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Neue Zölle im Warenverkehr mit Nordamerika

Zölle als handelspolitisches Instrument erleben bereits seit einigen Jahren eine Renaissance. Ausgewählte Branchen werden mit Zöllen vor ausländischer Konkurrenz geschützt. Zudem werden Strafzölle erhoben, um auf die Zölle und Markteingriffe anderer Staaten zu reagieren.

Der Einsatz von hohen länder- und branchenspezifischen Zöllen durch die neue US-Administration stellt einen radikalen Bruch mit den etablierten Grundsätzen des internationalen Handels dar und bedroht weltweite Lieferketten. 

Lieferverträge mit Kunden und Partnern sollten vor diesem Hintergrund überprüft werden. Ein besonderes Augenmerk verdienen dabei die gewählten Incoterms, die Lieferkosten und -risiken auf die Vertragspartner verteilen.

Zusätzlich zu den EU-Zolldatenbanken sollten Unternehmen entweder direkt oder über ihre Kunden die Zolldatenbanken der Drittländer im Blick behalten, wie die US-Zolldatenbank Harmonized Tariff Schedule.

Update Zusatzzölle USA 

Pauschalzölle / sogenannte Reziprokzölle

  • Der Anfang April verkündete Basiszoll von 10 Prozent auf alle Importe gilt und addiert sich zu den regulären Zöllen. Ausnahmen gibt es für Kanada und Mexiko sowie Produkte, die auch von den reziproken Zölle ausgenommen werden für Waren, die dem Abkommen USMCA unterliegen.
  • Ab dem 9. April 2025 sollten zusätzlich länderspezifische Pauschalzölle gelten. Am gleichen Tag wurde jedoch verkündet, dass diese für 90 Tage ausgesetzt werden:
    Länderliste mit pauschalen Zollsätzen (3. April 2025)
  • Für die EU ist nach den 90 Tagen ein Importzoll von 20 Prozent vorgesehen, der zusätzlich zu den regulären Drittlandszöllen erhoben werden soll. 
  • Ausgenommen vom Basiszoll und den angekündigen sogenannten reziproken Zöllen waren zunächst Kupfer, Pharmazeutika, Halbleiter, Holzwaren, bestimmte kritische Mineralien sowie Energie und Energieprodukte. Hinzu kamen Halbleiterprodukte.
  • China steht aktuell im Zentrum der US-Zollpolitik. Die 90-tägige Pause gilt nicht, vielmehr wurde der länderspezifische Zoll nochmals sehr deutlich erhöht. Im Ergebnis werden auf die meisten Waren made in China horrende Zollgebühren erhoben, die den Warenaustausch aktuell unrentabel machen. Gleichzeitig gib es aber auch hier die im vorherigen Punkt genannten Ausnahmen. 
  • Besser sieht es aus für Waren made in Kanada und Mexiko. Es werden zwar Zusatzzölle erhoben. Es gelten jedoch Ausnahmen für das Gros der Waren, die präferenzberechtigt im Rahmen des USMCA-Abkommens (früher NAFTA) eingeführt werden.

Zusatzzölle auf Stahl und Aluminium

  • Die Zusatzzölle von 25 Prozent gelten für Waren aus allen Ländern zusätzlich zu den regulären Drittlandszöllen.
  • Die Pauschalzölle/Reziprokzölle von 10 bzw. 20 Prozent werden standardmäßig nicht addiert (Ausnahme Warenursprung China).
  • Besonders problematisch: Bei Stahlimporten muss das Schmelz- und Gießland genannt werden. Außerdem entscheidet nicht nur die Warennummer darüber, ob Zölle erhoben werden. Auch Anteile von Stahl und Aluminium in Waren, die aufgrund der Warennummer nicht betroffen sind, können einen Zusatzzoll generieren.

Zusatzzölle auf Kraftfahrzeuge und Kfz-Teile

  • Seit dem 3. April werden 25 Prozent Zoll auf importierte Kraftfahrzeuge erhoben. Dies wurde Anfang Mai auch auf Kfz-Teile ausgeweitet. US-Automobilhersteller können beim Import von KfZ-Teilen jedoch eine teilweise Rückerstattung des Zusatzzolls beantragen.
  • Der 25-prozentige Zoll gilt zusätzlich zu den bereits bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben, die für importierte Kraftfahrzeuge und -teile gelten. Die Pauschalzölle/Reziprokzölle von 20 Prozent werden standardmäßig nicht addiert (Ausnahme: Warenursprung China).
  • Importeure von Autos, die unter das USMCA-Abkommen (USA, Kanada, Mexiko) fallen, können den US-Anteil ihrer Produkte zertifizieren und dadurch den Zoll in Höhe von 25 Prozent lediglich auf den Wert der nicht US-Produktanteile zahlen.

Die Halbwertzeit all dieser Regelungen ist schwer einzuschätzen. In jedem Fall sind weiterhin Störungen in der Lieferkette zu erwarten (Stand 9. Mai).

Tipps für Unternehmen

Grundsätzlich

  • Verträge prüfen – möglichst keine DDP-Lieferungen in die USA vereinbaren. Hintergrund: Üblicherweise zahlt der Importeur den Einfuhrzoll. Eine Ausnahme bildet der Incoterm „Delivery Duty Paid (DDP)“ ab, gemäß dem der Versender auch die Zollgebühren trägt. DDP ist bei Lieferungen an nicht verbundene Unternehmen in den USA unüblich und sollte in der aktuellen Situation nicht verwendet werden.
  • Die Importabwicklung in den USA läuft grundsätzlich über einen Zollagenten. Der sollte dann hoffentlich wissen, ab wann welcher Zoll tatsächlich erhoben wird.
  • Keine übereilten Änderungen vornehmen. Warenursprung und Warenwert müssen weiterhin sorgfältig ermittelt werden. Vor allem bei verbundenen Unternehmen wird der US-Zoll vermutlich noch genauer prüfen, z.B. anhand der Importhistorie.

Wo gibt es Infos?

  • Access to Markets Datenbank – hier werden die Zusatzzölle für EU-Usprungswaren sukzessive aufgeführt
  • US-Zolldatenbank HTS. Das ist allerdings etwas kompliziert, da es sich um sogenannte Zusatzzölle handelt, die sich in einem Sonderkapitel verstecken. Das ist das berüchtigte Chapter 99 der US-Zolldatenbank HTS.

Praktische Hinweise

  • Nur die ersten 6 Stellen der Warennummer gelten auch für die USA – danach muss man das Produkt nach dem US-Zolltarif nochmals einreihen um die Einfuhrbedingungen seitens der USA einsehen zu können.
  • Warenwert für die Handelsrechnung korrekt berechnen. Da muss der sogenannte FOB-Wert stehen, auf den beziehen sich die Einfuhrzölle.
  • Entscheidend für die Höhe der Zölle ist immer der Warenursprung und nicht das Lieferland. Der nicht-präferentielle Warenursprung wird in den USA, anders als in Europa, über Case Law ermittelt – es gibt keinen Unionszollkodex (UZK). Aktuell wird nicht empfohlen Ursprungszeugnisse beizufügen. Erklärungen zum Ursprung der Ware sollten ausreichend sein zumal der nicht-präferentielle Warenursprung bislang nur eine Rolle in Bezug auf China spielt. Das kann sich ändern, falls die länderspezifischen sogenannten reziproken Zölle nach Ablauf der 90 Tage Anfang Juli in Kraft treten.
  • Exporteure, die nicht selbst Hersteller sind, können prüfen, ob sie über die “First-Saler-Rule” einen niedrigeren Warenwert zur Einfuhr ansetzen können.

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