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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) ist nötig, wenn ein umsatzsteuerpflichtiger Regelunternehmer mit einem anderen Regelunternehmer eines anderen EU-Lands Geschäftsbeziehungen (B2B) unterhält.

Als umsatzsteuerpflichtiger Regelunternehmer gilt ein Unternehmer, der Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Die USt-ID ermöglicht bei Geschäften von Unternehmen in verschiedenen EU-Ländern die korrekte Abwicklung der Umsatzbesteuerung. Bei B2B-Geschäften mit Unternehmen in anderen EU-Ländern kann es sich z. B. um sogenannte steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen oder um grenzüberschreitende Leistungen handeln.

Im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung liefert ein Regelunternehmer Waren an einen anderen Regelunternehmer innerhalb der EU. Die Lieferung ist für das leistende Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. In der Folge weist das leistende Unternehmen auf der Rechnung keine Umsatzsteuer aus, denn den Erwerb versteuert das empfangende Unternehmen. Die USt-ID beider Unternehmen müssen zwingend auf der Rechnung angeführt sein.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt-ID) dient der unverwechselbaren Kennzeichnung umsatzsteuerpflichtiger Unternehmen und juristischer Personen innerhalb der Europäischen Union.

Die Umsatzsteuer-ID ist immer dann nötig, wenn ein Unternehmer innerhalb der EU am Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnimmt. Bei Geschäften mit ausländischen Unternehmen in der EU müssen Unternehmer deren USt-ID erfragen und im Rahmen einer „qualifizierten Anfrage“ auf Korrektheit überprüfen. Die eigene USt-ID und die des Geschäftspartners gehören auf die Rechnung.

Grenzüberschreitende Warenlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Der liefernde Unternehmer muss für die Umsatzsteuerbefreiung entsprechende Buch- und Belegnachweise erbringen.

Unternehmen können sich Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Namen und Adressen ausländischer Unternehmen bestätigen lassen und dafür die Online-Bestätigungsanfrage des Bundeszentralamts für Steuern nutzen. 

Wichtig: Aus Sicht der Finanzverwaltung ist die Nachweispflicht nur erfüllt, falls eine sogenannte „qualifizierte Abfrage“ der USt-ID stattfindet. Unternehmen müssen neben der Gültigkeit der USt-ID auch Namen und Adresse ausländischer Unternehmen erfragen und bestätigen lassen. Die Bestätigung sollten Unternehmer schriftlich vom Bundeszentralamt für Steuern einholen! Abweichend vom Grundsatz der amtlichen Bestätigungsmitteilung kann der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsabfrage bei einzelnen Anfragen durch die Übernahme des Screenshots erfolgen, auf dem das vom BZSt übermittelte Ergebnis angezeigt wird