführung der E-Rechnung variiert in den EU-Mitgliedstaaten deutlich und reicht von bereits bestehenden Verpflichtungen bis zu geplanten Einführungen. Während einige Länder bereits umfassende nationale E-Rechnungssysteme eingeführt haben, befinden sich andere noch in der Einführungs- oder Übergangsphase.

Die Mitgliedstaaten unterscheiden sich zudem hinsichtlich der Pflichten zum Empfang und zur Ausstellung elektronischer Rechnungen, des Anwendungsbereichs sowie der betroffenen Umsätze. Auch die technische Umsetzung der Rechnungsübermittlung ist nicht einheitlich. Grundsätzlich wird zwischen zwei Modellen unterschieden:

  • Push-Modelle (z. B. Deutschland), bei denen Rechnungen aktiv übermittelt werden, etwa per E-Mail, Upload oder Systemanbindung.
  • Plattform- bzw. Clearance-Modelle, bei denen Rechnungen über zentrale staatliche Systeme eingereicht werden und der Empfänger sie dort abruft.

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Welche EU-Länder haben die E-Rechnung im B2B-Bereich bereits eingeführt oder haben einen Zeitplan für die Einführung?

(Stand: März 2026)

  • Belgien: verpflichtend seit 01.01.2026
  • Dänemark: seit 01.01. 2026 Empfangsfähigkeit vorgeschrieben (digitale Buchführung)
  • Deutschland: Empfangspflicht seit 01.01.2025
  • Frankreich:  Empfangspflicht ab 01.09.2026, Ausstellungspflicht gestaffelt
  • Griechenland:  verpflichtend seit 02.02.2026  (gestaffelt nach Unternehmensgröße)
  • Kroatien:  seit 01.01.2026
  • Italien:  verpflichtend seit 01.01.2019
  • Polen: verpflichtend seit 01.02.2026 (gestaffelt nach Unternehmensgröße)
  • Rumänien: verpflichtend seit 01.07.2024 
  • Slowakei: geplant ab 01.01. 2027

Länder-Kurzübersichten

Die nachfolgenden Kurzübersichen geben eine kompakte Orientierung und ersetzt keine Einzelfallprüfung der nationalen Rechtslage. Berücksichtigt werden EU-Mitgliedstaaten, in denen die E-Rechnung im B2B-Bereich bereits verpflichtend ist oder deren Einführung kurz bevorsteht.

Einführungsstatus für B2B-Bereich:

  • Seit 1. Januar 2025: Alle inländischen Unternehmen müssen E‑Rechnungen empfangen können (Pflicht zum Empfang).
  • Bis 31. Dezember 2026: Bis 31. Dezember 2026: Für die Ausstellung gelten Übergangsfristen. Rechnungsaussteller können statt einer E-Rechnung noch eine sonstige Rechnung ausstellen. Dabei kann eine Papierrechnung immer verwendet werden. Eine PDF-Rechnung oder ein anderes unstrukturiertes elektronisches Format kann nur mit Zustimmung des Empfängers verwendet werden.
  • Ab 1. Januar 2027: Pflicht zur Ausstellung von E‑Rechnungen für Unternehmen mit Vorjahresumsatz > 800.000 €.

Pflichten nach Geschäftsart:

  • B2B: Empfangspflicht seit 2025, stufenweise Einführung der Sendepflicht ab 2027.
  • B2G: Bereits seit mehreren Jahren Pflicht (XRechnung).
  • B2C: Keine E‑Rechnungspflicht.

Für wen gilt die Pflicht?

Die Pflicht zur E‑Rechnung gilt nur für inländische B2B‑Umsätze. Betroffen sind Unternehmer, die im Inland ansässig sind, das heißt ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder eine inländische umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben, die am jeweiligen Umsatz beteiligt ist.

Was ist für ausländische Unternehmen relevant?

Ausländische Unternehmer, die in Deutschland lediglich umsatzsteuerlich registriert sind, hier aber keine feste Niederlassung haben, sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine E-Rechnung nach deutschem Recht auszustellen.

Welches Modell wird genutzt?

Deutschland nutzt ein dezentrales Modell ohne staatliche Clearance. E‑Rechnungen werden direkt zwischen Unternehmen ausgetauscht. Zulässige Formate sind z.B. XRechnung und ZUGFeRD (EN 16931).

Links:

(Stand März 2026)

Einführungsstatus für B2B-Bereich:

Die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich wird ab 2026 schrittweise eingeführt:

  • Ab 2. Februar 2026 gilt die Pflicht zunächst für große, in Griechenland ansässige Unternehmen mit Bruttoerlösen von mehr als 1 Mio. € im Steuerjahr 2023 (Übergangsphase bis 31. März 2026).
  • Ab 1. Oktober 2026 wird die Pflicht auf alle übrigen in Griechenland ansässigen Unternehmen ausgeweitet (Übergangsphase bis 31. Dezember 2026)

Pflichten nach Geschäftsart

  • B2G: verpflichtend seit 01.09.2025
  • B2B: verpflichtend ab 2026 (gestaffelt nach Unternehmensgröße). Die Verpflichtung umfasst alle inländischen B2B Rechnungen sowie B2B Rechnungen an Unternehmen außerhalb der EU.
  • B2C: keine allgemeine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung

Für wen gilt die Pflicht?

Die B2B-Pflicht gilt für in Griechenland ansässige Steuerpflichtige (resident taxpayers) und betrifft Transaktionen, die der griechischen Umsatzsteuer unterliegen. Nicht ansässige Unternehmen ohne feste Niederlassung in Griechenland sind grundsätzlich nicht Teil der B2B-Pflicht.

Was ist für deutsche Unternehmen relevant?

Deutsche Unternehmen sind nur dann von der griechischen B2BERechnungspflicht betroffen wenn eine feste Niederlassung (Betriebsstätte/PE) in Griechenland besteht und daher Bücher nach ΕΛΠ (griechische Rechnungslegungsvorschriften) zu führen sind.

Keine Pflicht besteht:

  • wenn nur eine griechische USt Registrierung (ΑΦΜ/ΦΠΑ)  vorliegt ohne feste Niederlassung (z. B. Registrierung nach ΠΟΛ 1113/2013 ausschließlich für USt Zwecke)
  • wenn es sich um reine grenzüberschreitende Leistungen handelt ohne feste Niederlassung
  • wenn Reverse-Charge greift

Welches Modell wird genutzt?

Griechenland führt ein staatlich gesteuertes E-Rechnungsmodell ein, das auf zertifizierten Dienstleistern und staatlichen Anwendungen basiert. Unternehmen erstellen elektronische Rechnungen in strukturierter Form (EN 16931-konform) und übermitteln diese entweder

  • über einen zertifizierten E-Invoicing-Dienstleister oder
  • über kostenlose staatliche Anwendungen wie myDATAapp.

Die relevanten Rechnungsdaten werden an die zentrale Plattform myDATA der Steuerbehörde (AADE) übermittelt und in die steuerlichen Melde- und Kontrollprozesse integriert. Inländische Empfänger sind verpflichtet, elektronische Rechnungen anzunehmen.

Für B2G-Rechnungen erfolgt die technische Weiterleitung zusätzlich über das National Interoperability Centre (KE.D), das als zentraler Zugangspunkt dient und an die IT-Systeme der öffentlichen Verwaltung angebunden ist.

Links:

Ansprechpartnerin

Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer
Christina Iliadou
Leiterin Abteilung Dienstleistungen
Tel: +30 210 6419034   
E: c.iliadou@ahk.com.gr

Einführungsstatus für B2B-Bereich: Verpflichtendes System seit 1. Januar 2019.

Pflichten nach Geschäftsart:

  • B2G: verpflichtend
  • B2B: verpflichtend
  • B2C: verpflichtend

Für wen gilt die Pflicht?

Die italienische Pflicht zur elektronischen Rechnungslegung betrifft umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die in Italien ansässig sind oder eine feste Niederlassung in Italien haben.

Nicht ansässige Unternehmen ohne feste Niederlassung in Italien sind grundsätzlich nicht verpflichtet, auch wenn der Leistungsort in Italien liegt.

Ausländische Unternehmen mit Direktidentifizierung (oder Fiskalvertretung) in Italien sind von der o.g. Pflicht nicht betroffen und dürfen somit weiterhin „normale“ Rechnungen ausstellen.

Was ist für deutsche Unternehmen relevant?

Deutsche Unternehmen sind nur dann betroffen, wenn sie in Italien ansässig sind oder dort eine feste Niederlassung unterhalten.

Eine reine italienische Umsatzsteuerregistrierung – etwa durch Direktidentifizierung oder über einen Fiskalvertreter – führt dagegen nicht zur Teilnahme an der italienischen Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung.

Praxis: Italienische Lieferanten können ihre Rechnungen an die italienische UID.-Nummer des deutschen Kunden ausstellen, indem sie einen allgemeinen Kode („0000000“) angeben. Die Rechnung wird somit korrekterweise an das SDI-System übermittelt, obwohl sie nicht zustellbar sein wird, da der Rechnungsempfänger weder über SDI-Kode noch über eine PEC-Adresse verfügt. Eine PDF-Kopie der Rechnung muss somit weiterhin zur Verfügung gestellt werden. Auch für B2G-Geschäfte ist keine Pflicht für den deutschen Lieferanten vorgesehen, eine elektronische Rechnung an die italienische Verwaltung auszustellen.

Welches Modell wird genutzt?

Es handelt sich um ein zentrales, staatlich gesteuertes Plattform‑ bzw. Clearance‑Modell, bei dem alle verpflichtenden Rechnungen müssen im strukturierten XML-Format FatturaPA über das staatliche System Sistema di Interscambio (SdI) eingereicht werden. Erst mit erfolgreicher Übermittlung und formaler Prüfung durch SdI gilt eine Rechnung rechtlich als ordnungsgemäß ausgestellt. SdI leitet die Rechnung anschließend an den jeweiligen Empfänger weiter. Das System ist zentraler Bestandteil der steuerlichen Kontroll- und Meldemechanismen (CTC-Modell)

Links:

EU Country Fact Sheet : EU e-invoicing Fact-Sheet Italy

AHK Italien: ahk-italien-merkblatt-elektronische-fakturierung-stand-november-2018-data.pdf

Offizielle Seite der ital. Steuerbehörde: Thematische Bereiche - Elektronische Rechnungsstellung und elektronische Zahlungen - Italienische Einnahmebehörde

Ansprechpartnerin

Deutsch-Italienische Industrie- und Handelskammer
Paola Molteni (Team Coordinator Recht & Steuern)
Tel. +39 02 39800935
E-Mail: molteni@ahk.it

(Stand März 2026)

Einführungsstatus für B2B-Bereich:

1. Januar 2026

Pflichten nach Geschäftsart:

  • B2G: Verpflichtende elektronische Rechnungsstellung für Lieferanten öffentlicher Auftraggeber über das nationale System
  • B2B: Verpflichtende Ausstellung und Annahme strukturierter elektronischer Rechnungen seit 1. Januar 2026
  • B2C: Pflicht zur F1 Fiskalisierung

Unter F1 versteht Kroatien die elektronische Fiskalisierung aller Rechnungen an Privatpersonen bzw. Endverbraucher. F1pflichtig sind damit alle Steuerpflichtigen, die B2CRechnungen ausstellen unabhängig von der Zahlungsart (z.B. Barzahlung, Kartenzahlung, Überweisung, mobile Zahlung usw.)

Für wen gilt die Pflicht?

Die Pflicht gilt für Transaktionen zwischen Unternehmen, die in Kroatien ansässig sind und inländische Umsätze erzielen, die der kroatischen Umsatzsteuer unterliegen. Voraussetzung ist, dass sowohl Rechnungsaussteller als auch Rechnungsempfänger in Kroatien ansässig sind – also über einen Sitz oder eine feste Niederlassung im Land verfügen.

Betroffen sind:

  1. Alle Steuerpflichtigen, die im kroatischen Mehrwertsteuerregister eingetragen sind.
    Für sie besteht die Pflicht, elektronische Rechnungen auszustellen und zu empfangen sowie jede ausgestellte und empfangene E‑Rechnung elektronisch an das kroatische Fiskalsystem zu übermitteln.
  2. Bestimmte in Kroatien ansässige Rechtsträger, auch wenn sie nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind.
    Dazu gehören Handelsgesellschaften, Gewerbetreibende, Freiberufler, staatliche Verwaltungsorgane, lokale und regionale Selbstverwaltungseinheiten sowie weitere budgetäre und außerbudgetäre Einrichtungen.

Was ist für deutsche Unternehmen relevant?

Deutsche Unternehmen sind nur betroffen, wenn sie einen Sitz oder eine feste Niederlassung in Kroatien haben. Die Regelungen sind nicht relevant, wenn das deutsche Unternehmen lediglich umsatzsteuerlich registriert ist.

Kroatien führte ein staatlich gesteuertes Fiskalisierungsmodell mit mehreren zugelassenen Übertragungswegen ein. Verpflichtende B2B-Rechnungen müssen in strukturierter elektronischer Form (XML, EN-16931-konform) erstellt und über zugelassene Übertragungswege (z. B. zertifizierte Dienstleister oder staatliche Anwendungen) übermittelt werden. Die Rechnungsdaten werden im Rahmen des Fiskalisierungssystems elektronisch an die Steuerverwaltung gemeldet und sind Bestandteil der steuerlichen Kontroll- und Meldeprozesse.

Links:

Offizielle Seiten der Steuerverwaltung der Republik Kroatien (auf Kroatisch):

Ansprechpartnerin

Deutsch-Kroatische Industrie- und Handelskammer (AHK Kroatien)
Renata Benović
Tel.: + 385 (0)1 6311 600
renata.benovic@ahk.hr

Zeitpunkt der Einführung der E-Rechnung im B2B Bereich:

  • 1. Februar 2026: Beginn der Pflicht für große Unternehmen (Umsatz > 200 Mio. PLN)
  • 1. April 2026: Erweiterung der Pflicht auf mittelgroße und kleinere Unternehmen
  • 1. Januar 2027: Erweiterung auf Mikro-Unternehmen (Umsatz kleiner 10.000 PLN)

Pflichten nach Geschäftsart:

  • B2B: Ausstellerpflicht für Unternehmen (gestaffelt nach Größe ab 1.Februar 2026). Empfangspflicht für alle.
  • B2G: wie B2B
  • B2C: keine Pflicht

Für wen gilt die Pflicht?

Die Pflicht zur E-Rechunng gilt für steuerpflichtige Unternehmen mit Sitz oder fester Niederlassung in Polen im inländischen B2B-Geschäft.

Was ist für deutsche Unternehmen relevant?

  • Das polnische E-Rechnungssystem (KSeF) ist für deutsche Unternehmen nur relevant, wenn sie in Polen über eine feste Niederlassung verfügen.
  • Deutsche Unternehmen ohne feste Niederlassung in Polen sind nach aktueller Rechtslage weder zur Ausstellung noch zum Empfang von Rechnungen über KSeF verpflichtet.

Welches Modell wird genutzt?

Polen hat ein zentrales Clearance-Modell  eingeführt. Alle B2B-Rechnungen werden über das staatliche System Krajowy System e-Faktur (KSeF) übermittelt und von dort den Empfängern bereitgestellt. Ohne Übermittlung über KSeF gilt die Rechnung rechtlich als nicht ausgestellt. Das System ist zugleich Bestandteil der steuerlichen Kontroll- und Meldeprozesse.

Die Verantwortung für den Rechnungsabruf liegt beim Empfänger.

Links:

Links des polnischen Finanzministeriums:

Ansprechpartner

Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer (AHK Polen)
Roland Fedorczyk (Leiter Recht und Steuern)
T.+ 48 (22) 53 10 500
Email: ksef@ahk.pl

Zeitpunkt der Einführung der E-Rechung im B2B Bereich:

verpflichtend seit 1. Januar 2024

Pflichten nach Geschäftsart:

  • B2B: Ausstellungs- und Übermittlungspflicht für inländische B2B‑Umsätze über RO e-Factura seit 1. Januar 2024
  • B2G: Verpflichtende elektronische Rechnungsstellung an öffentliche Auftraggeber über das nationale System
  • B2C:  Verpflichtende elektronische Meldung der Rechnungsdaten über das nationale System seit 1. Januar 2025

Für wen gilt die Pflicht?

Die Pflicht zur E-Rechnung gilt für alle steuerpflichtige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Rumänien.

Nach aktuellem Stand gilt die Verpflichtung zur Nutzung des RO e-Factura-Systems nur für wirtschaftliche Transaktionen, die innerhalb Rumäniens stattfinden. Das RO e-Factura-System ist in erster Linie für in Rumänien ansässige Unternehmen vorgesehen.

Was ist für deutsche Unternehmen relevant?

Deutsche Unternehmen sind von der rumänischen E-Rechnungspflicht betroffen, wenn sie Umsätze ausführen, die umsatzsteuerlich in Rumänien zu erfassen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie

  • eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Rumänien unterhalten, oder
  • in Rumänien umsatzsteuerlich registriert sind und dort steuerbare Umsätze ausführen.

Deutsche Unternehmen ohne umsatzsteuerliche Registrierung in Rumänien sind in der Regel nicht betroffen, sofern sie keine in Rumänien steuerbaren Umsätze ausführen oder an öffentliche Auftraggeber fakturieren.

Welches Modell wird genutzt?

Rumänien hat ein zentrales staatliches Plattform-/Clearance-Modell eingeführt, das Nationale System RO e-Factura, welches einheitlich für B2G, B2B und B2C-Meldungen gilt. Nahezu alle relevanten Rechnungen und Meldungen laufen über RO e-Factura. Das System ist eng mit der Umsatzsteuer-Überwachung verknüpft und gehört zu den weitreichendsten E-Rechnungssystemen in der EU.

Alle verpflichtenden Rechnungen werden über das staatliche System RO e-Factura eingereicht. Erst mit erfolgreicher Übermittlung an das System gilt die Rechnung als ordnungsgemäß ausgestellt. Die Rechnungen werden dort für den Empfänger bereitgestellt und sind Teil der steuerlichen Kontroll- und Meldeprozesse (inkl. Fristen von i. d. R. fünf Arbeitstagen).

Was ist für deutsche Unternehmen relevant?

Nach aktuellem Stand gilt die Verpflichtung zur Nutzung des RO e-Factura-Systems nur für wirtschaftliche Transaktionen, die innerhalb Rumäniens stattfinden. Das RO e-Factura-System ist in erster Linie für in Rumänien ansässige Unternehmen vorgesehen.

Deutsche Unternehmen sind von der rumänischen E-Rechnungspflicht betroffen, wenn sie Umsätze ausführen, die umsatzsteuerlich in Rumänien zu erfassen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie

  • eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Rumänien unterhalten, oder
  • in Rumänien umsatzsteuerlich registriert sind und dort steuerbare Umsätze ausführen.

Deutsche Unternehmen ohne umsatzsteuerliche Registrierung in Rumänien sind regelmäßig nicht betroffen, sofern sie keine in Rumänien steuerbaren Umsätze ausführen oder an öffentliche Auftraggeber fakturieren.

Links:

Lokale Offizielle Links:

Ansprechpartnerin

Deutsch – Rumänische Industrie- und Handelskammer (AHK Rumänien)
Cristina Dumitru (Consultant Tax and Legal)
Tel.: +40 786 892 597
dumitru.cristina@ahkrumaenien.ro

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