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Der Carbon Border Adjustment Mechanism

Die Regelphase hat begonnen!

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das bestehende EU-Emissionshandelssystem ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen CO₂-Kosten anfallen wie für Produkte, die innerhalb der EU hergestellt werden.

Zum Jahresstart 2026 hat der Echtbetrieb des CBAM begonnen. Unternehmen, deren Importe die Bagatellschwelle von 50 Tonnen pro Kalenderjahr überschreiten, müssen sich bis spätestens zum 31. März 2026 als “zugelassene CBAM-Anmelder” registrieren.

Bei der Einfuhr von CBAM-pflichtigen Waren wird seit Jahresbeginn 2026 abgefragt, ob

  • man eine Zulassung als CBAM-Anmelder hat (Y128 mit CBAM Kontonummer)
  • diese beantragt wurde (Y238) 
  • oder ob die Importe unterhalb der Bagatellschwelle liegen (Y137).

siehe auch TARIC-Unterlagencodierung für CBAM


Was bedeutet das konkret?

Ohne den Status CBAM-Anmelder kann man pro Jahr nur bis zur Bagatellschwelle importieren. Wenn diese z.B. im Oktober erreicht ist, darf man für den Rest des Jahres die betroffenen Waren nicht mehr aus Drittländern importieren sondern erst wieder ab Januar des Folgejahres. 

Unternehmen, die bis zum 31. März die Zulassung beantragt haben, können während der Bearbeitungszeit mit der Codierung Y238 importieren und liegen, sofern die Zulassung dann später bewilligt wird, für das Jahr 2026 keiner Begrenzung durch die Bagatellschwelle.


Wie funktioniert der CBAM?

Bei der Einfuhr der von CBAM betroffenen Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.

Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, dass bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. Das CBAM soll für die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte gelten.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Betroffenheit prüfen und Monitoring einrichten:

Nur Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren einführen, sind von Berichts- und Zertifikatspflichten befreit.

Antrag stellen bis zum 31. März:

Falls noch nicht erfolgt, sollten Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren importieren, schnellstmöglich ein Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellen.

Bei Bedarf externe Unterstützung einholen:

Sind Ressourcen im eigenen Unternehmen nicht vorhanden, sollte man sich extern verstärken.

Wie wird man CBAM-Anmelder?

Seit Ende März 2025 konnten Anträge auf Zulassung zum CBAM-Anmelder gestellt werden. 

Dem Antrag auf Zulassung zum CBAM-Anmelder müssen verschiedene Nachweise beigefügt werden wie z.B. die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bescheinigung in Steuersachen) und man muss Wert und Volumen der Einfuhr von CBAM-Waren für das laufende Jahre und das darauffolgende Jahr schätzen.

Trotz der Komplexität ist eine kurzfristige Antragstellung möglich. 

Eine detaillierte Auflistung der benötigten Unterlagen gibt es am Ende dieser Seite:
DEHSt - CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) - Zulassung für CBAM-Regelphase

 

CBAM betrifft aktuell folgende Warengruppen:

  • Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
  • Eisen und Stahl: Kapitel 72 mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 20, 7202 30, 7202 50, 7202, 70-72029980, 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
  • Düngemittel, Amoniak, Kaliumnitrat: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
  • Strom: 27160000
  • Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
  • Wasserstoff, Eisenerz: 280410000, 26011200.

Eine Ausweitung der betroffenen Produkte ist wahrscheinlich. CBAM gilt für Importe aus Ländern, die nicht zur EU oder EFTA gehören.

Im Elektronischen Zolltarif (EZT) findet sich bei den jeweiligen Zolltarifnummern ein Hinweis auf die Anwendung des CBAM.

Einen Antrag auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder benötigen:

  • Indirekte Zollvertreter
  • Einführer von CBAM-Waren (außer Wasserstoff und Strom) über 50 Tonnen pro Jahr
  • Einführer von Wasserstoff oder Strom

Auch wenn man in die Nähe dieser 50 Tonnen kommt, wird eine Antragstellung empfohlen. Die 50 Tonnen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Waren.

 

 

Der Antrag ist im CBAM-Register zu stellen.

Vorsicht! 
Hierbei handelt es sich nicht um das CBAM-Übergangsregister, über das in der Übergangsphase die Quartalsberichte einzureichen waren.

Wer bereits im Übergangsregister angemeldet ist, ist im gleichen Portal auch für das CBAM-Register freigeschaltet. Zuständige Behörde ist Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt, bearbeitet werden die Anträge durch KPMG.  

Die Bearbeitungsdauer ist auf maximal120 Tage festgesetzt. Werden Informationen nachgefordert, kann sich diese auf 180 Tage verlängern.

Nach der Zulassung als CBAM-Anmelder erhält man eine CBAM-Kontonummer für die Einfuhranmeldung.

Die zuständige nationale Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt. Individuelle Anfragen nimmt diese aktuell nicht entgegen.
Infos der deutschen Emmionshandelsstelle

Die Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder bearbeitet die KPMG.  

Ein Newsletter informiert über aktuelle Entwicklungen.
DEHSt-Newsletter

 

DEHSt - CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) - Zulassung für CBAM-Regelphase
CBAM-Website der Kommission

 

 

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