Lieferantenerklärungen für Waren mit
Präferenzursprungseigenschaft
Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft sind grundsätzlich nur bei Lieferungen an Empfänger innerhalb der Europäischen Union möglich. Sie können nur von in der EU ansässigen Lieferanten ausgefertigt werden.
Sie bescheinigen dem Empfänger in der EU die Ursprungseigenschaft einer Ware. Der Empfänger benötigt diese Information zur Ausstellung von Präferenznachweisen oder bei der Ausstellung weiterer Lieferantenerklärungen, und zwar dann, wenn er die bezogene Ware unverändert weiter handelt oder die bezogene Ware als Vormaterial mit Ursprung bei der ursprungsbegründenden Herstellung eines Folgeprodukts einsetzen möchte.
In einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft muss das präferenzielle Ursprungsland der Ware bescheinigt werden. Die Angabe des Ursprungslandes lautet im Regelfall "Europäische Union"; die früher übliche Bezeichnung "Europäische Union / Gemeinschaft" ist nicht mehr erforderlich. Die alleinige Angabe eines einzelnen Mitgliedstaats wie "Deutschland" ist nicht ausreichend, jedoch kann dies zusätzlich eingetragen werden.
Liefert ein Lieferant einem bestimmten Käufer regelmäßig Waren, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich über einen längeren Zeitraum nicht ändern wird, kann er eine „Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft“ ausstellen. Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung handelt es sich um eine einmalige Erklärung, die auch weitere Lieferungen derselben Ware abdeckt und für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren gültig ist. Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Lieferantenerklärung, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.
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