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Carbon Border Adjustment Mechanism

Einführung

Der EU-Emissionshandel (EU ETS) ist das zentrale klimapolitische Instrument der Europäischen Union zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Seit seiner Einführung im Jahr 2005 wurde durch die Begrenzung und den Handel mit Emissionsrechten ein finanziellen Anreiz zur Emissionsminderung geschaffen. Unternehmen bestimmter Industriesektoren sowie Energieerzeuger müssen für ihre CO₂-Emissionen Zertifikate erwerben, deren Gesamtmenge über die Jahre schrittweise reduziert wird. Dies soll dazu führen, dass emissionsintensive Industrien ihre Prozesse effizienter gestalten und auf klimafreundlichere Technologien umstellen.

Eine Herausforderung des EU-Emissionshandels liegt jedoch in der sogenannten „Carbon Leakage“-Problematik. Unternehmen mit hohen CO₂-Kosten könnten ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben verlagern, was die globale Emissionsreduktion konterkarieren würde. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, hat die EU den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Importgüter aus Drittstaaten eine vergleichbare CO₂-Bepreisung erfahren. Der CBAM ist als Ergänzung zum EU-Emissionshandel zu verstehen, um den Klimaschutz auf globaler Ebene zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Clean Industrial Deal

Während die Intention hinter der Einführung eines CO₂-Grenzausgleichsmechanismus zunächst nachvollziehbar erscheint, zeigt sich seit der Einführung im Oktober 2023, dass die zusätzlichen Berichtspflichten eine hohe Mehrbelastung für weite Teile der verarbeitenden Industrie und der Handelsunternehmen darstellen. Insbesondere kleinere Unternehmen verfügen häufig nicht über die Kapazitäten, um diesen umfassenden Pflichten nachzukommen. Die IHKs haben daher frühzeitig Anpassungen der Gesetzgebung gefordert, um handelspolitische Verwerfungen und eine hohe Bürokratielast, vor allem für den Mittelstand, zu vermeiden. Der Vorstoß der EU-Kommission, den Fokus künftig stärker auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu setzen und gleichzeitig die Klimaziele der EU zu erreichen, wird von den IHKs daher sehr positiv bewertet. Der im Februar 2025 vorgestellte Clean Industrial Deal kombiniert finanzielle Anreize, regulatorische Erleichterungen und Technologieförderung, um emissionsarme Produktionsprozesse voranzutreiben.

In diesem Zusammenhang wurde auf EU-Ebene ein sogenanntes Omnibusverfahren gestartet, um Unternehmen von nicht notwendigen Dokumentations- und Berichtspflichten zu entbinden. Dies betrifft neben der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und dem EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) auch der Carbon Border Adjustment Mechanism.

Wo stehen wir gerade?

Nach den Vorschlägen der Kommission vom 26. Februar 2025 sollen Unternehmen, deren Importe 50 Tonnen Gewicht im Jahr nicht überschreiten, von der Berichtspflicht ausgenommen werden. Sie müssten dann auch keine Zertifikate kaufen. Weiterhin soll die Verwendung von Durchschnittswerten beziehungsweise standardisierten Werten ermöglicht werden, wenn keine Daten zu Emissionswerten der importierten Produkte vorliegen. Die Pflicht zum Kauf von Zertifikaten soll erst im Februar 2027 beginnen und im August 2027 nachgewiesen werden, also ein Jahr später als ursprünglich geplant. Rat und Parlament müssen den Vorschlägen allerdings noch zustimmen.

Bis auf Weiteres gelten die Bestimmungen der Übergangsphase:

  • Unternehmen sollten der Berichtspflicht weiter nachkommen. 
  • Wenn exakte Emissionsdaten nicht vorliegen, sollte zumindest dokumentiert werden, dass diese angefragt wurden.
  • Je mehr CBAM-Pflichtige Waren importiert werden, desto umfangreicher sollte die Dokumentation sein.

Der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist ein CO₂-Grenzausgleichsmechanismus für bestimmte energie- und handelsintensive Sektoren. Er soll wie eine Art CO₂-Zoll auf importierte Produkte aus Drittstaaten funktionieren.

Ziel des CBAM ist es, zu verhindern, dass in der EU hergestellte Produkte durch CO₂-intensivere Einfuhren aus Drittstaaten ersetzt werden. Dies soll sicherstellen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen trotz steigender CO₂-Preise innerhalb der EU nicht gefährdet wird.

EU-Einführer müssen für importierte Waren Zertifikate kaufen, die dem CO2-Preis entsprechen, der in der EU für die Produktion der gleichen Waren fällig wäre. Die bei Import fällige CO2-Abgabe errechnet sich aus dem bei der Produktion ausgestoßenem Kohlendioxid und dem jeweils aktuellen CO2-Preis im EU-ETS. Die CO₂-Emissionen, die während der Herstellung entstehen, müssen entweder über Standardwerte oder durch Nachweise des Herstellers belegt werden.

Wenn der Hersteller im Drittland bereits CO₂-Steuern bezahlt hat, kann dieser Betrag auf den Kauf der Zertifikate angerechnet werden. Die CO₂-Abgabe entfällt, wenn der Importeur nachweist, dass sie im Herkunftsland genauso hoch ist wie in der EU.

Der CBAM betrifft zunächst folgende Produkte:

  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Eisen und Stahl
  • Zement

Importe dieser Waren aus Nicht-EU-Ländern unterliegen dem CBAM, mit Ausnahme von Einfuhren aus der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Auch Produkte aus den ersten Weiterverarbeitungsstufen, wie Stahlrohre, werden erfasst.

Die CBAM-Berichtspflicht ist allein an die Warennummer gekoppelt. Die betroffenen Waren sind im Anhang 1 der CBAM-Verordnung vom 10. Mai 2023 ab Seite 39 gelistet. Im Elektronischen Zolltarif (EZT) ist bei betroffenen Waren bei den jeweiligen Zolltarifnummern die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtspflichten während des Übergangszeitraums hin.

Die Einführung von CBAM erfolgte schrittweise seit dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist, die zunächst bis Ende 2025 geplant war, um Daten und Erfahrungen für eine praxistaugliche Umsetzung zu sammeln. In dieser Phase sind Einführer verpflichtet, die mit der Herstellung der von ihnen eingeführten Waren verbundenen CO₂-Emissionen zu melden. Ein Ausgleich für die CO₂-Emissionen muss aktuell noch nicht gezahlt werden.

Pflichten während der Übergangsphase:

  • Registrierung im CBAM-Register
  • Erstellung von Quartalsberichten
  • Berechnung und Dokumentation von Emissionen

Wenn der CBAM voll angewendet wird, sollen EU-Einführer dann jährlich, jeweils bis zum 31. Mai, die Gesamtmenge der im Vorjahr in die EU-eingeführten Waren und der damit verbundenen grauen Emissionen melden und die entsprechende Menge an CBAM-Zertifikaten aufbringen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Einführer den Status „CBAM-Anmelder“ haben. Ab wann dieser Status beantragt werden kann, ist noch unklar.

Ebenfalls unklar ist, wann die CBAM-Anwendung startet. Ursprünglich war 2026 geplant, nach neuen Vorschlägen würde sich die Anwendung auf 2027 verschieben. Diese Verschiebung, wie auch die geplanten Ausnahmen für Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren importieren, sind bislang nicht abgestimmt und nicht beschlossen.

Die Importeure sind verpflichtet, direkte und indirekte Emissionen, die bei der Produktion der importierten Waren entstanden sind, zu berechnen und dokumentieren. Der CBAM-Quartalsbericht beinhaltet:

  • die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden (bei Elektrizität) oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland
  • die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen, ausgedrückt in Tonnen CO₂-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität pro Tonne Ware
  • die gesamten indirekten Emissionen
  • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise

Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Standardwerte nur noch für maximal 20 Prozent der gesamten grauen Emissionen von komplexen Gütern verwendet werden. Importeure sind daher auf Daten der Lieferanten angewiesen. Auf der CBAM-Seite der EU-Kommission sind Informationen zur Information der Lieferanten in verschieden Sprachen hinterlegt.

Praxistipp:

  • Fast kein Unternehmen erhält perfekte Daten von seinen Lieferanten.
  • Es gilt daher: Besser lückenhaft berichten als gar nicht. Dabei kann im Bericht hinterlegt werden, dass man sich bemüht hat, die Daten von den Lieferanten zu erhalten.

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