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Mitarbeiterentsendung
Dienstleistungskompass - Grossbritannien

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Mitarbeiterentsendung nach Großbritannien

Seit dem Brexit gelten für die Erbringung von Dienstleistungen im Vereinigten Königreich neue rechtliche und administrative Anforderungen. Für die Entsendung von Mitarbeitern aus Deutschland sind vor allem die einreiserechtlichen Grundlagen zu prüfen. Auch steuerliche und arbeitsrechtlichen Vorgaben müssen beachtet werden. Dieser Leitfaden gibt Ihnen einen fundierten Überblick über die wichtigsten Regelungen.

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Dieser Abschnitt wurde übernommen aus dem „Informationsblatt Arbeitnehmerentsendung in das VK“ bereitgestellt von der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer (AHK)

Deutsche Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer in das Vereinigte Königreich (VK) entsenden möchten, müssen sich damit auseinandersetzen, dass das Vereinigte Königreich Drittland und nicht Teil der Europäischen Union (EU) ist

Eine generelle Anmeldepflicht für entsandte Arbeitnehmer – wie aus anderen Mitgliedsländern der EU bekannt – besteht im VK nicht. Seit Oktober 2021 ist die Einreise, mit wenigen Ausnahmen, grundsätzlich nur noch mit Reisepass möglich.

Bei einem längeren Einsatz von üblicherweise mehr als zwei Wochen wird grundsätzlich der Abschluss einer britischen Arbeitgeberhaftpflichtversicherung notwendig. Dies ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im VK einsetzen.  Informationen finden sich in einem Merkblatt der Health and Safety Executive

Die steuerliche Handhabung Ihrer entsendeten Arbeitnehmer basiert auf dem bilateralen deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen, abgeschlossen von dem VK und Deutschland. Dieses Abkommen gilt ungeachtet der Mitgliedschaft des VK in der EU und ist weiterhin gültig. Hier hat es mit dem Ablauf der Brexit-Übergangsphase also keine Änderungen gegeben.

In dem Handelsabkommen zwischen der EU und dem VK sind Regelungen zu der Zuordnung der Sozialversicherungspflicht enthalten.

Arbeitnehmer, bei denen die Entsendung in das Vereinigte Königreich, und der damit einhergehende grenzüberschreitende Sachverhalt, nach dem 1. Januar 2021 beginnt, sollen weiterhin nur in einem Land Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn das Entsendeland dies gestattet. Hierbei gilt ein maximaler Entsendezeitraum von bis zu 24 Monaten. Auch darf der entsandte Mitarbeiter nicht einen anderen zuvor entsandten Mitarbeiter ablösen.

Deutschland nimmt weiter an einer Koordinierung der Sozialversicherungssysteme teil. Damit können die A1-Bescheinigung für Entsendungen und auch die A1-Bescheinigung für Tätigkeiten in mehreren EU-Mitgliedsländern und UK weiter beantragt werden. Laut Handels- und Kooperationsabkommen soll ein Nachfolgedokument eingeführt werden, das dann die A1-Bescheinigungen ersetzt.

Aktuell werden die A1-Bescheinigungen weiterhin ausgestellt. Bis auf den maximalen Entsendezeitraum von 24 Monaten nach dem Handelsabkommen gibt es hier keine zeitliche Begrenzung. Die Möglichkeit, Ausnahmevereinbarungen zu treffen, besteht für Entsendefälle, bei denen der grenzüberschreitende Sachverhalt ab dem 01. Januar 2021 beginnt, nicht mehr.

Sie können sich hier an die bekannten Stellen zur Beantragung der A1-Bescheinigung wenden.

Bitte beachten Sie, dass die A1-Bescheinigung oder ein äquivalentes Dokument jedoch keinen Einfluss auf die Arbeits- und Aufenthaltsrechte haben, die separat zu betrachten sind.

Dieser Abschnitt wurde übernommen aus dem „Informationsblatt Arbeitnehmerentsendung in das VK“, bereitgestellt von der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer (AHK). 

Als Arbeitgeber müssen Sie sich auch mit Arbeits- und Aufenthaltsrechten beschäftigen, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer in das VK entsenden möchten.

Entsendekräfte, die ab Januar 2021 in das VK einreisen, können zumindest teilweise über die Besucherroute (Visitors) aufenthaltsrechtlich einreisen und im Rahmen der erlaubten Tätigkeiten hier eingesetzt werden. Diese Route ist interessant für kürzere Entsendezeiträume und wenn der betreffende Mitarbeiter kein Aufenthaltsrecht für UK hat und auch nicht als frontier worker, also Grenzgänger, eine Erlaubnis beantragen kann (s.u.).

Die Voraussetzungen der Besucherroute sind grundsätzlich für alle Einreisenden gleich. Je nach Nationalität der einreisenden Person kann ein vorheriger Visumsantrag erforderlich werden. Arbeitnehmer mit deutscher Nationalität z.B. sind im Vereinigten Königreich als non-visa nationals eingestuft. Dies bedeutet, dass im Vorfeld kein Visum beantragt werden muss, sondern der Einreisegrund an der Grenze bekannt gegeben werden kann. Falls Sie Arbeitnehmer mit einer anderen Staatsangehörigkeit entsenden möchten, können Sie hier anhand der visa national Liste überprüfen, ob auch als Besucher ein vorheriger Visumsantrag notwendig ist. Auf einen etwaigen Aufenthaltsstatus und/oder eine Arbeitserlaubnis in Deutschland kommt es hierbei nicht an.

Das Vereinigte Königreich hat ein digitales Einreiseregister eingeführt, das auch deutsche Staatsangehörige betrifft, die als Besucher in das Vereinigte Königreich einreisen. Das Register nennt sich ETA UK, Electronic Travel Authorisation for the United Kingdom. Das Register wird schrittweise je nach Nationalität eingeführt. Für deutsche Staatsbürger gilt die Registrierungspflicht seit dem 2. April 2025.

Die britische Regierung hat eine Liste von Dokumenten veröffentlicht, die bei der Einreise mitgeführt werden sollten. Dies gilt für diejenigen Personen, die ohne vorherigen Visums-Antrag einreisen können. Sie sollten Ihren Arbeitnehmern in jedem Fall ein Schreiben mitgeben, das Finanzierung, Art und Dauer der Aufenthalte der entsendeten Arbeitnehmer beschreibt. Ein solches Schreiben könnte bei den Punkten, bei denen es auf einen Vertrag mit dem britischen Geschäftspartner ankommt, auch von diesem Geschäftspartner angefragt werden. Teilweise gehen die Anforderungen weiter. Die von der britischen Regierung veröffentlichte Liste hilft bei der Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen.

Als Visitor ist grundsätzlich ein Aufenthalt von bis zu sechs Monaten im Land möglich. Ein Visitor darf innerhalb dieses Zeitraums mehrfach in das Vereinigte Königreich einreisen. Wiederholte oder andauernde Besuche dürfen aber nicht dazu führen, dass die Einreisenden im Endeffekt im Vereinigten Königreich leben und ihren Lebensmittelpunkt hierher verlegen. Je nach Einreisegrund – und z.B. im Rahmen der permitted activities – kann es von dem sechs Monatszeitraum Abweichungen geben.

Im Rahmen der Einreise als Visitor sind anhand der britischen Immigration Rules z.B. die folgenden geschäftlichen Tätigkeiten – permitted activities (PA) - möglich (nicht abschließend):

PA 4. A visitor may:

(a) attend meetings, conferences, seminars, interviews; and

(b) give a one-off or short series of talks and speeches provided these are not organised as commercial events and will not make a profit for the organiser; and

(c) negotiate and sign deals and contracts; and

(d) attend trade fairs, for promotional work only, provided the visitor is not directly selling; and

(e) carry out site visits and inspections; and

(f) gather information for their employment overseas; and

(g) be briefed on the requirements of a UK based customer, provided any work for the customer is done outside of the UK; and

(h) undertake activities relating to their employment overseas remotely from within the UK, providing this is not the primary purpose of their visit.

PA 5.1. An employee of an overseas based company may:

(a) advise and consult; and

(b) trouble-shoot; and

(c) provide training; and

(d) share skills and knowledge; on a specific internal project with UK employees of the same corporate group.

PA 5.2. An employee of an overseas based company may also undertake the activities in PA 5.1. directly with clients, providing:

(a) the employee’s movement is in an intra-corporate setting and any client facing activity is incidental to their employment abroad; and

(b) these activities are required for the delivery of a project or service by the UK branch of the Visitor’s employer overseas, and are not part of a project or service that is being delivered directly to the UK client by the Visitor’s employer overseas.

PA 6. An internal auditor may carry out regulatory or financial audits at a UK branch of the same group of companies as the visitor’s employer overseas.

PA 7. An employee of an overseas company may install, dismantle, repair, service or advise on machinery, equipment, computer software or hardware (or train UK based workers to provide these services) where there is a contract of purchase, supply or lease with a UK company or organisation and either:

(a) the overseas company is the manufacturer or supplier; or

(b) the overseas company is part of a contractual arrangement for after sales services agreed at the time of the sale or lease, including in a warranty or other service contract incidental to the sale or lease.

Die vollständige Liste der erlaubten Tätigkeiten anhand der britischen Immigration Rules können Sie hier aufrufen.

Gerade die Regelung PA7 der britischen Immigration Rules scheint sehr praxisrelevant zu sein. Im Jahr 2021 sind hier bereits mehrere Anpassungen und Klarstellungen erfolgt. Eine Einreise über Regelung PA7 der britischen Immigration Rules ist laut Leitfaden im Allgemeinen für einen Zeitraum von bis zu einem Monat unproblematisch. Längere Aufenthalte von mehr als 90 Tagen sollen einer weiteren Rechtfertigung bzw. Erläuterung bedürfen.

Einreise mit einem Visum

Andere Einreiserouten abseits der Besucherroute und über ein Visum stellen in der Regel recht hohe Bedingungen an die Antragsteller und erfordern in einigen Fällen die Mitwirkung des britischen Geschäftspartners. Grundsätzlich sind die Visumsverfahren so gestaltet, dass eine Partei mit Niederlassung und Präsenz im Vereinigten Königreich eine sogenannte Sponsorship Licence halten muss. Diese Lizenz wird von der Behörde UK Visas & Immigration vergeben. Dem Lizenzhalter werden Certificates of Sponsorhip zugewiesen, mit denen dann ausländische Arbeitnehmer/ggf. auch Entsendekräfte gesponsert werden können. Der betreffende Arbeitnehmer kann dann ein Visum beantragen. Es gibt je nach Art des Visums und Kategorie der Sponsorship Licence diverse Anforderungen mit hohen Schwellen, die erfüllt werden müssen.

Relevant wird hier das im April 2022 eingeführte Global Business Mobility Visa, das insgesamt fünf Einreiserouten abdeckt:

Diese Einreiserouten orientieren sich an einer Liste, auf der Positionen/Tätigkeiten aufgeführt sind, die mit diesen Einreiserouten vereinbar sind.

Für Firmen, die z.B. einen Dienstleistungsvertrag mit einem im VK ansässigen Unternehmen geschlossen haben, wird eine solche Einreiseroute für Angestellte der Firma per Visum ggf. aufgrund des Handelsabkommens oder der Immigration Rules bzw. einer Kombination möglich sein. Seit dem 11. April 2022 gibt es hier nicht nur die Service Supplier Route, sondern auch die Secondment Worker Route.

Das relevante Visum für Contractual Service Suppliers im Rahmen des Handelsabkommens nennt sich Service Supplier. Hier muss die britische Firma als Vertragspartner eine Sponsorship Licence halten und den Entsendekräften die Certificates of Sponsorhips zuteilen. Sie sind hier also auf die aktive Mitwirkung Ihres britischen Vertragspartners angewiesen. Der Vertrag, den Sie abgeschlossen haben, muss auf dem Handels-und Kooperationsabkommen (oder einem anderen internationalen Abkommen) beruhen. Dieses Visum ist also nur in bestimmten Branchen erhältlich, die in dem jeweiligen Handelsabkommen aufgelistet sind. Es kann daneben je nach Branche Einschränkungen in den Abkommen geben, die beachtet werden müssen. Diese reservations (Vorbehalte) sind typischerweise ebenfalls Bestandteil der Handelsabkommen. Der betreffende Mitarbeiter selbst muss bereits 12 Monate bei Ihnen beschäftigt sein. Daneben muss die Tätigkeit/Position auf der von der britischen Regierung veröffentlichten Liste genannt sein. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der betreffende Mitarbeiter bestimmte Anforderungen erfüllen. Bei einer abhängigen Beschäftigung wären dies ein Studienabschluss (in der Regel Bachelor oder mehr) oder eine vergleichsweise technische

Qualifikation sowie eine einschlägige, in der Regel dreijährige, Berufserfahrung. Die Vorgaben dieser Visumsart sind insgesamt nicht unerheblich. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Visum in Betracht kommt.

Die im April 2022 neu eingeführte Secondment Worker Route gilt nur bei einem high-value contract mit einem britischen Sponsor. High-Value bedeutet einen Mindest-Vertragswert von GBP 50 Millionen.

Für deutsche Firmen, die über eine Konzerngesellschaft in UK verfügen, können die Routen Senior or Specialist Worker sowie Graduate Trainee interessant sein. Diese Routen basieren ebenfalls auf dem Sponsorship System, bei dem dann die britische Konzerngesellschaft Inhaberin der Lizenz ist. Dies betrifft lediglich konzerninterne Entsendungen.

Eine Visums-Route, die bis April 2022 noch ohne Sponsorhip System funktionierte, seitdem aber ebenfalls dem Sponsorship System unterliegt und bei Entsendungen relevant werden kann, ist die Expansion Worker Route. Diese Route ist interessant, wenn Sie z.B. eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung der deutschen Firma in UK aufbauen möchten. In diesem Rahmen kann Personal nach UK entsandt werden. Wichtig ist, dass die UK Firma noch nicht aktiv am Markt auftritt oder Geschäfte betreibt. Hier käme dann wiederum z.B. die Senior or Specialist Worker Route in Betracht.

Abseits der Global Business Mobility Visa Routen kann noch die Skilled Worker Visa Route interessant und relevant werden. Das Skilled Worker Visum dient der Beschäftigung von Fachkräften im Vereinigten Königreich. Im Gegensatz zu den Global Mobility Routen müssen z.B. Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Die Route kann zu dem Antragsrecht für ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich führen. Auch bei dem Skilled Worker Visum gibt es wieder eine einschlägige Jobliste, die allerdings von der der Global Mobility Routen abweicht und deutlich länger ist.

Bitte achten Sie bei der Einreise genau darauf, ob ein legitimer Einreisegrund vorliegt bzw. ein gültiges Visum vorhanden ist. Sollte ein Mitarbeiter z.B. über die Besucherroute einreisen, im VK dann aber andere weitere Tätigkeiten ausführen, die nicht gelistet sind, so dürfte der Aufenthalt als illegal eingestuft werden. Dies hätte dann nicht nur zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, sondern kann auch zu versicherungsrechtlichen Problemen bei Ihren entsandten Mitarbeitern führen.

Es gibt noch Regelungen im EU UK Trade Handelsabkommen bezüglich Dienstleistungen im Zusammenhang mit Maschinen (wenn Dienstleister nicht Hersteller oder Lieferant ist) diese Gruppe ist in den Einreisebestimmungen aber nicht erwähnt und bedarf einer Klärung von Fall zu Fall (kostenpflichtige Rechtsberatung)

Wenn Sie nicht selbst Hersteller oder Lieferant sind, kommt ein temporäres Arbeitervisum in Betracht. Beim Temporary Worker Visa/Contractual Service Supplier (CSS) werden grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen einer deutschen Firma ohne Niederlassung im Vereinigten Königreich und einem Endverbraucher im VK bei einer Aufenthaltsdauer von maximal 12 Monaten erbracht.

Andere Einreiserouten abseits der Besucherroute und über ein Visum stellen in der Regel recht hohe Bedingungen an die Antragsteller und erfordern in einigen Fällen die Mitwirkung des britischen Geschäftspartners. Grundsätzlich sind die Visumsverfahren so gestaltet, dass eine Partei mit Niederlassung und Präsenz im Vereinigten Königreich eine sogenannte Sponsorship Licence halten muss. Diese Lizenz wird von der Behörde UK Visas & Immigration vergeben. Dem Lizenzhalter werden Certificates of Sponsorhip zugewiesen, mit denen dann ausländische Arbeitnehmer/ggf. auch Entsendekräfte gesponsert werden können. Der betreffende Arbeitnehmer kann dann ein Visum beantragen. Es gibt je nach Art des Visums und Kategorie der Sponsorship Licence diverse Anforderungen mit hohen Schwellen, die erfüllt werden müssen.

Relevant wird hier das im April 2022 eingeführte Global Business Mobility Visa, das insgesamt fünf Einreiserouten abdeckt:

Diese Einreiserouten orientieren sich an einer Liste, auf der Positionen/Tätigkeiten aufgeführt sind, die mit diesen Einreiserouten vereinbar sind.

Für Firmen, die z.B. einen Dienstleistungsvertrag mit einem im VK ansässigen Unternehmen geschlossen haben, wird eine solche Einreiseroute für Angestellte der Firma per Visum ggf. aufgrund des Handelsabkommens oder der Immigration Rules bzw. einer Kombination möglich sein. Seit dem 11. April 2022 gibt es hier nicht nur die Service Supplier Route, sondern auch die Secondment Worker Route.

Das relevante Visum für Contractual Service Suppliers im Rahmen des Handelsabkommens nennt sich Service Supplier. Hier muss die britische Firma als Vertragspartner eine Sponsorship Licence halten und den Entsendekräften die Certificates of Sponsorhips zuteilen. Sie sind hier also auf die aktive Mitwirkung Ihres britischen Vertragspartners angewiesen. Der Vertrag, den Sie abgeschlossen haben, muss auf dem Handels-und Kooperationsabkommen (oder einem anderen internationalen Abkommen) beruhen. Dieses Visum ist also nur in bestimmten Branchen erhältlich, die in dem jeweiligen Handelsabkommen aufgelistet sind. Es kann daneben je nach Branche Einschränkungen in den Abkommen geben, die beachtet werden müssen. Diese reservations (Vorbehalte) sind typischerweise ebenfalls Bestandteil der Handelsabkommen. Der betreffende Mitarbeiter selbst muss bereits 12 Monate bei Ihnen beschäftigt sein. Daneben muss die Tätigkeit/Position auf der von der britischen Regierung veröffentlichten Liste genannt sein. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der betreffende Mitarbeiter bestimmte Anforderungen erfüllen. Bei einer abhängigen Beschäftigung wären dies ein Studienabschluss (in der Regel Bachelor oder mehr) oder eine vergleichsweise technische

Qualifikation sowie eine einschlägige, in der Regel dreijährige, Berufserfahrung. Die Vorgaben dieser Visumsart sind insgesamt nicht unerheblich. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Visum in Betracht kommt.

Die im April 2022 neu eingeführte Secondment Worker Route gilt nur bei einem high-value contract mit einem britischen Sponsor. High-Value bedeutet einen Mindest-Vertragswert von GBP 50 Millionen.

Für deutsche Firmen, die über eine Konzerngesellschaft in UK verfügen, können die Routen Senior or Specialist Worker sowie Graduate Trainee interessant sein. Diese Routen basieren ebenfalls auf dem Sponsorship System, bei dem dann die britische Konzerngesellschaft Inhaberin der Lizenz ist. Dies betrifft lediglich konzerninterne Entsendungen.

Eine Visums-Route, die bis April 2022 noch ohne Sponsorhip System funktionierte, seitdem aber ebenfalls dem Sponsorship System unterliegt und bei Entsendungen relevant werden kann, ist die Expansion Worker Route. Diese Route ist interessant, wenn Sie z.B. eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung der deutschen Firma in UK aufbauen möchten. In diesem Rahmen kann Personal nach UK entsandt werden. Wichtig ist, dass die UK Firma noch nicht aktiv am Markt auftritt oder Geschäfte betreibt. Hier käme dann wiederum z.B. die Senior or Specialist Worker Route in Betracht.

Abseits der Global Business Mobility Visa Routen kann noch die Skilled Worker Visa Route interessant und relevant werden. Das Skilled Worker Visum dient der Beschäftigung von Fachkräften im Vereinigten Königreich. Im Gegensatz zu den Global Mobility Routen müssen z.B. Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Die Route kann zu dem Antragsrecht für ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich führen. Auch bei dem Skilled Worker Visum gibt es wieder eine einschlägige Jobliste, die allerdings von der der Global Mobility Routen abweicht und deutlich länger ist.

Bitte achten Sie bei der Einreise genau darauf, ob ein legitimer Einreisegrund vorliegt bzw. ein gültiges Visum vorhanden ist. Sollte ein Mitarbeiter z.B. über die Besucherroute einreisen, im VK dann aber andere weitere Tätigkeiten ausführen, die nicht gelistet sind, so dürfte der Aufenthalt als illegal eingestuft werden. Dies hätte dann nicht nur zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, sondern kann auch zu versicherungsrechtlichen Problemen bei Ihren entsandten Mitarbeitern führen.

Dieser Abschnitt wurde übernommen aus dem „Informationsblatt Electronic Travel Authorisation (ETA)“ bereitgestellt von der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer (AHK).

Das Vereinigte Königreich (VK) hat ein digitales Einreiseregister eingeführt, das auch deutsche Staatsangehörige betreffen wird, die als Besucher grundsätzlich ohne vorherigen Visumsantrag in das VK einreisen können. Diese Reisegenehmigung wird grundsätzlich für die Einreise erforderlich, sofern keine anderweitige Berechtigung wie beispielsweise ein Visum vorliegt. Das Register nennt sich ETA UK, Electronic Travel Authorisation for the United Kingdom und wird schrittweise eingeführt.

Das Startdatum für Einreisende mit deutscher Staatsbürgerschaft  war der 02.04.2025.

Für andere Nationalitäten können Sie das Startdatum auf dieser Webseite erfahren

Eine ETA kann anstelle eines Visums erforderlich sein, wenn Sie

  • in das VK für Tourismus, um Familien und Freunde zu besuchen, geschäftlich oder für ein Kurzzeit-Studium einreisen
  • bis zu 3 Monaten in das VK einreisen mittels einer Creative Worker visa concession
  • in das VK einreisen, um ein permitted paid engagement auszuführen
  • einen Zwischenstopp im VK planen, auch wenn Sie die Grenzkontrollen nicht passieren werden

Das ETA berechtigt nicht dazu

  • sich länger als 6 Monate im VK aufzuhalten
  • bezahlte oder unbezahlte Arbeit für eine Firma oder als Selbständige/r auszuführen, es sei denn, es handelt sich um ein „permitted paid engagement“, Event oder Arbeit mittels der „Creative Worker visa concessions“
  • öffentlicher Gelder in Anspruch nehmen (Sozialleistungen)
  • mittels kurzer und/oder häufiger Aufenthalte im VK zu leben
  • zu Heiraten oder eine Lebenspartnerschaft einzugehen; hierfür wird ein „Marriage Visitor visa“ benötigt.

Der entsprechende Antrag für die elektronische Registrierung kann per "UK ETA" App oder online gestellt werden. Wenn der Antrag für eine Person abgegeben wird, die nicht anwesend ist, dann sollte der Online-Antrag genutzt werden.

Für den Antrag benötigen Sie

  • einen gültigen Reisepass
  • Zugriff auf eine E-Mail-Adresse
  • eine Kreditkarte, Debitkarte, Apple Pay oder Google Pay

Zudem müssen Sie von dem Reisepass und von dem Antragsteller jeweils ein Foto aufnehmen und einen Fragebogen ausfüllen. Reisedetails müssen nicht angeben werden.

Hier finden Sie eine Anleitung der britischen Regierung zur Antragsstellung. Der Antrag muss nicht von der einreisenden Person ausgefüllt werden.

Im Regelfall dauert es drei Tage bis zur Entscheidung über Ihren Antrag. Dies kann jedoch im Einzelfall länger oder kürzer sein.

Der Antrag muss vor der Reise gestellt werden. Eine Entscheidung bei Antritt der Reise muss noch nicht vorliegen. Eine Änderung und/oder Anpassung bzw. Rücknahme des Antrags ist nach Absendung nicht mehr möglich.

Sie erhalten die Entscheidung per E-Mail. Falls eine Genehmigung erteilt wird, wird die ETA dann digital mit dem Reisepass gekoppelt.

Der erfolgreiche ETA-Antrag garantiert nicht die Einreise. Die Einreisenden unterliegen weiterhin den Immigrationsvorschriften und den Grenzkontrollen im Vereinigten Königreich.

Kosten der Registrierung

Die Kosten für den Antrag betragen £10 pro Person. Der Preis gilt auch für Kinder und Babys. Diese Gebühr soll auf £16 angehoben werden.

Gültigkeitsdauer

Die einmal gewährte ETA gilt für beliebig viele Einreisen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren. Dieser Zeitraum kann kürzer sein, wenn der für die Beantragung genutzte Reisepass seine Gültigkeit vor Ablauf der 2 Jahre verliert. Die elektronische Registrierung ist an das verwendete Antragsdokument gekoppelt. Das bedeutet, dass Sie nach Erhalt eines neuen Reisepasses auch einen neuen Antrag stellen müssen.

Gründe für eine Ablehnung können sein:

• Gegen den Antragsteller liegen ein Ausschluss- oder Abschiebungsbefehl vor,

• Der Antragssteller hat eine kriminelle Vorgeschichte

  • Die Straftat muss jedoch auch im VK unter Strafe stehen bzw. es muss ein vergleichbares Delikt geben.
  • Ein Antrag auf Erteilung einer ETA muss abgelehnt werden, wenn der Antragsteller entweder:
    • im Vereinigten Königreich oder im Ausland wegen einer Straftat verurteilt wurde, für die er eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten oder mehr erhalten hat
    • wegen einer Straftat im Vereinigten Königreich oder im Ausland verurteilt wurde, es sei denn, seit dem Datum der Verurteilung sind mehr als 12 Monate vergangen
  • Verstöße, die im Zusammenhang mit dem Parken stehen, sind für sich genommen kein Grund, den Antrag abzulehnen
  • Die Präsenz des Antragsstellers im VK liegt nicht im öffentlichen Interesse
  • Der Antragssteller hat in der Vergangenheit bereits gegen Einwanderungsgesetze verstoßen (Bsp: Dauer des Aufenthalts nicht im Einklang mit dem Visum oder illegale Einreise)
  • Der Antragssteller hat falsche Angaben gemacht
  • Der Antragssteller hat unbezahlte Verfahrenskosten gegenüber dem Home Office

Folgen der Ablehnung:

  • Bei Ablehnung eines ETA-Antrags muss stattdessen ein Besuchervisum beantragt werden, um in das VK einzureisen
  • Personen, denen zuvor ein Besuchervisum oder die Einreise als Besucher verweigert wurde, erhalten kein ETA, es sei denn, ihnen wurde später in Kenntnis der Verweigerung ein Besuchervisum oder ein ETA gewährt oder sie hatten eine gültige Erlaubnis, die nicht aufgrund der Verweigerung annulliert wurde
  • Personen, denen zuvor ein ETA, auch aus Gründen, die nicht mit der Eignung zusammenhängen, storniert wurde, wird ein neues ETA verweigert

 Zusätzliche RessourcenDas Home Office hat hilfreiche Videos bei YouTube veröffentlicht, die auf Englisch verfügbar sind: „What is an Electronic Travel Authorisation” und “Getting Started: Applying For a UK ETA” . Sie sollten sich an einen Fachanwalt für Immigration wenden, wenn sich Unsicherheiten oder Probleme bezüglich eines ETA Antrages ergeben oder Sie eine generelle Begleitung wünschen.

Unabhängig von der Dauer der Entsendung ist der entsandte Mitarbeitende zumindest nach dem nationalen britischen Mindestlohn zu bezahlen, der jährlich im April angepasst wird.

Eine Übersicht zu den aktuellen Mindestlöhnen finden Sie auf der gov.uk Webseite hier.

Sämtliche Vorschriften zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind auf der Internetseite der Arbeitssicherheitsbehörde zusammengefasst und zwingend zu beachten: http://www.hse.gov.uk/index.htm

Nordirland: https://www.hseni.gov.uk

 

Dieser Abschnitt wurde übernommen aus dem „Merkblatt Umsatzsteuer - Sonstige Leistungen im Vereinigten Königreich ab 2021“ bereitgestellt von der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer. 

Ab 1. Januar 2021 ergeben sich umsatzsteuerrechtliche Änderungen hinsichtlich des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs mit dem Vereinigten Königreich (VK). Die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen stellen wir in diesem Merkblatt vor. Viele Regelungen, wie bspw. die Umkehr der Steuerschuld (Reverse-Charge- Verfahren), bleiben aber auch weiterhin bestehen. Die folgenden Ausführungen in diesem Merkblatt richten sich an nicht im VK ansässige Unternehmen.

Das Reverse-Charge-Verfahren, welches bei diversen Leistungen Anwendung findet, wird im VK weiterhin verwendet werden können. Sonstige Leistungen, welche unter die B2B-Grundregel im VK fallen, unterliegen wie bisher dem Reverse-Charge-Verfahren. Wenn Ihr Kunde im VK ansässig ist und Ihre Leistungen unter die B2B- Grundregel fallen (d. h., es greift keine Sonderregel), findet das britische Reverse-Charge-Verfahren also weiterhin Anwendung.

Folgende Leistungen von nicht im VK ansässigen an im VK ansässige Unternehmen unterliegen bspw. der B2B- Grundregeldienstleistung und fallen unter das Reverse-Charge-Verfahren:

  • Übersetzungsleistungen
  • Beratungsleistungen
  • Marketingleistungen
  • Elektronische Leistungen, bspw. Zurverfügungstellung von Software und Software-Updates

Wichtig bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist, dass Sie die Unternehmenseigenschaft Ihres Kunden zuvor geprüft haben. Dies kann bspw. durch die Prüfung der Umsatzsteuernummer des britischen Kunden auf Gültigkeit bei der britischen Finanzbehörde HMRC erfolgen. Liegt keine Umsatzsteuernummer des Kunden vor, können auch Alternativnachweise die Unternehmereigenschaft nachweisen. Kann keine Unternehmereigenschaft des Kunden nachgewiesen werden, gelten die Regelungen für Privatkunden.

Wenn Ihre Leistung dem britischen Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, sollte Ihre Rechnung einen Hinweis auf dieses Verfahren sowie einen Hinweis auf den Übergang der Umsatzsteuerschuld enthalten. Es kann bspw. die Formulierung „Reverse charge procedure applies. The customer is required to account for the VAT.” in der Rechnung verwendet werden.

 

Bei Leistungen, welche sich direkt auf ein Grundstück oder Gebäude beziehen, ist der Leistungsort dort, wo das Grundstück belegen ist - unabhängig davon, wo Sie oder Ihr Kunde ansässig sind oder ob es sich um einen Geschäfts- oder Privatkunden handelt.

Liegt das Grundstück im VK, ist die grundstücksbezogene Leistung im VK steuerbar. Bei Geschäftskunden, die im VK ansässig sind und zur britischen Umsatzsteuer registriert sind, findet das britische Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, sodass für das leistende nicht im VK ansässige Unternehmen i. d. R. keine umsatzsteuerrechtlichen Pflichten im VK bestehen.

Bei allen anderen Kunden (Privatkunden, nicht im VK ansässige Geschäftskunden und im VK ansässige Geschäftskunden ohne britische Umsatzsteuernummer) muss sich das leistende nicht im VK ansässige Unternehmen i. d. R. zur britischen Umsatzsteuer registrieren und mit britischer Umsatzsteuer abrechnen.

Für bestimmte Bauleistungen findet ab dem 01.03.2021 ein besonderes inländisches Reverse-Charge-Verfahren Anwendung. Ausführlich informieren wir hierüber in unserem Merkblatt „Bauleistungen im VK - Bauabzugssteuer und inländisches Reverse-Charge“.

Ab dem 01.01.2021 müssen auch in EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen die sog. „Use and Enjoyment“- Regelung beachten. Diese greift immer dann, wenn der Ort der Leistung nicht dem Ort der tatsächlichen Leistungsnutzung entspricht. Die „Use and Enjoyment“-Regelung soll sicherstellen, dass die Besteuerung dort stattfindet, wo Dienstleistungen genutzt oder ausgewertet werden.

Wenn Dienstleistungen nach britischem Umsatzsteuerrecht entweder

    • im Vereinigten Königreich steuerbar sind, die Dienstleistungen aber tatsächlich außerhalb des Vereinigten Königreichs genutzt und ausgewertet werden oder
    • außerhalb des Vereinigten Königreichs steuerbar sind, die Dienstleistungen aber tatsächlich im Vereinigten Königreich genutzt und ausgewertet werden,

richtet sich der umsatzsteuerliche Ort der Leistung nach dem Ort der Nutzung - unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen.

Die „Use and Enjoyment“-Regelung gilt nur für folgende Dienstleistungen:

  • die Vermietung von Waren (einschließlich Langzeitvermietung von Transportmitteln)
  • elektronisch erbrachte Dienstleistungen (nur B2B)
  • Telekommunikationsdienstleistungen (nur B2B)
  • Reparaturen von Waren im Rahmen eines Versicherungsanspruchs (nur B2B)
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen Beispiele:
  • Ein britisches Unternehmen vermietet Baumaschinen (ohne Bedienpersonal) an ein nicht im VK ansässiges Unternehmen, welches diese im Rahmen eines Bauprojekts im VK einsetzt. Der Ort der Leistung ist eigentlich dort, wo der Empfänger ansässig ist (B2B-Grundregel), jedoch befindet sich der Ort der Leistung nach der

„Use and Enjoyment“-Regelung im VK, da hier die gemieteten Maschinen genutzt werden. Die Leistung an das nicht im VK ansässige Unternehmen unterliegt demnach der britischen Umsatzsteuer.

  • Ein deutsches Unternehmen vermietet Aufnahmegeräte an eine britische Privatperson, welche die Geräte in ihrem Haus im VK verwendet; der Ort der Leistung ist das Vereinigte Königreich. Dies liegt daran, dass die Gegenstände im VK verwendet und genutzt werden und der Ort der Leistung ansonsten außerhalb des VK gelegen hätte (B2C-Grundregel, s. u.).

Wenn Sie Leistungen erbringen, die 1. unter die „Use and Enjoyment“-Regelung fallen, 2. die Leistung an sich nicht im VK steuerbar ist, 3. die Leistungen jedoch vom Kunden im VK genutzt werden, sind diese Leistungen im VK steuerbar.

Ausführliche Informationen zur sog. „Use and Enjoyment“-Regelung finden Sie in der VAT Notice 741A Abschnitt 13

Wenn Sie Geschäfts- oder Privatkunden entgeltlich Eintritt zu einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung einräumen und/oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen erbringen, ist der Ort der Leistung der Veranstaltungsort. Wenn die Veranstaltung im VK stattfindet, sind diese Leistungen somit im VK steuerbar. Veranstaltungen sind bspw. Konferenzen, Ausstellungen, Seminare und Messen. Eintritt einräumen bedeutet, dass einer Einzelperson oder einer Gruppe für ein Entgelt das Recht eingeräumt wird, an einer Veranstaltung teilzunehmen. Zu beachten ist, dass die Organisation von Veranstaltungen grundsätzlich unter die B2B-Grundregel fällt und die in diesem Abschnitt genannte Regelung keine Anwendung findet.

Wenn Sie im VK ansässigen und zur britischen Umsatzsteuer registrierten Geschäftskunden Eintrittsberechtigungen zu einer Veranstaltung im VK einräumen, findet das britische Reverse-Charge-Verfahren Anwendung. Es bestehen für Sie in diesem Fall i. d. R. keine umsatzsteuerlichen Pflichten im VK. Bei allen anderen Kunden (Privatkunden, nicht im VK ansässige Geschäftskunden und im VK ansässige Geschäftskunden ohne britische Umsatzsteuernummer) müssen Sie sich i. d. R. zur britischen Umsatzsteuer registrieren und mit britischer Umsatzsteuer abrechnen.

 

 

Der Ort der Leistung bei Restaurations- und Verpflegungsleistungen ist der Ort, an dem die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Wenn Sie im VK Restaurations- oder Verpflegungsleistungen an Geschäfts- oder Privatkunden erbringen, sind diese Leistungen im VK steuerbar. Sofern die Geschäftskunden im VK ansässig und zur britischen Umsatzsteuer registriert sind, findet das britische Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, d. h. i. d. R. bestehen für Sie keine umsatzsteuerlichen Pflichten im VK. Bei allen anderen Kunden (Privatkunden, nicht im VK ansässige Geschäftskunden und im VK ansässige Geschäftskunden ohne britische Umsatzsteuernummer) müssen Sie sich i. d. R. zur britischen Umsatzsteuer registrieren und mit britischer Umsatzsteuer abrechnen.

Nach der B2C-Grundregel ist der umsatzsteuerrechtliche Ort der Leistung dort, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat, unabhängig von der Ansässigkeit des Privatkunden. Sofern keine Sonderregel greift, findet die B2C-Grundregel Anwendung und solche Leistungen unterliegen dann nicht der britischen Umsatzsteuer. Stattdessen greift bspw. deutsches Umsatzsteuerrecht.

Sonderregeln, die umsatzsteuerrechtliche Pflichten im VK begründen, sind bspw. Leistungen an Grundstücken (s. o.), die sog. „Use-and-Enjoyment“-Regelung (s. o.), Vermietung von Transportfahrzeugen, elektronisch erbrachte Leistungen (s. u.) und Leistungen in Zusammenhang mit Veranstaltungen.

Katalogleistungen nach § 3a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (insb. Übersetzungs- und Beratungsdienstleistungen an britische Privatkunden) sind nach deutschem Umsatzsteuerrecht dort steuerbar, wo der Privatkunde ansässig ist. Nach britischem Umsatzsteuerrecht liegt nach unserem derzeitigen Verständnis der Ort der Leistung bei bestimmten Katalogleistungen allerdings dort, wo der Leistende ansässig ist. Bei solchen Leistungen kann also hinsichtlich der Umsatzsteuer eine Nichtbesteuerung eintreten.

Elektronische bzw. digitale Leistungen an im VK ansässige Privatkunden sind im VK steuerbar. Das leistende Unternehmen muss sich zur britischen Umsatzsteuer registrieren und regelmäßig britische Umsatzsteuer abführen. Das sog. MOSS-Verfahren kann für elektronische Leistungen ab dem 01.01.2021 nicht mehr verwendet werden.

Zu elektronischen Leistungen gehören u. a.:

  • Radio- und Fernsehübertragungsleistungen
  • Telekommunikationsleistungen
  • Bereitstellung von Websites oder Web-Hosting-Diensten
  • Elektronische Zurverfügungstellung von Software und Software-Updates
  • Elektronische Zurverfügungstellung von digitalen Bildern oder Text (bspw. Fotos, E-Books und andere digitale Dokumente)

Mit Aufnahme einer Bau- oder Montagetätigkeit im Vereinigten Königreich (VK) können sich verschiedene steuerliche Fragen, insbesondere zur britischen Bauabzugssteuer und Umsatzsteuer, ergeben.  Die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer (AHK) hat auf ihrer Webseite ein Merkblatt „Bauabzugssteuer und umsatzsteuerliche Behandlung von Bau- und Montageleistungen im VK“ bereitgestellt.

Gerne unterstützt die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer (AHK) bei der Registrierung zur Umsatzsteuer, der Erstellung der quartalsweisen Umsatzsteuererklärungen und Übermittlung an HMRC mit Hilfe einer elektronischen Schnittstelle. Bei Rückfragen steht Ihnen die Steuerabteilung der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer unter tax@ahk-london.co.uk zur Verfügung.

Erscheinungsdatum: 26.03.2025
Grundlagen
Die Grundlagen gliedern sich in zwei Kapitel. In Kapitel I. „Arbeitnehmerentsendung“ werden die rechtlichen Grundlagen der Mitarbeiterentsendung beschrieben. Diese beinhalten auch Informationen rund um das A1-Formular und zur persönlichen Einkommenssteuer. In Kapitel II. „Umsatzsteuer“ wird unter anderem die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erläutert. Stand: März 2024.
Zu den Grundlagen

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