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EU und Chile modernisieren Assoziierungsabkommen

Das modernisierte Abkommen zwischen der EU und Chile wird seit dem 1. Juni 2025 vorläufig angewendet.

Seit 2003 ein Assoziierungsabkommen, das durch ein fortgeschrittenes Rahmenabkommen (Advance Framework Agreement - AFA) ersetzt wird. Das modernisierte Abkommen setzt sich aus zwei Rechtsinstrumenten zusammen: 

  1. einem fortgeschrittenen Rahmenabkommen (AFA), das aus den Säulen "Politischer Dialog und Zusammenarbeit" und "Handel und Investitionen" besteht, einschließlich Investitionsschutzbestimmungen
  2. einem Interimshandelsabkommen (ITA), das nur die Säule "Handel und Investitionen" abdeckt. Es enthält die wesentlichen Bestimmungen des Handelsteils des Rahmenabkommens, ohne Investitionsschutzbestimmungen 

Fortgeschrittenes Rahmenabkommen (AFA)

Das AFA vertieft die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Chile in folgenden Punkten:

  • Zollfreiheit: 99,9 Prozent der EU-Ausfuhren nach Chile werden zollfrei sein
  • besserer Zugang zu Rohstoffen und sauberen Brennstoffen wie Lithium, Kupfer und Wasserstoff 
  • Erleichterungen für EU-Unternehmen bei der Erbringung von Dienstleistungen in Chile unter anderem in den Bereichen Lieferdienste, Telekommunikation und Seeverkehr
  • Gleichbehandlung von Investoren beider Seiten, einschließlich im Energie- und Rohstoffsektor
  • verbesserte Teilnahme von Unternehmen in der EU und in Chile an öffentlichen Ausschreibungen für zum Beispiel Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen 

Darüber hinaus wird das Abkommen durch umfangreiche Bestimmungen zum Ausbau der Themen Menschenrechte, Rechtstaatlichkeit, Nachhaltigkeit und Innovationen beitragen. 

Interimshandelsabkommen (ITA)

Das ITA bringt wichtige Änderungen für den Warenverkehr mit Chile. Dazu zählen unter anderem: 

  • die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß dem bisherigen Assoziierungsabkommen ausgestellt wurden, werden nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis für die in der EU oder in Chile eingeführten oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren akzeptiert. Ab diesem Zeitpunkt sollen sich die Anträge auf Präferenzursprung (Zollpräferenzbehandlung) auf eine Erklärung zum Ursprung beziehungsweise die Gewissheit des Einführers stützen (Art. 3.16 Abs. 2 ITA)
  • das ITA darf auf Erzeugnisse (die den Ursprungsregeln entsprechen) angewendet werden, die sich zum Zeitpunkt dessen Inkrafttretens im Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder in Zollfreigebieten in der EU oder in Chile befinden, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei eine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird (Art. 3.32 ITA)
  • das System des Ermächtigten Ausführers im bisherigen Assoziierungsabkommen wird durch das REX-System ersetzt. Dementsprechend sollen die Erklärungen zum Ursprung für EU-Ursprungserzeugnisse bei Sendungen über 6.000 Euro die REX-Nummer enthalten. Hierzu können sich EU-Ausführer an die zuständigen Zollbehörden für die REX-Registrierung wenden 

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