Mitarbeiterentsendung und Dienstleistungserbringung in Spanien – Vorschriften, Meldepflichten und Steuern
Wer Mitarbeiter nach Spanien entsendet oder dort Dienstleistungen erbringt, steht vor einer Vielzahl rechtlicher und organisatorischer Anforderungen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie alle Vorschriften zur Arbeitszeit, zum Mindestlohn und zur Arbeitssicherheit erfüllen. Auch Meldepflichten gegenüber den spanischen Behörden sowie Nachweispflichten am Einsatzort spielen eine wichtige Rolle – insbesondere bei Tätigkeiten im Bau- und Montagebereich, im Transportsektor oder bei der Arbeitnehmerüberlassung.
Was sollten Unternehmen bei der Mitarbeiterentsendung nach Spanien beachten?
Neben arbeitsrechtlichen Vorgaben sind steuerliche Aspekte entscheidend. Firmen müssen prüfen, wann eine Umsatzsteuerpflicht in Spanien entsteht, wie Rechnungen formgerecht auszustellen sind und welche Besonderheiten bei der Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen gelten. Fehler bei der Anmeldung oder der Einhaltung lokaler Regelungen können hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Der Dienstleistungskompass unterstützt Sie mit praxisnahen Informationen zu allen relevanten Themen rund um die Arbeitnehmerentsendung und die Dienstleistungserbringung in Spanien. Die Inhalte wurden in Zusammenarbeit mit der AHK Spanien erstellt und bieten eine verlässliche Grundlage für eine rechtssichere und effiziente Abwicklung Ihrer Auslandseinsätze.
Ansprechpartner
In Zusammenarbeit mit:
AHK Spanien
Melanie Gierth
Leitung Recht
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten in Spanien die Regelungen des EU-Binnenmarktes zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und somit auch die Möglichkeit, eigene Arbeitnehmer im EU-Ausland einzusetzen. Die Dienstleistungserbringung im Ausland geht meist einher mit der Entsendung von Mitarbeitern in das Zielland. Die erste EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat (Richtlinie 96/71/EG) definiert abschließend drei Fälle von Entsendung:
- Entsendung eines Mitarbeiters im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages
- Entsendung eines Mitarbeiters in eine Niederlassung oder ein Unternehmen der Unternehmensgruppe
- Entsendung eines Arbeitnehmers aus (Überlassung von Arbeitnehmern durch) einer Zeitarbeitsfirma oder (Personalservice)
In allen Fällen muss während der Entsendung das Beschäftigungsverhältnis bestehen bleiben. Die Entsenderichtlinie beinhaltet weiterhin Mindest-Schutzbestimmungen, die vom Dienstleistungserbringer für seine Mitarbeiter eingehalten werden müssen. Diese reichen von Höchstarbeitszeiten bis zu Mindestlöhnen und regeln Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
In Spanien wurden die Vorgaben der EU-Richtlinie in einem Gesetz umgesetzt:
Ley 45/1999, del 29 de noviembre, sobre el desplazamiento de trabajadores en el marco de una prestación de servicios transnacional. In etwa: Gesetz über die Entsendung von Mitarbeitern im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, kurz: spanisches Arbeitnehmer Entsendegesetz.
Die spanische Legaldefinition der Entsendung im spanischen Arbeitnehmer-Entsende-Gesetz stimmt mit der Richtlinie überein:.
Die Umsetzung der zweiten EU-Richtlinie zur Entsendung von Arbeitnehmern, Richtlinie 2014/67/EG, erfolgte durch die Königliche Gesetzesverordnung RDL 9/2017 vom 26. Mai und auch die EU-Richtlinie 2018/957 vom 09.07.2018 verbesserte die arbeitsrechtlichen Arbeitsbedingungen von entsandten Arbeitnehmern, begrenzte die Dauer der Entsendung auf 12 Monate (verlängerbar um max. 6 Monate) und erweitert die Kontrollpflichten der Arbeitsbehörden.
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Entsendungen innerhalb der EU/EWR regeln die geltenden EU-Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009. EU-Bürger unterliegen als entsandte Arbeitnehmer allen Zweigen der Sozialversicherung des Herkunftslandes, wenn:
- weiterhin ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Unternehmen besteht,
- wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsendet und
- die Entsendedauer 24 Monate nicht überschreitet
Der sozialversicherungsrechtliche Entsendebegriff ist in Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 geregelt und ist von seinem Anwendungsbereich weiter als der Entsendebegriff der arbeitsrechtlichen Richtlinie 96/71/EG, da er nicht auf die drei Fallgruppen abstellt. Dies begründet sich durch die andere Zielsetzung der Verordnung. Die VO (EG) Nr. 883/2004 hat den Zweck die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren.
Daraus resultiert der aktuelle Widerspruch, dass zurzeit arbeitsrechtliche Entsendungen von max. 12 (+6) Monaten zulässig sind, während die Sozialversicherung jedoch weiterhin A1-Nachweise für 12 (+12) Monate ausstellen kann.
Kettenentsendungen: Explizit keine Entsendung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entsendet, um einen vorherigen zu ersetzen, dessen Einsatzdauer aber beendet ist. Für die Fälle einer erneuten Entsendung bedarf es dann immer einer Ausnahmevereinbarung, an deren Prüfung beide Seiten (Deutsche Träger, GKV-Spitzenverband; DVKA Bonn) und die spanische Sozialversicherung (TGSS) beteiligt sind. Es gilt hier grundsätzlich die Obergrenze von 24 Monaten, egal wie viele Arbeitnehmer in diesem Zeitraum entsandt werden, um dieselbe Stelle zu besetzen.
Befristete Arbeitsverträge in Spanien - als Alternative zur Entsendung?
Mit der jüngsten Reform durch das Real Decreto-Ley 32/2021 aus Dezember 2021 wurden grundlegende Änderungen im Bereich der Befristung von Arbeitsverträgen vorgenommen. Die bis dato gültigen Befristungen wurden stark eigeschränkt. Befristete Arbeitsverträge sind seitdem nur noch in sehr wenigen Fällen möglich. Bereits bestehende befristete Arbeitsverträge mussten in unbefristete umgewandelt werden.
Befristungen sind seither nur noch möglich:
1. Aufgrund von Umständen aus erhöhtem Bedarf:
- Gelegentliche unvorhersehbare Umstände: max. 6 Monate (verlängerbar auf 12, wenn der Tarifvertrag es zulässt) oder
- Gelegentliche vorhersehbare Umstände (z.B. Schlussverkauf, Weihnachtsgeschäft, Urlaubsersatz): max. 90 Tage/Jahr/Unternehmen, wobei es keine 90 zusammenhängenden Tage sein dürfen
2. Aufgrund einer Ersatznotwendigkeit
- Ersatz von abwesendem Personal mit Arbeitsplatzgarantie oder
- Ersatz von Personal im Fall gesetzlicher Arbeitszeitverkürzung (z.B. Elternteilzeit) oder
- Ersatz von offenen Stellen während des Einstellungsverfahrens: max. 3 Monate, gem. TV und nicht erneut oder verlängerbar möglich
3. Ausbildungsverträge
- Duale Ausbildung: max. 2 Jahre
- Arbeitserfahrung (Praktikumsvertrag nach Ausbildungsabschluss): mind. 6 Monate max. 12
4. Zyklische Arbeitsverträge (die de facto befristet sind, jetzt aber nicht mehr unter Befristungen fallen, sondern jetzt „fijo – discontinuo“ (unbefristet, mit Unterbrechungen) heißen
- Saisonale Arbeitskräfte (Erntehelfer, etc.)
- Dienstleistungen im Rahmen von Gesellschaftsverträgen/ Verwaltungsverträgen
Gerade bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist der Gebrauch der entsprechenden Vordrucke der spanischen Arbeitsbehörde, um die Beachtung aller Formvorschriften sicherzustellen, obligatorisch.
Bei jeder Anmeldung eines Arbeitnehmers muss innerhalb von 10 Tagen ab Arbeitsbeginn auch der Arbeitsvertrag eingereicht werden. Beim Einreichen eines befristeten Arbeitsvertrags kommt es immer und automatisch zu einer Überprüfung/ Inspektion der Begründung der Befristung durch das Arbeitsamt. Wird im Rahmen der Inspektion eine Befristung als ungenügend begründet befunden, dann wird nicht nur das Arbeitsverhältnis nachträglich als unbefristet beurteilt, sondern es können auch Bußgelder erhoben werden. Im Ergebnis werden seit der Reform kaum noch befristete Arbeitsverträge geschlossen.
Selbstständige sind keine Arbeitnehmer und werden ergo nicht vom Arbeitnehmerentsendegesetz erfasst, es muss keine Entsendemeldung abgegeben werden. Selbstständige Erwerbstätige (autónomos), insbesondere, wenn sie keine Angestellten beschäftigen, sind vor allem im Dienstleistungssektor nicht von den arbeitsrechtlichen Aspekten einer Arbeitnehmerentsendung erfasst.
Zur Info: Das spanische Recht kennt eine besondere Rechtsform des Erwerbstätigen, der hauptsächlich für einen Auftraggeber tätig ist: den „abhängigen Selbstständigen“ („autónomo dependiente“ geregelt im Gesetz/Ley 20/2007). Wer als Selbstständiger zu 75% oder mehr wirtschaftlich von einem bestimmten Auftraggeber abhängt, wird durch dieses Gesetz in einigen vertraglichen Aspekten vergleichbar einem Arbeitnehmer geschützt: z.B. Recht auf Urlaub, Recht auf Ruhezeiten am Wochenende, Schutz bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Elternschaft. Aber auch diese abhängigen Selbstständigen unterstehen nicht der Weisung eines Arbeitgebers und können nicht entsendet werden.
Rechtsgrundlagen für deutsche und spanische festangestellte Arbeitnehmer in Spanien (im Home-Office)
Neben Entsendungen oder auch als Ergebnis nach Entsendungen (der entsendete Mitarbeiter möchte unbefristet in Spanien verbleiben), können Festanstellungen in Spanien mit einer Home-Office-Vereinbarung eine Lösung sein. In Kraft getreten und hier nur ergänzend aufzuführen ist das spanische Fernarbeitsgesetz (Ley 10/2021, de 9 de julio, de trabajo a distancia).
Zusätzlich zu einem Arbeitsvertrag nach spanischem Arbeitsrecht ist immer dann obligatorisch eine Vereinbarung zur Fernarbeit aufzunehmen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 30% seiner Tätigkeit vom Home-Office aus nachkommt. In der Vereinbarung werden u.a. Fern- und Präsenzarbeit definiert und Rechte und Pflichten von Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer geregelt. Maßgeblicher Inhalt ist die Freiwilligkeit der Fernarbeit, die sich durch den ausschließlichen oder überwiegenden Einsatz von Computern und Telekommunikationssystemen darstellt, sowie die Gleichstellung der Rechte der Arbeitnehmer, die in Präsenz im Unternehmen oder im Home-Office (remote) arbeiten.
Obligatorische Regelungen dieser Vereinbarung sind u.a.:
- Auflistung der Arbeitsmittel, die zur Telearbeit zur Verfügung gestellt werden,
- Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber, und der Betrag, den der Arbeitnehmer dafür erhält,
- die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten,
- der Ort der Fernarbeit,
- Art und Weise der Kontrolle der Tätigkeit durch den Arbeitgeber.
Abgrenzung zur Entsendung: Remote Working/ Digitale Nomaden/ Workation im Ausland
Die Gesetze und die Verwaltungspraxis in Spanien und Deutschland berücksichtigen die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der Remote-Arbeit noch nicht abschließend.. Es handelt sich jedenfalls arbeitsrechtlich nicht um eine Entsendung, und eine Entsendemitteilung in Spanien ist daher grundsätzlich nicht möglich.
Lösung: Wird eine A1-Bescheinigung in Deutschland ausgestellt (Ausnahme vom europäischen Territorialitätsprinzip), erkennen die spanischen Behörden in der aktuellen Praxis diese Bescheinigung an. Wird keine A1-Bescheinigung ausgestellt, gilt das Territorialitätsprinzip und der Arbeitnehmer muss bei der spanischen Sozialversicherung angemeldet werden.
Ansatzweise besteht seit in Kraft treten des Europäischen Rahmenabkommens für grenzüberschreitende Telearbeit eine weitere Ausnahmeregelung (zulässig gem. Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004), nach der Arbeitnehmer innerhalb der EU bis zu 49,99% der Arbeitszeit im Home-Office (Zielland) arbeiten können, ohne dort sozialversicherungspflichtig zu werden. Das Abkommen gilt zunächst für 5 Jahre (30.06.2028) und verlängert sich einmalig automatisch um weitere 5 Jahre.
Rechtsgrundlagen der Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer Entsendung nach Spanien
Grundsätzlich können im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit deutsche Unternehmen regulär Arbeitnehmer an Unternehmen in Spanien überlassen (deutscher Personalservice entleiht an spanischen Entleiher Unternehmen) und eine Arbeitnehmerüberlassung in Spanien von einem spanischen Dienstleister vereinbaren. Die europaweite Zeitarbeit (Deutschland nach Spanien) ist in Spanien in dem Arbeitnehmergesetz, Estatuto de Trabajadores, ET, dort Artikel 43, und dann ausführlich in dem Gesetz für Zeitarbeitsunternehmen (ETT), Ley 14/1994, und in einer Ausführungsverordnung geregelt.
Wesentliche Voraussetzungen für eine rechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung sind insbesondere, dass:
- das überlassende Unternehmen nach den nationalen Gesetzen seines Ansässigkeitsstaates zur Arbeitnehmerüberlassung befugt ist und
- ein Sachverhalt vorliegt, der eine Arbeitnehmerüberlassung rechtfertigt
In Spanien dürfen nur niedergelassene Unternehmen Arbeitnehmer überlassen, welche als Zeitarbeitsunternehmen registriert sind (ETT, empresas de trabajo temporal); spanische ETT dürfen keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben als die der Arbeitnehmerüberlassung. Eine Zession von Arbeitnehmern durch andere Unternehmen ist rechtswidrig und wird sanktioniert. Ausländische Zeitarbeitsunternehmen unterliegen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nicht dieser spanischen Restriktion, wenn sie Personal nach Spanien entsenden. Für eine Überlassung nach Spanien genügt es, dass das Gewerbe der Arbeitnehmerüberlassung rechtmäßig im Sitzstaat (z.B. Deutschland) ausgeübt werden darf.
Das spanische Arbeitsgesetz bestimmt in Art. 43 Nr. 2 ET, wann der Tatbestand einer Arbeitnehmerüberlassung erfüllt ist:
- wenn der Vertrag zwischen den Unternehmen sich darauf beschränkt, Arbeitskräfte dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen;
- wenn das überlassende Unternehmen keine eigene und dauerhafte Betriebsorganisation hat;
- wenn das überlassende Unternehmen nicht über ausreichende Mittel verfügt, seine gewerbliche Aktivität durchzusetzen;
- wenn das überlassende Unternehmen nicht die typischen Aufgaben eines Unternehmers (seiner Branche) ausübt.
Würden solche Leistungen von nicht in Deutschland oder Spanien zugelassenen Zeitarbeitsunternehmen erbracht, läge eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor. Gleiches gilt auch, wenn der Auftragnehmer keine eigene betriebliche Struktur hat, um die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.
Abschließend sei noch erwähnt, dass in Spanien ein Numerus Clausus bzgl. der Sachgründe besteht, die eine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Art. 6.2 spanischem Zeitarbeitsgesetz (Ley ETT 14/1994) und dem aktualisierten Art. 15 ET (Befristungsgründe s. Katalog oben) rechtfertigen.
Eine Arbeitnehmerüberlassung aus anderen Gründen, sei es durch ein reguläres Zeitarbeitsunternehmen (ETT), sei es durch einen Dritten, ist rechtswidrig.
Damit die spanischen Arbeitsbehörden feststellen können, ob die nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der in Spanien tätigen Arbeitnehmer auch im Rahmen einer Entsendung nach Spanien beachtet werden, muss vor Beginn einer Entsendung die lokale Arbeitsbehörde unterrichtet werden, wenn der Arbeitsaufenthalt in Spanien acht Tage übersteigt, wobei Anfahrtstag und Arbeitsbeginn mitgerechnet werden.
Zuständig sind die Arbeitsbehörden der autonomen Gebietskörperschaften. Das Einreichen und die Übermittlung von Entsendemitteilungen bei den spanischen Arbeitsbehörden sind derzeit nur mit einer spanischen digitalen Signatur möglich, ausländische Signaturen werden noch nicht zugelassen. Die Identifizierung durch eIDAS ist rechtlich vorgesehen, aber die tatsächliche Nutzung hängt von der technischen Implementierung des jeweiligen spanischen Verwaltungsportals ab. Wenn eIDAS nicht integriert ist, stehen in der Praxis meist spanische Identifikationsmittel (Cl@ve, FNMT, DNIe) zur Verfügung.
Die Entsendung muss in Spanien grundsätzlich immer vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Arbeitsbehörde eine gemeldet werdenab einer Dauer von länger als 8 Tage. Wird auf einer Baustelle mit Unterbrechungen wiederholt gearbeitet, so müssen diese Tage zusammengezählt werden.
(ausgenommen Arbeitnehmerüberlassung, s. Punkt 2.2.)
Die Entsendemeldung enthält u.a. Angaben über Baustellenort, Auftragnehmer und – geber sowie zu entsendende Mitarbeiter und über das landesweite Entsendeportal „Ley45“ der zuständigen Arbeitsbehörde zugestellt. Es gibt neben den anerkannten Regionalsprachen auch eine Sprachauswahl für Englisch und Französisch. Zur Eröffnung eines Kontos auf dem Meldeportal ist nun auch ein deutscher digitaler Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion zugelassen. Das spanische Arbeitsministerium hat ein Benutzerhandbuch in spanischer Sprache herausgegeben.
Auch wenn für einen Aufenthalt keine Entsendemitteilung notwendig sein sollte, sollte veranlasst werden, dass die Arbeitnehmer vor Ort bestimmte Dokumente bei sich führen. Lesen Sie hierzu bitte auch Punkt 6 Unterlagen vor Ort.
Im Rahmen der Entsendemeldung müssen Angaben der Identität und die Kontaktdaten einer sich in Spanien aufhaltenden
- natürlichen oder juristischen Person gemacht werden, die vom Unternehmen als Vertreter für den Kontakt mit den zuständigen spanischen Behörden und für die Übermittlung und den Empfang von Dokumenten oder Mitteilungen benannt wurde.
- natürlichen Person, die in Spanien im Namen des dienstleistenden Unternehmens bei den Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie bei Verhandlungen, die die nach Spanien entsandten Arbeitnehmer betreffen, tätig werden kann.
Besonderheiten bei der Entsendemitteilung bei der Arbeitnehmerüberlassung:
- Die 8-Tage-Regel gilt nicht, es muss ab Tag 1 gemeldet werden.
- In der Entsendemitteilung muss das Zeitarbeitsunternehmen zusätzlich den Nachweis erbringen, dass es nach den rechtlichen Voraussetzungen des Sitzstaates (Deutschland) berechtigt ist, Arbeitnehmer zu überlassen.
- Weiter ist der Sachgrund für die Arbeitnehmerüberlassung anzugeben (s.o., Numerus Clausus – abschließende Sachgründe nach spanischem Arbeitsrecht, gleich den Vorschriften für eine Befristung).
Auslandsschulungen
Einen Sonderfall kann die Schulung im Ausland darstellen. Ein Training-on-the-job, welches international stattfindet, kann, muss aber nicht notwendigerweise eine Entsendung darstellen.
Schulung vs. Arbeitnehmerüberlassung
Im Folgenden sind die relevanten Kriterien zur Übersicht hier aufgeführt:
Indikatoren zur Beurteilung:
1. Schulung, Training-on-the-job:
Das Ziel ist die Weiterbildung des Arbeitnehmers.
Es wird keine Arbeitsleistung für das spanische Unternehmen (Kunden) erbracht.
Die im Rahmen der Schulung erstellten Produkte/Dienstleistungen sind für den Produktionsprozess unwesentlich. Der Arbeitnehmer ist nicht im Produktionsprozess eingegliedert. Der Produktionsprozess könnte auch ohne den Einsatz ablaufen. Die Tätigkeit hat keine Auswirkung auf das Betriebsergebnis. Der Arbeitnehmer ist im Vergleich zur Stammbelegschaft, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben, wesentlich geringer eingegliedert.
Die Arbeitsleistung hat ausschließlich einen wirtschaftlichen Nutzen für das deutsche Unternehmen.
Es kann eine Entsendung vorliegen oder eine Ausnahme (Tätigkeiten des Ausnahmekataloges).
2. Arbeitnehmerüberlassung
Der Arbeitnehmer arbeitet im Produktionsprozess des Unternehmens in Spanien. Das Ergebnis kann verwertet werden.
Der Arbeitnehmer erbringt eine Leistung für einen Dritten, d.h. für das spanische Unternehmen, auch wenn dies eine Niederlassung des deutschen Unternehmens ist.
Der Arbeitnehmer wird in das spanische Unternehmen eingegliedert. Er nimmt am Produktionsprozess wie Stammarbeiter teil. Die Arbeitsleistung wird ökonomisch verwertet.
Die Arbeitsleistung kommt dem spanischen Unternehmen zugute.
Es liegt eine Überlassung vor.
Berufskraftfahrer
Bitte unter Punkt Güter- und Personentransport weiterlesen.
Hier ist in Spanien folgendes zu beachten: Stammt der Arbeitnehmer aus einem Land, für welches eine Visapflicht besteht, so muss er beim zuständigen spanischen Konsulat ein entsprechendes Visum beantragen (bis zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten ein Besuchervisum, bei längeren Aufenthalten ein Visado de residencia). Wenn der Aufenthalt über sechs Monate hinausgeht, dann muss der Arbeitnehmer binnen eines Monats zusätzlich einen Ausweis für Ausländer – Tarjeta de Identificación de Extranjeros – beantragen. Der Antrag erfährt eine besondere, bevorzugte Bearbeitung, da es sich um einen Aufenthalt im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Dienstleistung – prestación transnacional de servicios – handelt. Die spanischen Konsulate verfügen über entsprechende Bearbeitungshinweise. Für den Fall einer Prüfung vor Ort sind Nachweise über die Genehmigungen im Sitzstaat und den bestehenden Arbeitsvertrag sind bereitzuhalten. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierüber nicht in Spanien, wohl aber einer Verfahrensanweisung an die spanischen Behörden, DGI/DGRJ/08/2008.
Digital Nomads
Wie bereits dargestellt ist aus arbeitsrechtlicher Sicht (Entsenderichtlinie 96/71/EG) keine der Entsende-Fallgruppen einschlägig, so dass es bei Drittstaatsangehörigen keiner weiteren Registrierung im Sinne einer Meldung bei den spanischen Behörden bedarf.
Im Zusammenhang mit der Entsendung von Mitarbeitern drohen in Spanien bei Missachtung (z. B. bei fehlenden Unterlagen wie A1 Bescheinigung, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung/ Lohnzettel des Arbeitnehmers während der Entsendung, Nachweis der Gehaltszahlung; ggf. VISUM/ Arbeitsgenehmigung im Sitzstaat bei Angestellten aus Drittstaaten, oder bei unterlassener oder verspäteter Meldung.) erhebliche Verwaltungsstrafen:
1. Strafnorm
TRLISOS, Texto Refundido de la Ley Sobre Infracciones y Sanciones en el Orden Social (in etwa: Konsolidierter Text des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Bereich der Sozialordnung)
2. Tatbild
Wer als Arbeitgeber:
- die Meldung bzw. Änderungsmeldung (1) nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder (2) nicht erstattet oder dabei vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder solche verschweigt oder (3) wer im Rahmen einer Prüfung
- erforderlichen Unterlagen
- nicht bereithält oder
- vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
3. Verwaltungsstrafe, s.o.
(1) 751 EURO bis 7.500 EURO
(2) 7.501 EURO bis 225.018EURO
(3) je nachdem, ob die Handlung/das Unterlassen als leicht, schwer oder sehr schwer eingestuft wird:
- zwischen 70 EURO – 750 EURO (leicht)
- 751 EURO und 7.500 EURO (schwer)
- 7.501 EURO und 225.018 EURO (sehr schwer)
Dienstleistungsanzeige
Deutsche Unternehmen dürfen vorübergehend in Spanien ihre Dienstleistung erbringen. Einige Tätigkeiten sind jedoch reglementiert. Die Liste der in Spanien reglementierten
Berufe und Gewerbe findet sich im Anhang VIII (Anexo VIII) des Real Dekrets, RD 1837/2008. Bevor ein deutsches Unternehmen in Spanien eine Tätigkeit des reglementierten Gewerbes ausüben darf, muss die Ausübung mittels eines Formulars angezeigt werden, welches das RD 1837/2008 in seinem Anhang XI bereithält. Neben diesem Formular muss der Unternehmer bei der Erstanzeige Nachweise beibringen über
- die Staatsangehörigkeit
- die Ansässigkeit und Tätigkeit über das rechtmäßig ausgeübte Gewerbe, (z.B. Bescheinigung gemäß Art.7 Abs.2 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG über die Berechtigung zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat, wobei diese von einer dazu befugten Behörde oder Stelle ausgestellt sein muss. Bei IHK und Handwerkskammern ist dies die EU-Bescheinigung),
- die berufliche Qualifikation,
- die Beschreibung der Dienstleistung und
- die bestehende Berufshaftpflichtversicherung
Sind der Beruf und die entsprechende Ausbildung im Mitgliedsstaat, aus welchem das Unternehmen kommt, nicht reglementiert, so wird zudem verlangt, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der vorausgegangenen 10 Jahre mindestens 2 Jahre lang ausgeübt worden ist.
Bei Sicherheitsdienstleistungen ist außerdem ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Die Anzeige ist jährlich zu erneuern.
An welche Behörde die Mitteilung zu richten ist, steht ebenfalls im Real Dekret 1837/2008. Eine gute Übersicht, um festzustellen, ob der ausgeübte Beruf im Gastland reglementiert ist, bietet die Datenbank reglementierter Berufe der EU Kommission.
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ergeben sich in Spanien zusätzliche Meldepflichten, wenn es sich um Tätigkeiten auf einer Baustelle bzw. Tätigkeiten aus dem Baugewerbe handelt und der Aufenthalt 8 Tage (= Entsendemitteilung) überschreitet. Hierbei handelt es sich also um einen obligatorischen Zusatz zur Entsendemitteilung. In diesem Falle muss der Unternehmer vor Beginn der Arbeiten in Spanien einen Antrag auf Eintragung im spanischen Arbeitssicherheitsregister (Registro de Empresas Acreditadas = REA) stellen, und dort sämtliche Nachweise hinterlegen, dass die europäischen Richtlinien zur Arbeitssicherheit erfüllt werden (also Nachweis zum Vorhandensein eines Arbeitssicherheitsdienstes im Unternehmen; Schulungsnachweise der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit).
Informationen zur Rechtsgrundlage, den zuständigen Behörden und über die Antragsart bietet das Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit. Der Antragsteller/Beauftrage benötigt hierfür eine spanische elektronische Signatur.
Für nicht in Spanien ansässige Unternehmen ist bis zur endgültigen Eintragung der Nachweis über die Antragstellung auf Eintragung ausreichend, um auf eine Baustelle in Spanien zugelassen zu werden.
Sofern ein Unternehmen nicht nur als Subunternehmer auf einer Baustelle tätig wird, sondern als Generalunternehmer/ Hauptauftraggeber, so sind zusätzliche bauamtliche Pflichten zu beachten (beispielsweise Anmeldung eines sog. „centro de trabajo“ (Arbeitsstätte).
REA - Eintragungspflichtige Gewerbe
Nach Artikel 2 des einschlägigen Real Decreto, RD 1109/2007 sind eintragungspflichtige Tätigkeiten für das REA:
- Aushebungsarbeiten,
- Erdarbeiten,
- Konstruktion,
- Montage/ Demontage von vorgefertigten Teilen,
- Aufbereitungen,
- Installationen,
- Umbauarbeiten,
- Rehabilitation,
- Reparatur,
- Abbau,
- Abbruch,
- Erhaltungsarbeiten,
- Restaurierungsarbeiten,
- Malerarbeiten,
- Reinigungsarbeiten und
- Sanierungsarbeiten.
Deutsch Unternehmer können insbesondere bei Großbaustellen von dem für die Sicherheit zuständigen Unternehmen (spanische Auftraggeber) aufgefordert werden, sich im REA eintragen zu lassen, selbst wenn ihre Leistungen nicht unter diesen Artikel fallen. Wenn eine Arbeitsstätte als REA-pflichtig bei den Behörden angemeldet wurde, sind alle Teilnehmer dieser Arbeitsstätte verpflichtet, sich einzutragen. Bei Abgrenzungsfragen kann auch die Eintragung im REA die im Ergebnis praktikabelste Lösung sein, insbesondere wenn Zeitdruck herrscht, weil die Entsendung unmittelbar bevorsteht. Einmal eingetragen gilt diese für drei Jahre für ganz Spanien. Gleiches gilt, wenn nicht Bauarbeiter, sondern nur Personal eingesetzt wird, das lediglich Überwachungen auf der Baustelle realisiert. Es empfiehlt sich daher immer eine rechtzeitige Klärung zwischen Baustellenleitung und REA-Behörde.
Im Antrag muss per Beibringung von Unterlagen insbesondere nachgewiesen werden, dass das Unternehmen nach den europäischen Vorschriften seinen Pflichten zur Arbeitssicherheit nachkommt und dass die Mitarbeiter entsprechend ihrer Beschäftigung geschult sind (europäische Rechtsgrundlage sind Artikel 7 und 12 der Richtlinie 89/391/CEE). Die Ansprüche an diese Nachweise sind von Behörde zu Behörde in Spanien sehr unterschiedlich. In manchen Provinzen genügen entsprechende Eigenzertifikate in spanischer Sprache, andere verlangen Nachweise z.B. der Berufsgenossenschaften über die Einhaltung der Vorschriftendes Artikel 7 der genannten EU-Richtlinie und einzelne Schulungsnachweise für jeden entsandten Mitarbeiter.
Folgende Angaben müssen u.a. zum eigenen Unternehmen gemacht werden:
- Grunddaten (ggf. Handelsregisterauszug)
- Gewerbliche Tätigkeit (NACE-Code mit Beschreibung)
- Angaben zu Sachgütern in Deutschland
- Diverse Angaben zur Mitarbeiterschaft insgesamt (Struktur Führungskräfte/sonstige Mitarbeiter; Männer/Frauen; befristet/unbefristet)
- Angaben zu den entsandten Personen
Grund für dieses Register: Die Arbeitsbehörden möchten sich insgesamt einen Überblick über die arbeitssicherheitsrechtliche Situation der entsendenden Unternehmen aus dem Bausektor machen, insbesondere auch prüfen können, ob nicht eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung bei Subunternehmerverhältnissen vorliegt. Die Angaben (und auch die beigebrachten Unterlagen) müssen in spanischer Sprache gemacht werden. Bei Bescheinigungen empfiehlt sich eine vereidigte Übersetzung. In den meisten Regionen ist der Antrag unentgeltlich, in Katalonien fallen ca. 100 EUR Bearbeitungsgebühr bei der Behörde an.
Es kommt immer wieder vor, dass die für Großbaustellen zuständigen Sicherheitsunternehmen zusätzliche Schulungen für entsandte Arbeitnehmer aus dem Baugewerbe verlangen, selbst wenn ein REA-Antrag erfolgreich beschieden worden ist. Es empfiehlt sich, frühzeitig hierüber Klärung mit dem Auftraggeber zu erhalten.
Das Mobilitätspaket der Europäischen Union bringt für die Transport- und Logistikbranche im Europäischen Binnenmarkt weitreichende Änderungen mit sich.
Änderungen seit 2. Februar 2022:
1. Entsendemeldung
Die entsenderechtlichen Vorgaben geben an, welche Dokumente von den Fahrern mitgeführt werden müssen und es gibt die Pflicht zur Registrierung in einem EU-weit einheitlichen Entsendeportal:
- Entsendemeldung im IMI-System eintragen. Diese können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden.
- Die Anzeige der Entsendung über ein nationales Entsendeportal ist somit nicht (mehr) nötig! Das IMI-Portal ersetzt die Nutzung der nationalen Plattformen im Falle des Personen- und Gütertransportgewerbes.
Achtung: Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der Meldepflicht ausgenommen. Diese gelten nicht als Entsendung und es ist keine Entsendemeldung erforderlich.
Mitzuführende Unterlagen
- Kopie der Entsendemeldung (IMI-Portal),
- Frachtbrief,
- Fahrtenschreiberaufzeichnung und
- A-1 Bescheinigung.
Des Weiteren besteht die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Grenzübertritten im digitalen Fahrtenschreiber sowie die obligatorische Rückführung des Fahrzeugs zur Basis alle 8 Wochen.
Obligatorisches Kabotage-Verbot von 4 Tagen ab dem Ende der letzten Kabotagebeförderung zwischen aufeinanderfolgenden Kabotagebeförderungen innerhalbeines Landes.
Weitere Informationen:
Für die Dauer der Entsendung gelten für den Arbeitnehmer die jeweils vorteilhafteren Schutzbestimmungen (aus dem Herkunftsland oder dem Zielland). Dies ergibt sich aus der EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG) und dem Günstigkeitsprinzip. Daher müssen die Bestimmungen zu Mindestlöhnen, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Urlaub verglichen und gegebenenfalls angepasst werden. Während für eine kurzfristige Entsendung die Einhaltung gewisser, aber inhaltlich begrenzter, arbeitsrechtlicher Mindestanforderungen vorgesehen ist, gilt seit der Änderung der vormals benannten Entsenderichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2018/ 957, dass im Falle einer Entsendung, die länger als 12 Monate (ggf. verlängerbar auf 18 Monate) dauert sämtliche anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Mitgliedstaats garantiert werden müssen, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird (ausgenommen Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags, einschließlich Wettbewerbsverboten sowie zusätzliche betriebliche Altersversorgungssysteme).
Deutsche Arbeitnehmer, die nach Spanien entsendet werden, haben Anspruch auf
- den gesetzlichen Mindestlohn Spaniens (Stand 2026: der Mindestlohn in Spanien beträgt pro Monat 1.221 Euro ohne Steuerabzug (Deutschland: 2.162 Euro), verteilt auf 14 Zahlungen bzw. 1.323 € pro Monat bezogen auf ein Kalenderjahr) und
- auf das gesetzliche tarifvertragliche Entgelt (das höher ausfallen kann als der oben genannte gesetzliche Mindestlohn)
für die Dauer der Entsendung. Dies bedeutet, dass die entsendeten Arbeitnehmer aus Deutschland wenigstens wie spanische Arbeitnehmer entlohnt werden müssen. Um das konkrete Entgelt jeden Einzelfalls zu ermitteln, muss zunächst der anwendbare Tarifvertrag bestimmt werden. Tarifverträge gelten in Spanien für alle Arbeitnehmer.
In den Tarifverträgen sind u.a. die jährlich aktualisierten Löhne aufgeführt. Die Identifizierung des anwendbaren Lohns lässt sich in zwei Schritte gliedern:
Suche eines anwendbaren Tarifvertrags
Tarifverträge werden in Spanien sowohl für Berufsfelder als auch nach Branchen- oder Branchenzusammenschlüssen abgeschlossen. Zusätzlich sind die Tarifverträge auf nationaler Ebene, also spanienweit gültig oder nur auf lokaler Ebene, z.B. Tarifvertrag für Büros und Kanzleien der Region Madrid. Es kann vorkommen, dass mehrere Tarifverträge anwendbar sind. Es ist nicht allein relevant, welche Tätigkeit das Unternehmer/die Arbeitnehmer konkret ausüben, sondern vor allem, welcher Branche das Unternehmen zugeordnet ist.
Beispiele:
- Auf Mitarbeiter, welche in einem Gastgewerbebetrieb beschäftigt sind, ist direkt der Tarifvertrag des Hotel- und Gastgewerbes anwendbar
- Bei Tätigkeiten von Mitarbeitern als Koch in einem Handelsunternehmen ist der betreffende Branchentarifvertrag des speziellen Handelsunternehmens maßgebend. Wird dieser Beruf jedoch in einem Restaurant ausgeübt, kommt wieder direkt der Tarifvertrag des Hotel- und Gastgewerbes zur Anwendung
Einstufung Arbeitnehmer
Die Einstufung des Arbeitnehmers bestimmt sich nach dem Tätigkeitsbereich, seiner Qualifikation und Erfahrung. In den Tarifverträgen werden diese Kriterien zur Einstufung genannt und in Berufsgruppen eingeteilt. In den Anhängen der Tarifverträge werden die jeweiligen Lohntabellen als Bruttoentgelt pro Monat/Jahr aufgelistet. Auch die Spesensätze pro Tag werden dort angegeben. Das spanische Arbeitsministerium bietet eine Suchmaschine für TV an. Die Einstufung der Arbeitnehmer in eine der Berufsgruppen muss anhand der auszuführenden Tätigkeit vorgenommen werden.
Bruttoentgelt: Das Bruttoentgelt ist Prüfmaßstab der Lohnkontrolle. Ein deutscher Arbeitnehmer erhält mindestens das Entgelt, welches ihm laut spanischem Tarifvertrag zusteht. Eine Differenz zum höheren deutschen Lohn muss ausgeglichen werden.
Das Arbeitnehmergesetz bestimmt, dass im Jahresdurchschnitt eine 40-Stunden-Woche nicht überschritten werden darf, während die Tarifverträge hierzu ergänzend die maximale Jahresarbeitsstundenzahl vorgeben, meist ca. 1.750 Stunden. Zudem wird festgelegt, dass die max. Tagesarbeitszeit 9 Stunden beträgt, außer, wenn der Tarifvertrag eine andere Verteilung bestimmt.
Nach 6 Stunden Arbeitszeit muss eine Pause von mindestens 15 Minuten erfolgen, für Minderjährige von 30 Minuten. Die Arbeitnehmer haben nach der Beendigung ihrer Tagesarbeitszeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden.
Die Mindestwochenruhezeit beträgt 1,5 Tage am Stück, an denen nicht gearbeitet werden darf. Unter Umständen ist eine Bündelung auf drei Tage/zwei Wochen möglich.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch, zumindest für die Dauer der Entsendung, auf den spanischen Mindesturlaub nach dem Arbeitnehmergesetz. Der gesetzliche Mindesturlaubs-Anspruch beträgt 30 Kalendertage (Art. 38.1 ET). In Spanien bestehen 14 gesetzliche Feiertage pro Jahr.
Ausnahmeregelung Urlaub: Dauert die Entsendung weniger als 8 Tage, erwirbt der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den bezahlten Urlaub nach spanischem Arbeitsrecht.
Mit dem Arbeitsschutzgesetz von 1995 (Ley de Prevención de Riesgos Laborales) hat Spanien Vorgaben Europäischer Richtlinien und Grundsätze der internationalen Arbeitsorganisation, aber auch einen Auftrag aus Art. 40 Abs. 2 der spanischen Verfassung von 1978 umgesetzt, die die Sicherheit der Arbeitnehmer unter den Schutz des Staates stellt.
Neben allgemeinen Arbeitssicherheitsthemen regelt es auch Fragen zum Mutterschutz, des Jugendarbeitsschutzes und der medizinischen Vorsorge am Arbeitsplatz. Außerdem findet es auch Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse in Behörden und Ämtern – mit Ausnahmen von Polizei/Zoll, die über einzelne Gesetze und Dekrete geregelt werden. Ferner bestimmt das Gesetz auch noch Hersteller-/ Einführer-/ und Lieferanten-Pflichten in Bezug auf Maschinen, Materialien und Arbeitswerkzeugen, immer bezüglich der Sicherheit am Arbeitsplatz.
Im Kern stellt das Gesetz einen vor allem präventiv orientierten Anforderungskatalog an den Arbeitgeber auf. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, alle erforderlichen Unterlagen für den Fall einer Inspektion am Arbeitsplatz bereitzuhalten.
Ausdrücklich wird der Arbeitsschutz im Rahmen von Entsendungen auf Baustellen in Spanien berücksichtigt. Hier müssen alle baustellenbeteiligten Unternehmen nachweisen, dass sie die europäischen Anforderungen zur Arbeitssicherheit im Betrieb erfüllen, insbesondere die Art. 7 (Nachweis über eine Arbeitssicherheitskraft im Betrieb/ externer Dienst) und Art. 12 (Schulungsnachweis in Arbeitssicherheit der entsandten Arbeitnehmer) der RL des Rates 1989/391 (s. dazu genauer unter Abschnitt Meldepflichten - Bau und Montage).
Die Mitarbeiter müssen bei Entsendung nach Spanien folgende Unterlagen während des Gesamtentsendezeitraumes bereithalten:
- Für den Fall, dass keine Entsendemitteilung notwendig ist, sollte veranlasst werden, dass die Arbeitnehmer vor Ort folgende Dokumente bei sich führen, siehe auch Punkt 2.1 Meldepflichten
- Pass oder Personalausweis,
- Nachweis der Sozialversicherung in Deutschland (Bescheinigung A1),
- Europäische Krankenversicherungskarte.
- Bei Arbeitseinsätzen über 8 Tage müssen die Mitarbeiter bei Entsendungen nach Spanien folgende Unterlagen während des Gesamtentsendezeitraumes bereithalten:
- Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (A1)
- Entsendemeldung (s. Kapitel 2, dort sind alle Unterlagen hierzu aufgeführt)
- Allg. Entsendungsunterlagen
- Spez. Entsendungen (Eintragungserfordernis vorab – REA, s.o.)
- Lohnunterlagen in deutscher Sprache; siehe auch Absatz „Übersetzung der Lohnunterlagen“ unten; das umfasst:
- Arbeitsvertrag
- Lohnzettel
- Banküberweisungsbelege
Übersetzung der Lohnunterlagen
Die Unterlagen sind in physischer Form am Arbeits-/Einsatzort bereitzuhalten. Oft ist es bei einer Kontrolle nicht ausreichend, wenn diese vor Ort nur in elektronischer Form zugänglich gemacht werden, bspw. auf einem Laptop oder Tablet.
Bezüglich der Frage zu der Sprache, in der die Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag etc.) vorliegen müssen, reicht es grundsätzlich zunächst aus, die Unterlagen in deutscher Sprache vorliegen zu haben. Streng am Gesetzeswortlaut ausgelegt könnte man davon ausgehen, dass die Unterlagen von Beginn an in spanischer Sprache vorliegen müssen. Im Fall einer Inspektion müssen die Unterlagen i.d.R. jedoch innerhalb von zehn Tagen in spanischer Sprache nachgereicht werden. In der Praxis wurde insoweit bislang nicht beanstandet, dass nicht bereits bei Aufforderung die Unterlagen in spanischer Sprache vorgelegen hätten.
A. Allgemeines
1. Rechtsgrundlagen
Die spanische Umsatzsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido – IVA) beruht – ebenso wie die deutsche Umsatzsteuer – auf dem europäischen Mehrwertsteuersystem.
1.1 Europäische Rechtsgrundlagen
Die wichtigste europäische Rechtsquelle ist die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).
1.2 Nationale Rechtsgrundlagen
Die wichtigste spanische Rechtsquelle ist Ley 37/1992, de 28 de diciembre, del Impuesto sobre el Valor Añadido (LIVA). Ergänzt wird sie durch Real Decreto 1624/1992 (Reglamento del IVA), die Durchführungsverordnung.
2. Die spanische Steuernummer
2.1 NIF
Die spanische Steuernummer lautet Número de Identificación Fiscal (NIF). Sie dient sowohl der allgemeinen steuerlichen Identifizierung als auch der Umsatzsteuer.
Beispiele:
Spanische Kapitalgesellschaften fangen mit „A“ oder „B“ an gefolgt von acht Zahlen.
Spanische Staatsangehörige – also natürliche Personen - haben einen Buchstaben am Ende „12345678Z“
2.2 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Für innergemeinschaftliche Umsätze erhält das Unternehmen zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Sie besteht aus dem Länderkürzel „ES“ + NIF. Diese Nummer entspricht funktional der deutschen USt-IdNr.
2.3 Registro de Operadores Intracomunitarios (ROI)
Nicht jede spanische Gesellschaft darf automatisch steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen. Hierfür ist grundsätzlich die Eintragung in das Registro de Operadores Intracomunitarios (ROI) erforderlich.
Erst nach erfolgreicher Eintragung erscheint die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im europäischen VIES-System und kann für innergemeinschaftliche Lieferungen verwendet werden.
2.4 Deutsche Unternehmen in Spanien
Ein deutsches Unternehmen, welches in Spanien steuerlich erklärungspflichtig wird, erhält bei einer spanischen Registrierung regelmäßig:
- eine spanische NIF, die mit „N“ beginnt, und
- gegebenenfalls die Eintragung in das ROI.
Die Registrierung erfolgt insbesondere dann, wenn Reverse Charge nicht anwendbar ist, das Unternehmen in Spanien selbst Umsatzsteuer schuldet oder etwa innergem. Erwerbe hat.
3. Räumlicher Anwendungsbereich des spanischen UStG
Für deutsche Unternehmen ist die räumliche Abgrenzung von erheblicher Bedeutung.
Nicht ganz Spanien gehört zum Anwendungsbereich der spanischen IVA.
Zum spanischen IVA-Gebiet gehören nur: Spanisches Festland und die Balearen.
Nicht zum IVA-Gebiet gehören: Kanarische Inseln und Ceuta und Melilla.
B. Steuerbare Umsätze
1. Überblick
Der steuerbare Umsatz ist in Art. 4 LIVA geregelt. Danach unterliegen der spanischen IVA grundsätzlich folgende Umsätze:
- Lieferungen von Gegenständen (entregas de bienes)
- Sonstige Leistungen (prestaciones de servicios)
- Innergemeinschaftliche Erwerbe
- Importe
Diese Systematik entspricht weitgehend den Art. 2 ff. der MwStSystRL 2006/112/EG.
Damit ein Umsatz der spanischen IVA unterliegt, müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- entgeltlicher Umsatz,
- Unternehmer handelt als solcher,
- Umsatz wird im Anwendungsbereich der spanischen IVA ausgeführt,
- keine Steuerbefreiung greift.
2. Lieferungen von Gegenständen
Beispiele:
- Verkauf einer Maschine
- Verkauf von Baumaterial
- Lieferung einer Produktionsanlage
Entscheidend ist nicht die zivilrechtliche Eigentumsübertragung, sondern die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.
3. Ort der Lieferung
Für deutsche Unternehmen ist die Ortsbestimmung entscheidend. Es gelten die europäischen Regeln der MWStSYstRL.
4. Werklieferungen
Gerade im Bau- und Handwerksbereich ist die Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung besonders wichtig.
Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Unternehmer Material liefert und daraus ein fertiges Werk herstellt.
Beispiele
- Einbau einer Heizungsanlage
- Lieferung und Montage von Fenstern
- Lieferung und Montage eines Aufzugs
- Einbau einer Industrieanlage
Es gelten die europäischen Regeln der MWStSYstRL zur Bestimmung des Leistungsortes.
5. Sonstige Leistungen
Alle Leistungen, die keine Lieferung darstellen, gelten als sonstige Leistungen.
Typische Beispiele sind:
- Beratungsleistungen
- Ingenieurleistungen
- Architektenleistungen
- Reparaturen
- Vermietungen
- Wartungsverträge
6.Ort der sonstigen Leistung
Hier unterscheidet das spanische Recht – wie die MwStSystRL – zwischen B2B und B2C.
B2B
Art. 69 LIVA
Grundsatz: Ort der Leistung ist der Sitz des Leistungsempfängers.
Beispiel
Leistung eines deutschen Anwaltes - an Spanische SL
Leistungsort ist hier Spanien; es findet dann die Reverse Charge-Regel der MWStSystRL Anwendung, mithin keine spanische IVA auf der Rechnung.
B2C
Art. 70 LIVA
Grundsatz:
Ort der Leistung ist der Sitz des leistenden Unternehmers.
6.1 Ausnahmen von der Bestimmung des Leistungsortes bei B2B und B2C
6.1.1 Grundstücksleistungen B2B und B2C
Für deutsche Bauunternehmen besonders wichtig.
Art. 70.Uno.1º LIVA
Leistungen, die unmittelbar mit einem Grundstück zusammenhängen, werden dort besteuert, wo das Grundstück liegt.
Beispiele
- Bauleistungen
- Maurerarbeiten
- Elektroinstallation
- Dachdeckerarbeiten
- Malerarbeiten
- Fliesenarbeiten
- Heizungsinstallation
- Architektenleistungen
- Bauüberwachung
Liegt das Gebäude in Spanien (Festland und Balearen), ist der Leistungsort immer Spanien.
6.1.2 Zugangsberechtigungen bei Messen, kulturellen Veranstaltungen etc. B2B und B2C
Liegt der Ort der Veranstaltung in Spanien, so ist dort der Ort der Leistung.
6.1.3 Innergemeinschaftliche Lieferungen (B2B)
Art. 25 LIVA
Eine Lieferung ist am Ort des Beginnes der Lieferung steuerfrei,
wenn
- der Lieferer Unternehmer ist,
- der Erwerber Unternehmer ist,
- der Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt,
- der Erwerber eine gültige USt-IdNr. verwendet.
Die Voraussetzungen entsprechen den Art. 138 ff. MwStSystRL.
Praxishinweise für deutsche Unternehmen
Die häufigsten Fehler deutscher Unternehmen sind:
- Anwendung deutscher Umsatzsteuer auf Leistungen mit Leistungsort Spanien.
- Verwechslung von Werklieferung und Dienstleistung.
- Fehlende Prüfung der Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.
- Fehlender Transportnachweis.
- Annahme, dass die Kanarischen Inseln zum spanischen IVA-Gebiet gehören.
- Fehlende Registrierung in Spanien, obwohl kein Reverse Charge greift.
7. Die Steuerschuld (Sujeto Pasivo) im Bereich B2B
Die Steuerschuld ist in Art. 84 der Ley 37/1992 del IVA (LIVA) geregelt.
Grundsätzlich schuldet der Unternehmer, der den steuerbaren Umsatz ausführt, die spanische Umsatzsteuer. Dieses Prinzip entspricht Art. 193 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).
Grundsatz
Leistender Unternehmer
↓
stellt spanische IVA in Rechnung
↓
führt diese an die Agencia Tributaria ab.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme: Die Steuerschuldumkehr/ das Reverse-Charge-Verfahren (inversión del sujeto pasivo).
Bei Reverse Charge schuldet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Dadurch soll vermieden werden, dass sich ausländische Unternehmen in Spanien ausschließlich wegen einzelner Umsätze umsatzsteuerlich registrieren müssen. Für deutsche Unternehmen ist dies die wichtigste Ausnahme von der allgemeinen Registrierungsverpflichtung.
Gesetzliche Grundlage
Die wesentlichen Vorschriften finden sich in:
- Art. 84.Uno.2º LIVA
- Art. 194 bis 199 MwStSystRL
Der wichtigste Fall für deutsche Unternehmen ist Art. 84.Uno.2º.a) LIVA.
Danach schuldet grundsätzlich der spanische Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn
- der Leistende nicht in Spanien ansässig ist,
- der Leistungsort in Spanien liegt,
- der Leistungsempfänger Unternehmer ist.
Dann stellt die deutsche Gesellschaft keine spanische IVA in Rechnung.
Auf der Rechnung erscheint z. B.: Operación con inversión del sujeto pasivo conforme al artículo 84.Uno.2º LIVA.
Wichtig: Ist der Leistungsempfänger ein ausländisches Unternehmen, so wird unterschieden zwischen Lieferung und sonstiger Leistung:
Lieferung: Reverse-Charge
Sonstige Leistung: nicht Reverse-Charge.
Für Art. 84 LIVA ist entscheidend, ob der Unternehmer als nicht in Spanien ansässig gilt.
Nicht ansässig bedeutet insbesondere:
- kein Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Spanien,
- keine feste Niederlassung in Spanien, die an der Leistung beteiligt ist.
Eine bloße spanische Umsatzsteuerregistrierung führt nicht dazu, dass das Unternehmen als in Spanien ansässig gilt. Das ist ein wesentlicher Unterschied, der häufig missverstanden wird.
Für deutsche Bauunternehmen besonders wichtig ist Art. 84.Uno.2º.f) LIVA.
Danach gilt die Steuerschuldumkehr bei bestimmten Bauleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Sanierung von Gebäuden immer, unabhängig davon, ob die Unternehmer Spanier oder Ausländer.
Voraussetzungen:
- Bauleistungen oder Personalgestellung,
- unmittelbarer Zusammenhang mit einer Bauausführung,
- Leistungsempfänger ist Unternehmer,
- Leistung erfolgt im Rahmen einer Bauausführung.
Typische Leistungen:
- Maurerarbeiten
- Dachdecker
- Elektriker
- Heizungsbauer
- Sanitärinstallationen
- Trockenbau
- Fliesenleger
- Maler
- Metallbau
- Fenster- und Türenmontage
Nicht jede Bauleistung fällt automatisch unter Reverse Charge.
Beispielsweise können folgende Leistungen nicht unter Art. 84.Uno.2º.f) fallen:
- Planungsleistungen
- reine Bauüberwachung
- Gutachten
- Vermessungsleistungen
- Lieferung von Baumaterial ohne Einbau
Hier ist jeweils gesondert zu prüfen, ob Reverse Charge über Art. 84.Uno.2º.a) oder die allgemeinen Ortsregelungen eingreift.
Der häufigste Irrtum deutscher Handwerksbetriebe: Reverse Charge gilt nicht, wenn der Auftraggeber Privatperson ist.
- Annahme, dass Reverse Charge immer gilt.
- Rechnungsstellung ohne spanische IVA an Privatkunden.
- Fehlende Registrierung trotz Steuerpflicht.
- Verwechslung der deutschen Regelung des § 13b UStG mit Art. 84 LIVA.
- Unzutreffende Annahme, dass eine spanische USt-IdNr. automatisch bedeutet, dass Reverse Charge ausgeschlossen ist.
- Keine Prüfung, ob eine feste Niederlassung (establecimiento permanente) in Spanien an der Leistung beteiligt ist.
Praxistipp
Bei grenzüberschreitenden Bau- und Montageleistungen empfiehlt sich stets eine Prüfung in vier Schritten:
- Wo liegt der Leistungsort?
- Wer ist der Leistungsempfänger (Unternehmer oder Privatperson)?
- Greift ein Reverse-Charge-Tatbestand nach Art. 84 LIVA?
- Falls nein: Muss sich das deutsche Unternehmen in Spanien registrieren und spanische IVA abrechnen?
Diese systematische Prüfung verhindert die meisten Fehler in der Praxis.
Die spanische Umsatzsteuer kennt – ebenso wie die deutsche Umsatzsteuer – drei Steuersätze.
| Steuersatz | Bezeichnung | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| 21 % | Allgemeiner Steuersatz | Art. 90 LIVA |
| 10 % | Ermäßigter Steuersatz | Art. 91 LIVA |
| 4 % | Superermäßigter Steuersatz | Art. 91 LIVA |
Allgemeiner Steuersatz (21 %)
Der Regelsteuersatz beträgt 21 %.
Er gilt für alle Umsätze, soweit keine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung vorgesehen ist.
Beispiele:
- Maschinenlieferungen
- Beratungsleistungen
- Reparaturen
- Vermietung beweglicher Gegenstände
- Software
- Marketing
- Ingenieurleistungen
Ermäßigter Steuersatz (10 %)
Der Steuersatz von 10 % gilt insbesondere für:
- Lieferung neuer Wohnungen
- Hotelübernachtungen
- Personenbeförderung
- Restaurantleistungen
- bestimmte Lebensmittel
- Bauleistungen an Wohngebäuden nach Art. 91 LIVA
Besonders wichtig für Bauunternehmen
Der Steuersatz von 10 % gilt bei
Errichtung oder Kernsanierung von Wohngebäuden, wenn
- Vertrag unmittelbar zwischen Promotor und Auftragnehmer besteht,
- Gebäude überwiegend Wohnzwecken dient,
- Voraussetzungen des Art. 91.Uno.3 LIVA erfüllt sind.
Wichtig: Ob eine Kernsanierung im Sinne des spanischen UStG vorliegt, muss geprüft werden, es gibt konkrete gesetzliche Bestimmungen hierzu.
Nicht begünstigt
- Lieferungen von Baumaterial
- Leistungen von Subunternehmern (regelmäßig 21 %)
- Gewerbegebäude
Der Steuersatz gilt auch bei bestimmten Reparaturleistungen in Wohnräumen, wenn der Wert der sonstigen Leistung über dem Materialwert liegt (der Materialwert liegt nicht über 40% des Auftragswertes).
Superermäßigter Steuersatz (4 %)
Der Steuersatz von 4 % gilt insbesondere für
- Brot
- Milch
- Bücher
- Zeitungen
- bestimmte Arzneimittel
- Fahrzeuge für Menschen mit Behinderungen
- Sozialwohnungen in besonderen Fällen
Die Vorschriften ergeben sich aus
- Reglamento del IVA
- Real Decreto 1619/2012 über die Rechnungsstellung.
Pflichtangaben
Eine spanische Rechnung muss insbesondere enthalten
- Name und Anschrift
- NIF beider Unternehmer
- Rechnungsnummer
- Rechnungsdatum
- Leistungsdatum
- Beschreibung der Leistung
- Bemessungsgrundlage
- IVA-Satz
- IVA-Betrag
- Gesamtbetrag
Netto-Rechnung
Bei Steuerschulumkehr darf keine spanische IVA ausgewiesen werden.
Empfohlener Hinweis:
Operación con inversión del sujeto pasivo conforme al artículo 84.Uno.2º de la Ley 37/1992 del IVA.
Alternativ wird häufig verwendet:
Inversión del sujeto pasivo. Art. 84 LIVA.
Fehler beim Steuerausweis
Eine zu Unrecht ausgewiesene spanische IVA kann nach Art. 88 LIVA grundsätzlich geschuldet werden. Deutsche Unternehmen sollten daher niemals vorschnell spanische Umsatzsteuer ausweisen.
Vorsteuerabzug
Art. 92 ff. LIVA.
Voraussetzungen:
- Unternehmer
- ordnungsgemäße Rechnung
- Eingangsleistung für steuerpflichtige Umsätze
- keine gesetzliche Ausschlussregel
Beispiele nicht oder nur eingeschränkt abzugsfähiger Vorsteuer
- Repräsentationsaufwendungen
- bestimmte Kraftfahrzeuge (je nach Nutzung)
- private Aufwendungen
Vorsteuervergütung
Hat sich das deutsche Unternehmen nicht in Spanien registriert, kann die spanische IVA häufig über das europäische Vorsteuervergütungsverfahren zurückgefordert werden.
Typische Fälle
- Hotelkosten
- Messekosten
- Mietwagen
- Tankkosten
- Geschäftsreisen
Voraussetzung
Das Unternehmen darf im Vergütungszeitraum grundsätzlich keine registrierungspflichtigen Umsätze in Spanien ausgeführt haben.
OSS
Grundsätzlich sind neben Fernverkäufen an privat auch sog. Sonstige Leistungen wie Werkleistungen an beweglichen Gegenständen über OSS abwickelbar, wie z.B. die Reparatur einer Waschmaschine in Madrid für einen privaten Auftraggeber.
Diese Möglichkeit sollte im Einzelfall mit dem deutschen StB geprüft werden, da so ggf. eine aufwendige Registrierung in Spanien vermieden werden kann.
Ihre Ansprechpartner
Bitte geben Sie hier Ihre PLZ ein, um zu Ihren regionalen Ansprechpartnern zu gelangen. Diese stehen Ihnen für individuelle Rückfragen zur Verfügung.
PLZ eingebenIn Kooperation mit Enterprise Europe Network
Certificate of recognition