
Entwaldungsfreie Produkte (EUDR)
Die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union (EUDR) über entwaldungsfreie Lieferketten verpflichtet Unternehmen zu zusätzlichen Sorgfaltspflichten. Sie regelt EU-weit, dass bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und daraus hergestellte Erzeugnisse nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden dürfen, wenn sie nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.
Für den Konsum von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Europäischen Union (EU) werden an anderen Orten der Welt Wälder gerodet. Bis zu 90 Prozent der globalen Entwaldung gehen laut der Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Antriebsfaktor hierfür ist die große Nachfrage nach Rohstoffen wie Palmöl, Soja und Kakao in Konsumregionen wie den USA, China und der EU. Für einen erfolgreichen internationalen Waldschutz müssen ab 2025 auch Agrarrohstoffe entwaldungs- und waldschädigungsfrei produziert werden.
Ab wann gilt die Verordnung?
Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Die EUDR wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union am 31. Mai 2023 erlassen. Sie ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und muss – nach Verschiebung um ein Jahr – nunmehr ab dem 30. Dezember 2025 angewendet werden. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gilt eine verlängerte Anwendungsfrist ab 30.06.2026.
Welche Rohstoffe und Erzeugnisse sind betroffen?
Die VO regelt, dass bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rind, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk sowie deren Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt eingeführt, aus der Union ausgeführt oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Eine Übersicht der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse findet sich in Anhang I der Verordnung.
Die Liste der erfassten Rohstoffe und Erzeugnisse wird regelmäßig überprüft und aktualisiert – insbesondere unter Berücksichtigung neuer Daten, wie veränderte Entwaldungsmuster. Unternehmen sollten daher laufend prüfen, ob sich für sie Änderungen ergeben.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Von der VO betroffen sind alle Unternehmen, die oben genannte Rohstoffe oder Erzeugnisse innerhalb der EU in Verkehr bringen, auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder aus der EU ausführen. Dabei wird je nach Aktivität und Position in der Lieferkette sowie nach Unternehmensgröße unterschieden:
- Marktteilnehmer ist nach EUDR „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringt (= erstmaliges Bereitstellen auf dem Unionsmarkt) oder ausführt (Art. 2 Nr. 15, 16)“. Damit sind zunächst Primärerzeuger, Importeure und Exporteure gemeint.
- Händler ist nach EUDR “jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt“. In der Regel sind Händler weder Hersteller noch Importeure. Sie bieten bereits (erstmals) in Verkehr gebrachte Produkte Endkunden zum Verkauf an, beispielsweise als B2B-Händler, als Supermarkt oder Einzelhändler.
Bereitstellung auf dem Markt ist gemäß Art. 2 Nr. 18 EUDR jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Das Produkt ist physisch auf dem Unionsmarkt vorhanden, wurde also bereits in Verkehr gebracht.
Es ist möglich, zugleich Marktteilnehmer und Händler zu sein.
Was bedeutet die Unterscheidung zwischen KMU und Nicht-KMU?
KMU bedeutet Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen in Abgrenzung zu Großunternehmen. Definiert sind sie in Art. 1 der EU-Richtlinie 2023/ 2775. An den darin aufgeführten Schwellenwerte können Sie erkennen, zu welcher Unternehmensgröße ihr Unternehmen gehört.
Hinweis zum Anwendungsbeginn für KMU: Grundsätzlich gelten die Schwellenwerte in oben genannter Richtlinie. Entscheidend dafür, ob Sie die verlängerte Übergangsfrist beanspruchen und folglich erst am 30. Juni 2026 mit der Anwendung der EUDR beginnen können, sind allerdings die Schwellenwerte der vorausgegangenen Altregelung der EU-Richtlinie 2013/ 34 Art. 3. Dies ist in Art. 38 Abs. 3 der EUDR festgehalten.
Das bedeutet: Nur für Unternehmen, die am 31. Dezember 2020 gemäß Richtlinie 2013/ 34/ EU als Kleinst- oder Kleinunternehmen kategorisiert waren, gilt eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2026. Bei Holz und Holzerzeugnissen gibt es Ausnahmen zur verlängerten Übergangsfrist.
Es gibt somit 4 mögliche Rollen innerhalb der EUDR:
- KMU-Marktteilnehmer
- Nicht-KMU-Markteilnehmer
- KMU-Händler
- Nicht-KMU-Händler
Lediglich für KMU-Händler sieht die Verordnung Erleichterungen hinsichtlich der Sorgfaltspflichten vor.
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse gemäß Anhang I der EUDR müssen Art. 3 der Verordnung entsprechen. Somit regelt Artikel 3 ein sogenanntes Verkehrsverbot, wonach die relevanten Rohstoffe bzw. deren relevante Erzeugnisse nur dann in der EU in Verkehr gebracht, auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus dem EU-Markt ausgeführt werden dürfen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie sind entwaldungsfrei.
- Sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt.
- Für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler müssen also:
- einschlägige Informationen über die Rohstoffe und Produkte sammeln, um zu gewährleisten, dass diese nicht auf nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Flächen erzeugt wurden (d. h. „entwaldungsfrei“ sind). Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang stehen mit den Gesetzen des Ursprungslands und mit in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten produziert worden sein.
- ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und die Risiken in Bezug auf ihre Lieferkette analysieren und bewerten.
- bei erhöhtem Risiko geeignete und verhältnismäßige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, z. B. die Verwendung von Satellitenüberwachungsinstrumenten, Vor-Ort-Prüfungen, Kapazitätsaufbau bei Lieferanten oder die Überprüfung der Herkunft des Produkts durch Isotopenuntersuchung.
- mit einer Sorgfaltserklärung die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigen. Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr gebracht, bereitgestellt bzw. ausgeführt werden. Diese elektronisch abrufbare und übermittelbare Sorgfaltserklärung muss die in Anhang II der Verordnung für diese Erzeugnisse aufgeführten Informationen enthalten sowie eine Erklärung des Verpflichteten darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Die Verordnung fordert von den Unternehmen umfangreiche Sorgfalts- und entsprechende Nachforschungspflichten, deren Umsetzung gänzlich dokumentiert und in einigen Fällen in einem Sorgfaltsbericht dargelegt werden muss.
KMU-Händler haben weniger Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Sie dürfen relevante Erzeugnisse zwar ebenfalls nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie Informationen sammeln und dokumentieren, um sie der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen zu können. Jedoch müssen sie keine eigene Sorgfaltserklärung abgeben.
TIPP: 18.03.2025, es gibt eine neue Handreichung der EU-Kommission zur EUDR (Entwaldungverordnung) mit beispielhaften Lieferketten-Szenarien und Schaubildern (derzeit nur auf Englisch). Die BLE hat eine inoffizielle Übersetzung auf Deutsch bereitgestellt.
Die Sorgfaltspflicht umfasst zunächst die Sammlung bestimmter Informationen, Daten und Unterlagen in Bezug auf die Herkunft der Lieferung. Gesammelt werden müssen Daten u. a. hinsichtlich:
- Beschreibung des Erzeugnisses, aus denen hervorgeht, dass diese entwaldungsfrei sind und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sind. Zusätzlich eine Liste der relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde.
- Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist.
- Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde sowie den Zeitpunkt der Herstellung.
- Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist.
- Kontaktangaben aller Unternehmen, an die relevante Erzeugnisse geliefert wurden oder von denen relevante Erzeugnisse bezogen worden sind.
Risikobewertung gemäß Artikel 10
Die Unternehmen überprüfen die gemäß Artikel 9 zusammengetragenen Informationen und führen auf dessen Grundlage eine Risikobewertung durch, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform sind. Insbesondere diese Kriterien müssen bei der Bewertung berücksichtig werden:
- Risikobewertung eines Erzeugerlandes resp. seiner Landesteile und -regionen
- Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
- Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
- Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugergebiet
- Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte
Maßnahmen zur Risikominimierung gemäß Artikel 11
Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu fordern. Folgende Maßnahmen zur Risikominimierung sind möglich:
- Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
- Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits
Zudem müssen Marktteilnehmer angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren implementieren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern. Zu diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren gehören:
- Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management sowie die Benennung eines Compliance-Beauftragten (nicht für KMU).
- Eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der vorausgegangenen Punkte
Um eine Sorgfaltserklärung abgeben zu können, müssen Unternehmen einen Zugang zum Sorgfaltsregister für Entwaldung der Europäischen Union beantragen.
Das Register ermöglicht es Marktteilnehmern, Händlern und ihren Vertretern, elektronische Sorgfaltserklärungen abzugeben und diese den zuständigen Behörden vorzulegen, um nachzuweisen, dass ihre Produkte keine Entwaldung verursachen. Diese Angaben werden im Register und von den Behörden der Mitgliedstaaten überprüft. Das System wurde am 4. Dezember 2024 für die Abgabe von Sorgfaltserklärungen geöffnet.
Wirtschaftsbeteiligte können eine öffentlich zugängliche Online-Version des Registers nutzen. Hierfür ist es notwendig, sich im Informationssystem TRACES NT registrieren. Der Registrierungsprozess wird im Benutzerhandbuch ausführlich erläutert.
Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) die hierfür zuständige Behörde. Dabei kontrolliert die BLE insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen der Marktbeteiligten aus dieser Verordnung. Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sind dagegen die jeweiligen Landesbehörden zuständig.
Die BLE kontrolliert in Deutschland niedergelassene Marktteilnehmer und Händler sowie relevante Erzeugnisse. Dies erfolgt nach einem risikobasierten Ansatz. Die Liste der Länder wird spätestens am 30. Juni 2025 veröffentlicht. Zu den weiteren Aufgaben der BLE gehören:
- die Feststellung, Beseitigung und Verhinderung von Verstößen,
- die Ergreifung vorläufiger bzw. sofortiger Maßnahmen,
- die Ahndung von Verstößen,
- die Zusammenarbeit mit Zollbehörden, mit (Zoll-)Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission.
TIPP: Auf ihrer Webseite stellt die BLE eine Übersicht über Häufig gestellte Fragen (FAQs der EU-Kommission zur EUDR) zur Verfügung. Bitte nehmen Sie die entsprechenden Hinweise der BLE zur Haftung zur Kenntnis. Im Bereich Ihre Fragen - unsere Antworten finden Sie häufig an die BLE gerichtete Fragen.
Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit
- Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes,
- dem Einzug der relevanten Erzeugnisse,
- der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen,
- den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen,
- einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
- einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13
bestraft werden.
Wo bekommen betroffene Unternehmen Unterstützung?
Die Europäische Kommission stellt auf ihrer Themenseite Informationen zur EUDR zur Verfügung. FAQs zur Entwaldungs-VO sollen die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten erleichtern.
Die in Deutschland zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat zudem weitere Unterstützungsangebote auf Ihrer Website angekündigt.
Auch der Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte bietet Unterstützung für Unternehmen an. Dazu zählen eine kostenlose vertrauliche Erstberatung, individuelle Schulungen sowie Veranstaltungen und Online-Angebote.
Unter anderem arbeiten der Global Nature Fund und die Tropenwaldstiftung OroVerde an einem Onlineportal zur Unterstützung von Unternehmen mit Informationen zu Risikorohstoffen und -regionen, Tools und Zertifizierungen.
Ihre Ansprechpartner
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