Zum Hauptinhalt springen
Lieferketten

LkSG: Entwurf zur Änderung des LkSG

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 29. August 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht

Der Entwurf soll schon am 3. September 2025 im Kabinett beschlossen werden.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Sorgfaltspflichten nach LkSG bestehen bleiben. Jedoch sollen die jährliche Berichtspflicht und einige Ordnungswidrigkeitentatbestände entfallen.

  1. Wegfall der jährlichen Berichtspflicht durch Streichung von § 10 Absatz 2 bis 4 LkSG

Die jährliche Berichtspflicht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten soll ersatzlos gestrichen werden. Die Änderungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten, so dass auch nicht mehr über die Geschäftsjahre 2023 und 2024 berichtet werden muss. Derzeit ist die Berichtspflicht nur bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt. Die unternehmensinterne Dokumentationspflicht bezüglich der Erfüllung der Sorgfaltspflichten soll uneingeschränkt fortbestehen.

  1. Änderung der Bußgeldvorschriften in § 24 Absatz 1 LkSG

Mit der Neufassung des § 24 Absatz 1 sollen die Ordnungswidrigkeitentatbestände reduziert werden. Ordnungswidrig handelt nunmehr, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1 LkSG), die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG) oder gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG) verstößt. Die Nichtbenennung eines Menschenrechtsbeauftragen und die Nichtdurchführung regelmäßiger Risikoanalysen sollen hingegen nicht mehr bußgeldbewährt sein.

Damit sind laut BMAS nur solche Pflichtverstöße bußgeldbewährt, die der Gesetzgeber im Rahmen des LkSG als besonders schwerwiegend bewertet hat und die bereits in der derzeit geltenden Fassung des § 24 mit einer erhöhten Geldbuße bzw. einer umsatzbezogenen Geldbuße belegt sind.

  1. Inkrafttreten

Gemäß Artikel 2 des Referentenentwurfs sollen die Änderungen der Bußgeldvorschriften sowie die notwendigen Folgeänderungen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die Berichtspflichten gemäß § 10 Absatz 2 bis Absatz 4 LkSG werden rückwirkend gestrichen. Der Wegfall der Berichtspflicht bezieht sich damit auf den Berichtszeitraum ab Januar 2023.

Hier finden Sie den Referentenentwurf.
(Quelle: IHK Würzburg-Schweinfurt

Hinweis

Diese Seite gehört zum Außenwirtschaftsportal Außenwirtschaftsportal NRW.
Geben Sie bitte Ihre PLZ ein, um neben den regionalen Inhalten auch die passenden Ansprechpartner angezeigt zu bekommen.
Sie sind nicht aus Außenwirtschaftsportal NRW? Dann können Sie diese Seite dennoch besuchen, indem Sie diesen Hinweis schließen.

Jetzt Postleitzahl eingeben