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Carnet ATA - der Reisepass für Ihre Waren                           

Für Messegüter, Warenmuster und Berufsausrüstungen, die nur vorübergehend ins Ausland mitgenommen werden, empfiehlt sich das sogenannte Carnet-Verfahren.

Zur Begrifflichkeit:
Das Carnet ATA (Admission Temporaire) ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Einfuhr im Ausland vereinfacht. Speziell nur für Taiwan gibt es ein Carnet CPD (Carnet de Passages en Douane for Temporary Admission). Im Folgenden wird die Kurzform „Carnet“ verwendet.

Das Carnet ist grundsätzlich ein Jahr gültig und kann in allen Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens angewandt werden. Es wird in Deutschland ausschließlich durch die IHKs ausgestellt.

Das Carnet wird volldigital

Zum 1. Juni 2026 startet das volldigitale Carnet zunächst für alle Mitgliedsländer der EU sowie die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Norwegen. Papier-Carnets werden aber zunächst weiter durch die IHK bereitgestellt, als Backup für die 30 volldigitalen Länder und als Übergangslösung für die Länder, die das volldigitale Carnet erst zu einem späteren Zeitpunkt einführen.

Informieren Sie sich jetzt über das volldigitale Carnet

Welche Vorteile bietet das Carnet?

  • Zügige Grenzabfertigung
  • Mehrfache Nutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr
  • In der Regeln sind keine weiteren Ausfuhr- und Einfuhrdokumente erforderlich
  • Keine Zahlung und Hinterlegung von Einfuhrabgaben bzw. Kautionen an der Grenze bzw. im Ausland

Wann kann ich ein Carnet nutzen?

  • Wenn das Zielland am Carnet-Verfahren teilnimmt (Länderliste).
  • Wenn die Waren vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sind oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt und damit verzollt und versteuert wurden. Es handelt sich dann um sogenannte Unionsware.
Wer stellt mein Carnet aus?

Carnets werden in allen IHK-Bezirken angeboten. Manche benachbarte IHKs haben die Ausstellung zentralisiert. Firmen aus Bayern, NRW und Hessen sehen nach Eingabe der PLZ im Außenwirtschaftsportal ihren Kontakt. Andere verwenden bitte den IHK-Finder.

Finden Sie hier die für Ihr Unternehmen zuständige IHK

Für welche Waren kann das Carnet angewendet werden?

  • Messe- und Ausstellungsgüter (fairs and exhibitions):
    Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören z.B. der Messestand selbst, Standausrüstungen, Bildschirme, Ausstellungsobjekte, Vorführmaschinen etc.
  • Warenmuster (commercial samples)
    Ein Warenmuster zeigt, wie ein Produkt aussieht oder funktioniert. Das Muster ist nicht zum Gebrauch oder Verkauf gedacht, sondern nur zum Anschauen und Testen. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden. Sie dürfen nicht produktiv eingesetzt oder verbraucht werden.
  • Berufsausrüstung (professional equipment)
    Hierunter fallen Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Rundfunk, Film und Fernsehen. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.

Carnets können nicht ausgestellt werden für:

  • Verbrauchsgüter
  • ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und
  • Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren bzw. weiterverarbeitet werden (z. B. Veredelung, Reparaturen, o. ä.)

Länderspezifische Regelungen:

Nicht alle Länder erlauben alle genannten Verwendungen, so sind z.B. bei Ausstellungsgütern für Messen in der Schweiz Besonderheiten zu beachten. Manche Länder erlauben auch zusätzliche Verwendungen des Carnets z.B. im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen. 

Das Carnetverfahren wird von allen EU Ländern und mehr als 50 weiteren Ländern angewendet.


Albanien, Algerien, Andorra, Australien, Bahrain, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Chile, China, Dänemark und Färöer-Inseln, Elfenbeinküste, Estland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien & Nordirland, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kasachstan, Katar, Korea (Süd), Kroatien, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Macau, Vietnam, Madagaskar, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Neuseeland, Niederlande, Nord-Mazedonien, Norwegen, Österreich, Pakistan, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz und Liechtenstein, Senegal, Serbien, Singapore, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika inkl. Namibia, Taiwan (Sonder-Carnet C.P.D.), Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, USA, Vereinigte Arabische Emirate, Zypern,

Sonderfälle:

Spanische und französische Inseln: Innerhalb der Europäischen Union ist für die vorübergehende Verbringung von Waren kein Carnet notwendig. Ausnahme hierfür bilden Reisen auf die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla oder die französischen Departements Martinique, Guadeloupe, Französisch-Guayana und Réunion.

Taiwan: Das sogenannte Carnet CPD wird nur für Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und Taiwan angewendet und kann ebenfalls über e-ata beantragt werden.

IHK-Service-Hinweis:

Nicht alle Länder erlauben alle genannten Verwendungen, so sind z.B. bei Ausstellungsgütern für Messen in der Schweiz Besonderheiten zu beachten. Manche Länder erlauben auch zusätzliche Verwendungen des Carnets z.B. im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen. Daher sollte der konkrete Fall immer direkt mit der IHK geklärt werden.

Im Grunde kann jeder ein Carnet beantragen, konkret sind das

  • alle Unternehmen (auch Nicht-IHK-Mitgliedsbetriebe) sowie Kleingewerbetreibende
  • eingetragene Vereine
  • Verbände und Institutionen
  • und natürliche Personen.

Die Waren müssen zur Validierung / Nämlichkeitssicherung zum zuständigen Binnenzollamt gebracht werden.

Dort prüft der Zoll, ob die Warenliste im Carnet mit den tatsächlichen Waren übereinstimmt. Merkmale zur Identitätssicherung sind z. B. Seriennummern, Fotos oder besondere Kennzeichen.

  • Das Unternehmen registriert sich unter eATA bei der für sie zuständigen IHK und benennt einen Administrator/Verantwortliche Person. eATA ist die Plattform zur Beantragung von Carnets, nicht zu verwechseln mit der neuen ICC-App bzw. ICC-Desktopversion ATA Carnet, die für die weitere, konkrete Abwicklung der Reise benötigt wird.
  • Bei der Registrierung ist eine Kontoverbindung anzugeben und eine Ausweiskopie der verantwortlichen Person.
  • Die zuständige IHK überprüft die Registrierung und schaltet das Unternehmen frei im System
  • Nach der Freischaltung kann das Unternehmen das erste Carnet beantragen. Es empfiehlt sich vorher die Ausfüllanleitung zu lesen.
  • Der Administrator kann weitere Mitarbeiter desselben Unternehmens oder auch Dienstleister zur Carnet-Beantragung berechtigen.
  • Unklarheiten beim Antrag werden zwischen Unternehmen und IHK direkt im System kommentiert und geklärt.
  • Die IHK druckt das Papier-Carnet und eine Vollmacht als pdf-Dokument für das Unternehmen und ggf. den Reisenden aus.
  • Nach dem 1. Juni 2026 erscheint nach der Freigabe in eATA eine Carnet ID und ein Pin-Code. Diese gibt man in der neuen ICC- Anwendung ATA Carnet ein.
  • Das Carnet wird in ATA Carnet angezeigt und man kann die Reise planen
  • Das Unternehmen erhält einen Gebührenbescheid sowie eine Rechnung.
  • Die Abholung des Papier-Carnets erfolgt in der Regel persönlich durch das Unternehmen oder durch einen vom Unternehmen beauftragten Kurier. Manche IHKs versenden Carnets auch per Post.
  • Die Kommunikation mit der IHK erfolgt ausschließlich über die Plattform eATA. Dort werden Carnets beantragt oder verlängert.
  • In der App und der Desktop-Anwendung von ATA Carnet werden die Carnets angezeigt. Der Carnet-Inhaber plant in dieser Anwendung die Reise und generiert die benötigten QR-Codes.
  • Die beiden Anwendungen sind verknüpft über die Carnet ID und den PIN-Code, die in eATA erscheinen und in ATA Carnet eingetragen werden.
  • Das Carnet kann für dieselbe Ware oder dieselben Waren für mehrere Reisen verwendet werden.
  • In der Regel ist das Carnet 1 Jahr gültig. Manche Länder beschränken die Gültigkeitsdauer.
  • Im Carnet steht, bis wann die Ware(n) wieder in Deutschland sein müssen. Das Carnet-Verfahren wird mit der Rückgabe des Carnets bei der ausstellenden IHK beendet.

Wenn für den Export der Waren eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, gilt das auch im Carnet-Verfahren.

Die zuständige IHK erhebt eine Ausstellungsgebühr, die sie selbst festlegt. Hinzu kommt ein ICC-Entgelt in Höhe von 12 Euro. Dieses dient zur Finanzierung der internationalen Carnet-Infrastruktur, die von der International Chamber of Commerce (ICC) bereitgestellt wird.

Das Carnet dient als Zollanmeldung und zugleich als Bürgschein. Die DIHK bürgt und stellt damit, gegenüber dem Zoll im Einfuhrland sicher, dass Einfuhrabgaben bei Verfahrensabweichungen gezahlt werden. Dieses Risiko rückversichern die IHKs über die Euler Hermes Deutschland. Mit dem Carnet-Antrag muss daher auch immer ein Kautionsversicherungsvertrag mit der Euler Hermes abgeschlossen werden. Die Höhe des Kautionsversicherungsentgeltes ist abhängig vom Warenwert.

Die Abfertigungen am Zollamt sind in der Regel gebührenfrei.

Sobald sich abzeichnet, dass das Carnet-Verfahren nicht wie geplant abgewickelt werden kann, bitte Kontakt aufnehmen zu der IHK, die das Carnet ausgestellt hat!

  • Verlust des Papier-Carnets:
    Bei Verlust eines Papier-Carnets kann bei der IHK ein Ersatz-Carnet beantragt werden, sowohl wenn sich die Ware noch im Drittland befindet, als auch wenn diese bereits wieder in der EU ist. Das Ersatz-Carnet muss mit der Ware dem deutschen und dem ausländischen Zoll vorgelegt werden. Im Drittland ist es wichtig, das Ersatz-Carnet und die Waren vorzuführen.
  • Verlust der Ware (Diebstahl):
    Der Verlust muss bei der örtlichen Polizei angezeigt werden und der Bericht hierüber mit dem eventuell noch vorhandenen Carnet-Formular der IHK gegeben werden. Die Einfuhrabgaben müssen in diesem Fall nachträglich geleistet werden.
  • Ware soll länger im Drittland bleiben
    In diesem Fall kann ein Anschluss-Carnet beantragt werden, wenn das seitens des Ziellandes vorgesehen ist. Zusätzlich müssen beide Carnets dem deutschen und dem ausländischen Zoll vorgelegt werden. Deshalb sollten sich die Carnets ca. 6 Wochen überlappen. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Anschluss-Carnets besteht nicht.

Ihre Ansprechpartner

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