Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in Europa
Diese Seite bietet einen kompakten Einstieg in die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in Europa. Sie erklärt praxisnah, welche Pflichten für Unternehmen bei Verpackungen, Elektrogeräten, Batterien und weiteren Produktgruppen entstehen können, und beantwortet typische Praxisfragen mit Beispielen aus verschiedenen europäischen Ländern.
Was ist die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR - Extended Producer Responsibility) und warum gibt es sie?
Die Erweiterte Herstellerverantwortung bezeichnet ein System, in dem Hersteller oder Vertreiber von Produkten die Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus der in Verkehr gebrachten Produkte übernehmen, einschließlich der finanziellen und organisatorischen Verantwortung für die Entsorgung oder das Recycling der produzierten oder verkauften Waren.
Die wichtigsten rechtlichen Anforderungen für EPR in Europa umfassen die Bereiche Verpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräte und Batterien. Einige Länder haben zusätzlich eine Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien, Papier, Möbel, Matratzen, Reifen, Motoröle und viele weitere Bereiche eingeführt.
Die Erweiterte Herstellerverantwortung wurde eingeführt, um das wachsende Abfallvolumen sowie die steigenden Kosten für die Abfallsammlung für die Verbraucher zu reduzieren und den Verlust wertvoller Ressourcen zu bekämpfen.
Wer gilt als Hersteller im Sinne der Erweiterten Herstellerverantwortung?
Der Herstellerbegriff im Sinne der Gesetzgebungen umfasst nicht zwingend das Unternehmen, das das Produkt tatsächlich herstellt, sondern auch das Unternehmen, das die Produkte auf den Markt bringt. Hersteller im Sinne der Erweiterten Herstellerverantwortung ist meist der inländische Hersteller oder Vertreiber der betroffenen Produkte. Bei Onlinehandel gilt in der Regel der Onlinehändler als Hersteller und Verantwortlicher im Sinne der Erweiterten Herstellerverantwortung.
Welche (Produkt-)Kategorien unterliegen der Erweiterten Herstellerverantwortung in Europa?
Für Verpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräte und Batterien wurde auf EU-Ebene zwischen 1994 und 2006 eine Erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt. In allen drei Bereichen handelte es sich um EU-Richtlinien. Für Verpackungen und Batterien wurden die Richtlinien in den vergangen Jahren zu EU-Verordnungen weiterentwickelt.
Verpackungen
Die EU-Verpackungsrichtlinien 94/62/EG und 2018/852 wurden zum 12. August 2026 durch die europäische Verpackungsverordnung „Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) abgelöst. Als EU-Verordnung gilt die PPWR unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Damit soll es zu einer stärkeren Vereinheitlichung der nationalen Regelungen in der EU kommen.
Nichtsdestotrotz wird in den meisten Staaten eine Anpassung an die nationale Gesetzgebung notwendig sein. So wird in Deutschland die Verabschiedung des Verpackungsdurchführungsgesetzes (VerpackDG) bis zum 12. August 2026 erwartet. Frankreich hingegen hat bereits angekündigt, dass die Umsetzung der PPWR-Bestimmungen erst zum 1. Januar 2027 erfolgt.
Die europäische Verpackungsverordnung PPWR zielt darauf ab, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Zudem werden verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt.
Alle Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden und alle Verpackungsabfälle, unabhängig von ihrem Material und davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen.
Die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG verfolgte das Ziel, die Umweltqualität durch die Vermeidung und Verringerung der Umweltauswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu verbessern. Hierzu waren die Mitgliedstaaten angehalten, geeignete Maßnahmen einzuleiten, die auch die Sammlung und Verwertung von Verpackungen betrafen. Unter der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG waren die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Ziele weitgehend frei. Dadurch entstanden unterschiedliche nationale Regelungen für Rücknahme, Registrierung, Systembeteiligung und Herstellerverantwortung.
Die ab dem 12. August 2026 geltende europäische Verpackungsverordnung (PPWR) verfolgt dagegen das Ziel, die Anforderungen an Verpackungen und das Verpackungsabfallmanagement innerhalb der EU zu harmonisieren, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die Verwertung von Verpackungsabfällen europaweit zu verbessern. Insbesondere werden europaweit einheitlichere Vorgaben zu Verpackungsdesign, Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz, Wiederverwendung und erweiterten Herstellerverantwortungen geschaffen. Gleichzeitig bleiben die konkrete Organisation der Sammlung, die Auswahl der Rücknahme- und Verwertungssysteme sowie deren operative Umsetzung allerdings weiterhin weitgehend Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten.
Abhängig von der länderspezifischen Regelung unterscheidet sich die Finanzierung der Verpackungsentsorgung. Es muss daher jedes Land gesondert betrachtet werden, um eine Aussage über die Finanzierung der Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen treffen zu können.
Inwiefern eine Rücknahmepflicht besteht und diese für die verschiedenen Verpackungsarten umgesetzt wird, hängt von der nationalen Gesetzgebung der einzelnen EU-Länder ab.
Aktuell gibt es keine EU-weite Kennzeichnungspflicht. Einige Länder haben auf Grundlage nationaler Gesetzgebungen Kennzeichnungspflichten für Verpackungen eingeführt oder Kennzeichnungsempfehlungen, die freiwillig von Unternehmen implementiert werden können. Die europäische Verpackungsverordnung PPWR sieht ab dem 12. August 2028 eine harmonisierte Kennzeichnungspflicht für Verpackungen vor.
Die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG sah keine generelle Registrierungspflicht vor. Stattdessen mussten die jeweiligen nationalen Regelungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten betrachtet werden. War eine Registrierungspflicht in der nationalen Gesetzgebung eines Landes vorgesehen, musste im Einzelfall geprüft werden, für welche Verpackungsarten sie galt und ob Schwellenwerte Anwendung fanden. Darüber hinaus bestand in den Ländern mit Registrierungspflicht keine einheitliche Regelung hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Registrierung. Insbesondere bei Hersteller-Händler-Konstellationen war jeweils zu prüfen, welches Unternehmen die Registrierungspflicht zu erfüllen hatte.
Ab dem 12. August 2026 führt die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) eine grundsätzliche Registrierungspflicht für Hersteller ein, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringen und dort der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen. Ziel ist eine stärkere Harmonisierung der Registrierungsanforderungen innerhalb der EU. Hierzu werden in allen Mitgliedstaaten nationale Herstellerregister eingerichtet. Hersteller im Sinne der PPWR müssen sich künftig in jedem betroffenen Mitgliedstaat registrieren, bevor sie dort Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellen. Unternehmen sollten daher prüfen, in welchen Ländern sie als Hersteller im Sinne der PPWR gelten, ob die in Verkehr gebrachten Verpackungen EPR-pflichtig sind und welche Registrierungsanforderungen dort gelten. Da die praktische Umsetzung weiterhin auf nationaler Ebene erfolgt, können zusätzliche länderspezifische Vorgaben zu beachten sein.
Die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG sah keine allgemeine Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten für die Inverkehrbringung von Verpackungen in den EU-Mitgliedstaaten vor. Einzelne Mitgliedstaaten hatten jedoch auf nationaler Ebene entsprechende Anforderungen eingeführt.
Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR), die seit dem 12. August 2026 Anwendung findet, führte grundsätzlich eine europaweite Regelung zur Benennung von Bevollmächtigten ein. Im Zuge des im Herbst 2025 eingeleiteten Omnibus-Verfahrens werden jedoch verschiedene regulatorische Vorgaben auf ihre Praktikabilität und Notwendigkeit überprüft, darunter auch die Bestimmungen zur Benennung eines Bevollmächtigten. Da die Europäische Kommission hierzu bislang keine abschließende Entscheidung getroffen hat, ist bis zur endgültigen Klärung weiterhin zu prüfen, wie die Anforderungen an Bevollmächtigte in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgestaltet sind und ob nationale Verpflichtungen zur Benennung eines Bevollmächtigten bestehen.
Praxisfragen und Umsetzungsbeispiele für Verpackungen in Europa
Wenn ich europaweit verkaufe, ist es möglich in Deutschland meine gesamten Verpackungen lizenzieren bzw. registrieren?
Nein, dies ist nicht möglich. Die Verpackungen sind in dem jeweiligen Land, in dem sie in Verkehr gebracht werden, zu lizenzieren bzw. zu registrieren
Sind die Meldeverfahren in den einzelnen europäischen Ländern einheitlich?
Nein, die Meldeverfahren unterscheiden sich von Land zu Land und teilweise in einem Land auch von System zu System.
In vielen Ländern werden Verpackungen aufsummiert nach Materialfraktionen gemeldet, wobei sich die Materialfraktionen sowie die zu meldenden Verpackungsarten (Haushalts-, Gewerbe- etc.) von Land zu Land unterscheiden. In anderen Ländern wiederum wie beispielsweise in Frankreich und Spanien ist jedes einzelne Verpackungselement in der Meldung aufzuführen.
Gibt es eine Mindestmenge, ab der die Verpackungs-EPR-Regelungen gelten?
Für Verpackungen gibt es derzeit keine generelle europaweite Mindestmengenregelung, ab der die EPR-Regelungen gelten. Mit der Einführung der PPWR-Bestimmungen zum 12. August 2026 sollen in allen EU-Staaten geltende Schwellenwerte für die Registrierung und Mengenmeldung entfallen.
Welche Sanktionen sind zu erwarten, wenn die Lizenzierungspflicht missachtet wird?
Welche Sanktionen für den jeweiligen EPR-Bereich zu erwarten sind, ist länderspezifisch und pro EPR-Bereich zu prüfen.
Was verändert sich durch das Inkrafttreten der PPWR für die EPR beim Verkauf ins EU-Ausland?
Unter der PPWR fallen grundsätzlich alle Verpackungsarten in den Anwendungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), unabhängig davon, ob es sich um Primär-, Sekundär- oder Tertiärverpackungen handelt und ob diese für private, gewerbliche oder industrielle Endnutzer bestimmt sind.
Wie ändert sich die PPWR die Definition des Herstellers im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung?
Der Herstellerbegriff wird durch die PPWR neu definiert, wodurch sich die Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette verändern können. Erfolgt die Lieferung von Verpackungen oder verpackten Produkten über einen Händler oder Importeur in einem EU-Mitgliedstaat, gilt grundsätzlich dieser Händler bzw. Importeur als Hersteller im Sinne der PPWR. Anders verhält es sich bei Direktverkäufen an private oder gewerbliche beziehungsweise industrielle Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat. In diesen Fällen bleibt der Lieferant für die Erfüllung der EPR-Verpflichtungen, insbesondere für die Rücknahme und Entsorgung der Verpackungen, verantwortlich und muss zudem einen Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat benennen.
Die konkrete Ausgestaltung wird jedoch von der Umsetzung und Interpretation der nationalen Vorschriften abhängen. Daher ist es empfehlenswert, die nationale Umsetzung der PPWR in den jeweiligen Mitgliedstaaten weiterhin genau zu beobachten, da verschiedene Detailfragen zur praktischen Verantwortungsverteilung derzeit noch nicht abschließend geklärt sind.
Was passiert in EU-Ländern nach Inkrafttreten der PPWR, in denen es bislang keine Registrierungspflicht für ausländische Unternehmen gibt?
Für Mitgliedstaaten, die bislang keine Registrierungspflicht für ausländische Unternehmen kennen, bedeutet dies grundsätzlich, dass ihre nationalen Regelungen an die Vorgaben der PPWR angepasst werden müssen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die PPWR den Herstellerbegriff so ausgestaltet, dass bei Lieferungen über einen im Zielland ansässigen Händler oder Importeur häufig dieser als Hersteller gilt und damit die EPR-Pflichten übernimmt.
Eine Registrierungspflicht für ausländische Unternehmen wird daher insbesondere in Fällen relevant, in denen verpackte Produkte direkt an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden. In diesem Fall bleibt der ausländische Verkäufer Hersteller im Sinne der PPWR und muss die dort geltenden EPR-Pflichten erfüllen sowie einen Bevollmächtigten benennen.
Praxisbeispiel:
Ein deutsches Unternehmen verkauft verpackte Produkte direkt über seinen Online-Shop an Kunden in Tschechien. Nach der PPWR gilt das deutsche Unternehmen als Hersteller für die in Tschechien in Verkehr gebrachten Verpackungen. Es muss daher die tschechischen EPR-Vorgaben erfüllen, sich gegebenenfalls registrieren und einen Bevollmächtigten in Tschechien benennen.
Verkauft dasselbe Unternehmen seine Produkte hingegen an einen tschechischen Importeur oder Händler, der die Waren anschließend auf dem tschechischen Markt vertreibt, wird nach dem Grundprinzip der PPWR regelmäßig der in Tschechien ansässige Wirtschaftsakteur als Hersteller angesehen und ist für die dortigen EPR-Pflichten verantwortlich.
Muss ich als Verkäufer auf einem Online-Marktplatz meine Produkte lizenzieren?
Die Pflicht zur Lizenzierung ist in der Regel davon abhängig, ob Ihr Unternehmen oder der Online-Marktplatz die Produkte dem Kunden in Rechnung stellt. Werden die Produkte dem Kunden von Ihrem Unternehmen in Rechnung gestellt, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Pflicht bei Ihrem Unternehmen liegt. Um hierzu eine endgültige Aussage treffen zu können, ist jedoch die Rechtslage in dem jeweiligen Land zu prüfen.
Warum fragen mich Online-Marktplätze nach einer EPR-Nummer? Wie erfülle ich die von meinem Marktplatz geforderte EPR-Konformität?
Eine EPR-Registrierungsnummer ist der Nachweis, dass Ihr Unternehmen für den jeweiligen EPR-Bereich in einem bestimmten EU-Land angemeldet ist und seinen Verpflichtungen nachkommt. Die EPR-Registrierungsnummer bezieht sich auf einen bestimmten EPR-Bereich und ist länderspezifisch. Viele nationale Gesetzgebungen in der EU sehen vor, dass die Markplätze für die auf ihren Plattformen vertretenen Händler die Rücknahme und Verwertungspflichten übernehmen, wenn sie nicht sicherstellen, dass die auf ihren Plattformen vertretenen Händler ihren Rücknahme- und Verwertungspflichten nachkommen.
Wann entstehen für Verpackungen auch bei B2B-Geschäften Pflichten?
Die PPWR erfasst sämtliche Verpackungsarten und bezieht damit ausdrücklich auch Verpackungen im B2B-Bereich ein. Insbesondere bei Direktgeschäften mit gewerblichen oder industriellen Endnutzern kommt es zu einer Verschiebung der Verantwortlichkeiten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Dadurch können auch ausländische Unternehmen, die verpackte Waren unmittelbar an gewerbliche oder industrielle Endkunden in einem anderen Mitgliedstaat liefern, EPR-Pflichten in dem jeweiligen Bestimmungsland unterliegen.
Ist meine Verpackung im Zielland als Haushaltsverpackung oder als gewerbliche Verpackung zu berücksichtigen?
Da sich die Anforderungen an die Mengenmeldungen, die Höhe der Entsorgungsgebühren sowie der Umfang der zu meldenden Verpackungen je nach Einstufung als Haushalts- oder gewerbliche Verpackungen erheblich unterscheiden können, ist eine länderspezifische Prüfung erforderlich.
In Frankreich beispielsweise sind alle Produkte, die nicht für private Haushalte vorgesehen sind und auch nicht zu diesen gelangen, prinzipiell als gewerbliche Verpackung anzusehen. Mit Einführung des EPR-Bereichs für industrielle und gewerbliche Verpackungen werden für Verkaufsverpackungen produktspezifische Schwellenwerte definiert, die darüber entscheiden, ob die Verkaufsverpackung dem Bereich der Haushaltsverpackungen oder den gewerblichen und industriellen Verpackungen zuzurechnen ist. In Belgien legt hingegen die sogenannte Graue Liste anhand von Mengen und Volumengrenzen fest, was eine Haushaltsverpackung ist.
Gibt es eine einheitliche Kennzeichnungspflicht für Verpackungen in Europa?
Nein, es gibt derzeit noch keine einheitliche Kennzeichnungspflicht für Verpackungen in Europa. So hat beispielsweise Frankreich eine spezifische Kennzeichnungspflicht für Verpackungen mit dem „Triman“ eingeführt, in Italien gilt eine Kennzeichnungspflicht der Verpackungen mit dem alphanumerischen Materialkode und Informationen bezüglich der getrennten Sammlung für jedes Verpackungselement. In Spanien gilt seit dem Jahr 2025 eine spezifische Kennzeichnung, die anzeigt, welche Verpackungen in welchem Abfallcontainer zu entsorgen sind. Die europäische Verpackungsverordnung PPWR sieht ab dem 12. August 2028 eine harmonisierte Kennzeichnungspflicht für Verpackungen vor.
Kann ich den Grünen Punkt in ganz Europa verwenden und, wenn ja, unter welcher Voraussetzung?
Ja, hierfür muss jedoch in allen Ländern ein Markennutzungsvertrag mit dem jeweiligen nationalen Lizenzgeber geschlossen werden. Es gibt nur wenige Länder, in denen der Grüne Punkt nicht genutzt wird (Dänemark und Italien). Mit den Änderungen des europäischen Rechtsrahmens entwickelt sich die Marke „Der Grüne Punkt“ weiter: Künftig wird sie durch eine digitale Lösung ergänzt. Über einen QR-Code erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher Zugang zu länderspezifischen Informationen zur richtigen Trennung und Sortierung von Verpackungsabfällen. Die neue digitale Kennzeichnung trägt den Namen DigiDot. In Deutschland wird ab 2027 ausschließlich diese neue Version des Grünen Punktes akzeptiert. Nach dem erfolgreichen Start in Deutschland erfolgt die schrittweise Einführung in weiteren europäischen Ländern. Das Roll-out wird von PRO Europe gemeinsam mit seinem Netzwerk von 31 Mitgliedsorganisationen in Europa sowie in der Türkei und Israel begleitet.
Weitere Informationen finden Sie unter DigiDot | Grüner Punkt
Umsetzungsbeispiele aus Frankreich
Aktuell sind Sie in Frankreich nur von der Erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen betroffen, wenn diese für private Haushalte bestimmt sind. Verkaufen Sie verpackte Produkte, die nicht für private Haushalte vorgesehen sind und auch nicht zu diesen gelangen, dann sind Ihre Verpackungen nicht von der Erweiterten Herstellerverantwortung betroffen. Eine Erweiterte Herstellerverantwortung für gewerbliche Verpackungen ist vorgesehen. Der angekündigte Einführungszeitpunkt 1. Juli 2026 wurde erneut verschoben.
Verkaufen Sie verpackte Produkte per Onlinehandel direkt an französische Haushalte, dann müssen Sie sich in Frankreich bei einem französischen Rücknahmesystem für Verpackungen anmelden.
Im Rahmen Ihrer Meldepflicht müssen Sie jährlich eine Entsorgungsgebühr an Ihr Rücknahmesystem entrichten, welche sich aus der Menge und der Art Ihrer Verpackungen ergibt.
Einen Schwellenwert, ab dem Sie Ihre Verpackungen lizenzieren müssen, gibt es nicht. Verkaufen Sie z.B. per Onlinehandel nur ein Produkt nach Frankreich, dann müssen Sie eine Entsorgungsgebühr für die Verpackung dieses Produkts entrichten.
In Frankreich müssen Haushaltsverpackungen mit einem Entsorgungshinweis, dem sogenannten „Triman“ gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung besteht aus dem „Triman“-Logo (Männchen mit vier Pfeilen) und einem Mülltrennungshinweis für die einzelnen Verpackungselemente.
Umsetzungsbeispiele Belgien
Verkaufen Sie nach Belgien, unterliegen Sie mit Einführung der PPWR ab dem 12. August 2026 einer Erweiterten Herstellerverantwortung, auch wenn Sie pro Jahr weniger als 300 kg Verpackungsmaterial auf den belgischen Markt bringen, da dieser Schwellenwert mit Einführung der PPWR entfällt.
Die Meldepflicht liegt bei dem Rechnungssteller. Verkauft etwa ein ausländisches Unternehmen seine Produkte über einen belgischen Händler, dann ist hier in der Regel der belgische Importeur als Rechnungssteller in der Verantwortung. Bei Onlinehandel an den Endverbraucher ist dies der Onlinehändler.
Es sind sowohl gewerbliche als auch Haushaltsverpackungen in Belgien von der Meldepflicht betroffen. Die Einstufung nach gewerblicher Verpackung und Haushaltsverpackung erfolgt über das verpackte Produkt. In der sogenannten „Grauen Liste“ ist für jedes Produkt aufgeführt, unter welchen Kriterien eine Verpackung als Haushaltsverpackung oder gewerbliche Verpackung eingestuft wird.
Umsetzungsbeispiele Portugal
Verkaufen Sie als Onlinehändler Produkte nach Portugal, sind Sie verpflichtet, sich bei einem Rücknahmesystem anzumelden und ihre Verpackungen zu lizenzieren. Hierfür ist ein in Portugal ansässiger Bevollmächtigter zu benennen.
Elektro- und Elektronikaltgeräte
Die nationalen Gesetzgebungen in den EU-Staaten basieren auf der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU. Die im Jahr 2012 verabschiedete Richtlinie zielt darauf ab, die im Rahmen der Richtlinie des Jahres 2005 in den Mitgliedsstaaten eingeführten Maßnahmen zu harmonisieren und zu erweitern.
In Anbetracht des steigenden Aufkommens an Elektro- und Elektronikgeräten sollen Ressourcen effizient genutzt und wertvolle Sekundärrohstoffe zurückgewonnen werden.
Die Richtlinie gibt eine Einteilung der in Verkehr gebrachten Geräte in 6 Kategorien vor:
- Wärmeüberträger: u.a. Kühlschränke, Gefriergeräte, Klimageräte, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren etc.
- Bildschirme: u.a. Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von 100 cm2 enthalten: Bildschirme, Fernsehgeräte, Monitore, Laptops, Notebooks etc.
- Lampen: u.a. LED-Lampen, stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen
- Großgeräte: Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler
- Kleingeräte (keine größere Abmessung beträgt mehr als 50cm): u.a. Staubsauger, Leuchten, Bügeleisen, Toaster, Kaffeemaschinen, Uhren
- Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine größere Abmessung beträgt mehr als 50cm): u.a. Mobiltelefone, PCs, GPS-Geräte, Drucker, Telefone.
Die Richtlinie definiert ebenfalls die Geräte, die ausgenommen sind.
Hersteller von Elektro- und Elektronikaltgeräten haben die Sammlung, die Behandlung und die Verwertung der von ihnen in Verkehr gebrachten Altgeräte zu finanzieren. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass entsprechende Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern ermöglichen, Elektro- und Elektronikaltgeräte aus den privaten Haushalten kostenlos zurückzugeben.
Die Richtlinie sieht vor, dass die Finanzierung der Rücknahme und der Verwertung der Geräte durch die Inverkehrbringer mittels einer Garantiestellung sichergestellt wird. Die Garantie kann durch den Beitritt des Herstellers zu einem Rücknahmesystem, einer Versicherung oder durch Hinterlegung des Garantiebeitrags auf einem Treuhandkonto erfolgen.
Der Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten geht mit einer generellen Rücknahmepflicht für ein Gerät gleichwertiger Art für den Vertreiber einher. Für Unternehmen, die über Verkaufsflächen über 400m2 verfügen, die Elektro- und Elektronikgeräten gewidmet sind, erstreckt sich die Pflicht auf die Rücknahme auch auf weitere Kleingeräte. Bei Onlineverkäufern muss hier die Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte zur Berechnung herangezogen werden.
Die in der EU in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikaltgeräte sind mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern zu kennzeichnen. Sollte die Größe oder die Funktion des Gerätes dies nicht erlauben, kann in Ausnahmefällen das Symbol auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung und dem Garantieschein aufgedruckt werden.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Hersteller beim Verkauf neuer Produkte gegenüber den Käufern die Kosten der Sammlung, Behandlung und umweltgerechten Beseitigung ausweisen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen den bestmöglichen Schätzwert der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
Eine weitere Vorgabe der Richtlinie ist, dass die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sich in jedem Land, in dem sie ihre Geräte vertreiben registrieren.
Die Registrierungspflicht wird in vielen Staaten bei Teilnahme an einem Rücknahmesystem von letzterem übernommen.
In der Regel sind Hersteller aus der EU, die nicht in dem jeweiligen Land, in dem sie ihre Geräte verkaufen, niedergelassen sind, zur Stellung eines Bevollmächtigten für das jeweilige Land verpflichtet, d.h. eine Registrierung bei dem jeweiligen nationalen Register ist nur durch den von dem Unternehmen ernannten Bevollmächtigten möglich.
Praxisfragen und Umsetzungsbeispiele für Elektro- und Elektronikaltgeräte in Europa
Wenn ich europaweit verkaufe, ist es möglich in Deutschland meine gesamten Elektrogeräte lizenzieren bzw. registrieren?
Nein, dies ist nicht möglich. Die Elektrogeräte sind in dem jeweiligen Land, in dem sie in Verkehr gebracht werden, zu lizenzieren bzw. zu registrieren
Sind die Meldeverfahren in den einzelnen europäischen Ländern einheitlich?
Obwohl die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU den europäischen Rechtsrahmen für die Herstellerverantwortung bei Elektro- und Elektronikgeräten vorgibt, unterscheiden sich die praktischen Meldeverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten zum Teil erheblich.
Die Unterschiede betreffen insbesondere den Melderhythmus, der je nach Land monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein kann. Darüber hinaus variieren auch die zu meldenden Informationen und die Kategorisierung der Geräte.
So erfolgt die Mengenmeldung in Deutschland nicht an ein Rücknahmesystem, sondern an die Stiftung ear (Elektro-Altgeräte Register). Die Meldungen werden dabei nach den in der WEEE-Richtlinie vorgesehenen Gerätekategorien vorgenommen.
In Frankreich hingegen werden die Mengen an das jeweils zuständige Rücknahmesystem gemeldet. Die Geräte sind dort den spezifischen Unterkategorien des jeweiligen Systems zuzuordnen. Zusätzlich müssen häufig weitere Informationen für die Berechnung von Ökomodulationen angegeben werden, wodurch die Meldeanforderungen deutlich detaillierter ausfallen können.
Gibt es eine Mindestmenge, ab der die EPR-Regelungen gelten?
Für WEEE und Batterien gibt es keine Mindestmengenregelung.
Welche Sanktionen sind zu erwarten, wenn die Lizenzierungspflicht missachtet wird?
Welche Sanktionen für den jeweiligen EPR-Bereich zu erwarten sind, ist länderspezifisch und pro EPR-Bereich zu prüfen.
Die Bestimmungen gelten auch für gewerbliche Geräte. Die Abgrenzung zwischen Haushalts- und gewerblichen Geräten erfolgt über den Nutzen. Wenn ein Gerät sowohl im Haushalt als auch im gewerblichen Bereich genutzt werden kann, wird es als Haushaltsgerät angesehen (z. B.: Der PC ist ein Haushaltsgerät, da er sowohl in Haushalten als auch in Unternehmen genutzt wird.)
Dies ist länderspezifisch zu prüfen. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dies in ihre Gesetzgebung zu integrieren. In Frankreich beispielsweise ist der Ausweis der Entsorgungsgebühr für alle Haushaltsgeräte Pflicht.
ODER: Wie erfülle ich die von meinem Marktplatz geforderte EPR-Konformität?
Eine EPR-Registrierungsnummer ist der Nachweis, dass Ihr Unternehmen für den jeweiligen EPR-Bereich in einem bestimmten EU-Land angemeldet ist und seinen Verpflichtungen nachkommt. Die EPR-Registrierungsnummer bezieht sich auf einen bestimmten EPR-Bereich und ist länderspezifisch. Viele nationale Gesetzgebungen in der EU sehen vor, dass die Markplätze für die auf ihren Plattformen vertretenen Händler die Rücknahme und Verwertungspflichten übernehmen, wenn sie nicht sicherstellen, dass die auf ihren Plattformen vertretenen Händler ihren Rücknahme- und Verwertungspflichten nachkommen.
Die WEEE-Richtlinie nennt die passiven Geräte nicht explizit. Daher ist dies länderspezifisch zu prüfen. In sehr vielen EU-Staaten ist dies der Fall. In Deutschland fallen diese Produkte seit 2019 in den Anwendungsbereich des Elektrogeräte-Gesetzes, in Frankreich und Belgien ist dies ebenfalls der Fall.
Umsetzungsbeispiel Deutschland
Sie als Unternehmen müssen sich direkt bei dem Register, das durch die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) verwaltet wird, anmelden und auch dort monatlich die von Ihnen in Verkehr gebrachten Mengen melden. Es werden keine mengenabhängigen Gebühren bei der Mengenmeldung in Rechnung gestellt. Die Stiftung EAR stellt jedoch Registrierungsgebühren und sonstige Verwaltungskosten in Rechnung. Bei der Stiftung EAR fließen die Informationen der Hersteller zu den in Verkehr gebrachten Mengen und die bei den Rücknahmestellen abzuholenden und der Verwertung zuzuführenden Mengen zusammen. In Abhängigkeit der von Ihrem Unternehmen in Verkehr gebrachten Absatzmengen bezogen auf die Gesamtmenge, der von allen registrierten Herstellern in Deutschland in Verkehr gebrachten Gerätemengen wird Ihr Unternehmen mit Abholungen bei den Rücknahmestellen beauftragt. Hierfür ist Ihr Unternehmen frei in der Dienstleisterwahl.
Umsetzungsbeispiel Frankreich
Sie als Unternehmen können sich bei einem Rücknahmesystem anmelden, um Ihrer gesetzlichen Rücknahme- und Entsorgungspflicht nachzukommen, das heißt, Sie bezahlen hierfür an das System eine Gebühr, die sich aus der Multiplikation, der von Ihnen in Verkehr gebrachten Menge und der Gebühr der jeweiligen Gerätekategorie zusammensetzt. Sowohl Haushalts- und gewerbliche Geräte können bei einem Rücknahmesystem gemeldet werden. Alternativ kann auch ein individuelles unternehmensspezifisches Rücknahmesystem angemeldet werden, das einer Zulassung durch die staatlichen Behörden unterliegt. Diese Vorgehensweise ist in nur in Ausnahmefällen praktikabel.
Bei einem Beitritt zu einem Rücknahmesystem ist keine separate Registrierung durchzuführen, das Rücknahmesystem registriert Ihr Unternehmen beim französischen WEEE-Register. Die Registrierung ist kostenlos.
In Frankreich ist der Ausweis der Entsorgungsgebühr auf Rechnungen und französischen Onlineshops oder Katalogen Pflicht.
Umsetzungsbeispiel: Europaweit
Auch wenn die Richtlinie die Zuordnung der Geräte in 6 Kategorien vorgibt, so sind doch die Kategorien, nach denen die Geräte gemeldet werden, von Land zu Land bzw. von System zu System unterschiedlich und müssen für jedes EU-Land gesondert geprüft werden.
Beispiel Kaffeemaschine: In Deutschland wird sie als „Haushaltskleingerät für die Nutzung in privaten Haushalten“ eingestuft; in Frankreich bei dem Rücknahmesystem Ecologic in der Familie „Kleine Elektrogeräte fürs Frühstück, Geräteart Kaffeemaschine“. Ein ökologischer Bonus ist für diese Geräteart nicht vorgesehen. In Belgien ist die Kaffeemaschine als „Haushalts-, Küchen- und Körperpflegegerät (≤ 50cm)“ einzustufen.
Batterien
Die EU-Batterieverordnung (2023/1542) ist am 17. August 2023 in Kraft getreten und gilt in den meisten Teilen direkt seit dem 18. Februar 2024. Sie ersetzt die vorherige EU-Batterierichtlinie 2006/66/EG. Sie ist Teil des „European Green Deals“ und soll einen nachhaltigen Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette gewährleisten.
Die Batterieverordnung hat neue Batteriekategorien eingeführt. Sie enthält Anforderungen zur Entnehm- und Austauschbarkeit von Gerätebatterien, sowie die Einführung einer Sorgfaltspflichtregelung für Hersteller. Darüber hinaus wurden neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten eingeführt.
Die EU-Verordnung 2023/1542 über Batterien und Altbatterien gilt für alle Kategorien von Batterien, unabhängig von ihrer chemischen Zusammensetzung oder Verwendung. Die Verordnung unterscheidet zwischen folgenden Batteriekategorien: Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Elektrofahrzeugbatterien (EV-Batterien) und Industriebatterien. Ausgenommen sind Batterien, die dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten dienen sowie Batterien, die für den Einsatz im Weltraum bestimmt sind.
Es ist verboten, Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium und 0,01 Prozent Blei enthalten in Verkehr zu bringen. Dies gilt für alle Batterien, einschließlich der Batterien, die in Geräte eingebaut sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller alle Kosten, die durch die Sammlung, die Behandlung und das Recycling der Batterien entstehen, übernehmen.
Alle Batterien und Akkumulatoren sind mit dem Zeichen der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern zu kennzeichnen. Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen, die mehr als 0,0005 % Quecksilber, mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, sind mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) zu kennzeichnen. Das Zeichen mit der Angabe des Schwermetallgehalts ist unterhalb der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern aufzudrucken und muss mindestens einem Viertel der Größe der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern entsprechen.
Jeder Hersteller muss in dem Mitgliedsstaat registriert sein, in dem er Batterien auf den Markt bringt und einer erweiterten Herstellerverantwortung unterliegt.
Je nach Land erfolgt die Registrierung entweder durch den Hersteller selbst, wie dies beispielsweise in Deutschland der Fall ist, oder über ein Rücknahmesystem, dem der Hersteller beigetreten ist, wie dies beispielsweise in Frankreich der Fall ist.
In der Regel sind Hersteller aus der EU, die nicht in dem jeweiligen Land, in dem sie ihre Geräte verkaufen, niedergelassen sind, zur Stellung eines Bevollmächtigten für das jeweilige Land verpflichtet. In diesem Fall ist eine Registrierung bei dem jeweiligen nationalen Register nur durch den von dem Unternehmen ernannten Bevollmächtigten möglich.
Praxisfragen und Umsetzungsbeispiele für Batterien in Europa
Wenn ich europaweit verkaufe, ist es möglich in Deutschland meine gesamten Batterien lizenzieren bzw. registrieren?
Nein, dies ist nicht möglich. Die Batterien sind in dem jeweiligen Land, in dem sie in Verkehr gebracht werden, zu lizenzieren bzw. zu registrieren
Sind die Meldeverfahren in den einzelnen europäischen Ländern einheitlich?
Nein. Die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 schafft zwar einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für die Herstellerverantwortung von Batterien. Sie gilt für alle Batteriekategorien, darunter Geräte-, Starter-, Industriebatterien sowie Batterien für leichte Verkehrsmittel und Elektrofahrzeuge. Zudem müssen Hersteller, die Batterien in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringen, dort aber nicht niedergelassen sind, einen Bevollmächtigten benennen.
Die praktische Umsetzung der Registrierungs- und Meldepflichten erfolgt jedoch weiterhin auf nationaler Ebene.
In Deutschland erfolgt die Registrierung direkt über das von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) geführte Batterieregister. Zusätzlich müssen Hersteller einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) beitreten. Die Mengenmeldungen sind sowohl gegenüber der Stiftung EAR als auch gegenüber der jeweiligen OfH einzureichen.
In Spanien hingegen werden die Mengenmeldungen gegenüber einem Rücknahmesystem meist zusammen mit der Mengenmeldung für die WEEE abgegeben. Das Rücknahmesystem leitet die entsprechenden Daten im Anschluss an die zuständigen spanischen Behörden bzw. Register weiter.
Gibt es eine Mindestmenge, ab der die EPR-Regelungen gelten?
Für WEEE und Batterien gibt es keine Mindestmengenregelung.
Welche Sanktionen sind zu erwarten, wenn die Lizenzierungspflicht missachtet wird?
Welche Sanktionen für den jeweiligen EPR-Bereich zu erwarten sind, ist länderspezifisch und pro EPR-Bereich zu prüfen.
Die Bestimmungen gelten für alle Batteriekategorien: Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) Elektrofahrzeugbatterien (EV-Batterien) und Industriebatterien.
ODER: Wie erfülle ich die von meinem Marktplatz geforderte EPR-Konformität?
Eine EPR-Registrierungsnummer ist der Nachweis, dass Ihr Unternehmen für den jeweiligen EPR-Bereich in einem bestimmten EU-Land angemeldet ist und seinen Verpflichtungen nachkommt. Die EPR-Registrierungsnummer bezieht sich auf einen bestimmten EPR-Bereich und ist länderspezifisch. Viele nationale Gesetzgebungen in der EU sehen vor, dass die Markplätze für die auf ihren Plattformen vertretenen Händler die Rücknahme und Verwertungspflichten übernehmen, wenn sie nicht sicherstellen, dass die auf ihren Plattformen vertretenen Händler ihren Rücknahme- und Verwertungspflichten nachkommen.
Die Verordnung unterscheidet zwischen Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien) Elektrofahrzeugbatterien (EV-Batterien) und Industriebatterien.
Alle Batterien sind mit dem Zeichen der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern zu kennzeichnen und müssen eine CE-Kennzeichnung aufweisen.
Wiederaufladbare Gerätebatterien, LV-Batterien und Starterbatterien sind mit Angaben zu ihrer Kapazität zu kennzeichnen.
Batterien und Knopfzellen, die mehr als 0,002 Prozent Cadmium oder mehr als 0,004 Prozent Blei enthalten, sind mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Cd oder Pb) zu kennzeichnen.
Ab Februar 2027 sind alle Batterien mit einem QR-Code zu kennzeichnen, der die durch die Verordnung vorgegebenen Informationen nach Batteriekategorie enthält.
Bringen Sie in Frankreich als Onlinehändler Batterien auf den Markt, müssen Sie einen Bevollmächtigten benennen und über diesen Bevollmächtigten einem Rücknahmesystem beitreten. Das Rücknahmesystem registriert Sie beim französischen Register und teilt Ihnen Ihre EPR-Registrierungsnummer (Identifiant unique) mit. Sie erstellen jährliche Mengenmeldungen der von Ihnen auf den Markt gebrachten Batterien und reichen alle 5 Jahre einen Präventionsplan, der vom Rücknahmesystem vorgegeben ist, ein.
In Deutschland hingegen müssen sich Unternehmen direkt bei dem Register, das durch die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) verwaltet wird, registrieren und parallel dazu einer Organisation für Herstellerverantwortung (OFH) beitreten. Die Mengenmeldungen haben sowohl gegenüber der Organisation für Herstellerverantwortung als auch der Stiftung EAR zu den gleichen Meldezeitpunkten zu erfolgen.
Unternehmen, die keine Niederlassung in Deutschland haben, sind verpflichtet, einen Bevollmächtigten in Deutschland zu benennen.
Seit Einführung der Batterieverordnung sind Hersteller aus der EU, die in dem Land, in dem sie ihre Geräte verkaufen, keine Niederlassung haben, zur Stellung eines Bevollmächtigten für das jeweilige Land verpflichtet.
Weitere EPR-Kategorien in Europa
Neben den drei aufgeführten klassischen Bereichen der Erweiterten Herstellerverantwortung, soll bis spätestens 2028 europaweit ein vierter Bereich der Erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden. Es handelt sich hierbei um die Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien. Diese wurde bereits u.a. in Frankreich und den Niederlanden umgesetzt.
Auch in anderen europäischen Ländern wie beispielsweise Belgien mit einer EPR für Matratzen oder Ungarn mit einer EPR für Reifen, Frittieröle, Fette, Büromaterial, Werbepapier, bestimmte Textilien und Holzmöbel gewinnt die Erweiterte Herstellerverantwortung immer mehr an Bedeutung.
Spitzenreiter in Europa hinsichtlich der Erweiterten Herstellerverantwortung ist Frankreich. Hier gibt es mittlerweile an die 20 Bereiche, in denen Unternehmen einer Erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen. Insbesondere Onlinehändler sind hier in der Pflicht, die betroffenen Produkte, die in Frankreich auf den Markt gebracht werden, zu lizenzieren.
So sind Kleidung, Schuhe und Textilien, Möbel, Druckerzeugnisse, Abfälle chemischer Produkte, Spielzeug, Garten- und Heimwerkartikel, Sport- und Freizeitartikel, Produkte und Materialien für das Bauwesen, Produkte, die in die Gastronomie geliefert werden und Einwegsanitärtextilien bei einem hierfür zugelassenen Rücknahmesystem in Frankreich zu lizenzieren.
Die für Juli 2026 angekündigte Einführung einer Erweiterten Herstellerverantwortung für industrielle und gewerbliche Verpackungen wurde Ende Juni erneut verschoben.
Detaillierte Informationen zur Erweiterten Herstellerverantwortung in Frankreich können Sie der Informationsbroschüre der AHK Frankreich, die Sie hier kostenlos bestellen können, entnehmen.
Weiterführende Links
- EU-Verpackungsrichtlinie : Richtlinie 94/62/EG
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Guidance document for PPWR
- 8. Omnibus-Paket (Vorschlag zur Vereinfachung der EU-Gesetzgebung)
- Technischer Vorschlag des Joint Research Center (JRC) zur Einführung harmonisierter Abfalltrennlabels
Weitere EPR-Verfahren
Meldeverfahren Frankreich
Hinweis:
Das vorliegende Werk wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autoren und Herausgeber für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie eventuelle Schreibfehler keine Haftung.
Ihre Ansprechpartner
Bitte geben Sie hier Ihre PLZ ein, um zu Ihren regionalen Ansprechpartnern zu gelangen. Diese stehen Ihnen für individuelle Rückfragen zur Verfügung.
PLZ eingebenIn Kooperation mit
Gefördert durch