Mit dem Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay verbessern sich die Rahmenbedingungen für europäische Unternehmen. Der Handelsteil des Abkommens ist seit dem 1. Mai 2026 vorläufig anwendbar.
Im Zuge des Abkommens werden die Zölle auf rund 90 Prozent der EU-Waren im Mercosur schrittweise abgebaut. Besonders interessant können die Zollsenkungen unter anderem für Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau, der Chemie- und Pharmabranche, der Automobil- und Zulieferindustrie, der Textilwirtschaft sowie aus den Bereichen Elektronik und Informations- und Kommunikationstechnologie sein.
Wie hoch der konkrete Zollvorteil ausfällt, hängt von der jeweiligen Ware, ihrer Warennummer, dem Bestimmungsland und der vorgesehenen Zollabbaustufe ab.
<span>Zollabbau erfolgt schrittweise</span>
Die Zölle entfallen nicht für alle Waren unmittelbar. Das Abkommen sieht unterschiedliche Abbaustufen und Übergangsfristen vor. Unternehmen sollten deshalb für ihre Exportwaren individuell prüfen, welcher Zollsatz aktuell gilt und wann weitere Zollsenkungen vorgesehen sind.
Dabei ist zu beachten, dass der im Abkommen festgelegte Basiszollsatz vom aktuell angewendeten Meistbegünstigungszollsatz (MFN-Zollsatz) abweichen kann. Auch Änderungen bei Warennummern können dazu führen, dass Waren in den veröffentlichten Zollabbautabellen nicht ohne Weiteres auffindbar sind.
Die EU-Datenbank Access2Markets bietet Unternehmen die Möglichkeit, die für ihre Waren geltenden Zollsätze und Anforderungen zu prüfen.
<span>Präferenzieller Ursprung als Voraussetzung</span>
Die im Abkommen vorgesehenen Zollvorteile gelten nicht automatisch. Voraussetzung ist, dass die betreffende Ware präferenziellen Ursprung in der Europäischen Union oder einem Mercosur-Staat besitzt.
Eine Ware kann beispielsweise vollständig in der EU hergestellt worden sein oder durch eine ausreichende Be- oder Verarbeitung den EU-Ursprung erlangen. Welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, bestimmen die produktspezifischen Ursprungsregeln des Abkommens. Je nach Produkt können unter anderem ein Positions- oder Unterpositionswechsel, bestimmte Wertschöpfungsanteile oder spezielle Verarbeitungsschritte vorgeschrieben sein.
<span>Erklärung zum Ursprung und REX beachten</span>
Als Präferenznachweis ist grundsätzlich eine Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument vorgesehen. Bei Sendungen mit präferenzberechtigten Waren im Wert von mehr als 6.000 Euro ist eine Registrierung als registrierter Ausführer (REX) vorgesehen. Bereits vorhandene REX-Registrierungen können nach derzeitigen Informationen genutzt werden.
Auch Lieferantenerklärungen gewinnen damit an Bedeutung. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Lieferanten die erforderlichen Ursprungseigenschaften von Vormaterialien bestätigen können. Dies ist insbesondere relevant, wenn der präferenzielle Ursprung eines Endprodukts auf Basis der eingesetzten Vormaterialien nachgewiesen werden muss.
<span>Was Unternehmen jetzt prüfen sollten</span>
Unternehmen, die Waren in die Mercosur-Staaten exportieren, sollten zunächst ihre Warennummern und die jeweiligen Bestimmungsländer bestimmen. Anschließend sollten sie die aktuellen Zollsätze, die vorgesehenen Zollabbaustufen und die produktspezifischen Ursprungsregeln prüfen.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, bestehende Lieferantenerklärungen und eine vorhandene REX-Registrierung zu überprüfen sowie interne Prozesse für Ursprungskalkulationen und Ursprungserklärungen anzupassen. Die erforderlichen Nachweise sollten nachvollziehbar und revisionssicher dokumentiert werden.
Vor der erstmaligen Nutzung einer Zollpräferenz sollten Unternehmen zudem die aktuellen Informationen der deutschen Zollverwaltung und die Präferenzdatenbank WuP online berücksichtigen. Dort werden unter anderem Vorgaben zum Ursprungsnachweis und zur zollrechtlichen Abwicklung veröffentlicht.
Quelle: IHK Aachen