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Ursprungszeugnis

Beim Verkauf und insbesondere beim Export von Waren wird zusätzlich zu den klassischen Handelspapieren häufig auch ein Ursprungszeugnis seitens des Kunden gefordert. In den meisten Fällen liegt hier eine Anforderung der Zollbehörden im Empfangsland vor, z.B.

  • zur Kontrolle der Warenströmen
  • zum Durchführen von Antidumping-Maßnahmen
  • zur Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten

Auch kann der Kaufvertrag oder eine andere vertragsrechtliche Verpflichtung für die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses sorgen, z.B.

  • als Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen
  • durch Akkreditivvorgaben
  • zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
  • auf Kundenwunsch

Der Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses erfolgt in der Regel elektronisch über das eUZweb-Portal bei der für den Absender der Ware örtlich zuständigen IHK. Den kostenfreien Zugang zum Portal richtet die IHK für den Absender auf Anfrage ein. Sofern die Sendung Handelswaren beinhaltet, sind dem Antrag entsprechende Ursprungsnachweise beizufügen, z.B.

  • Ursprungszeugnis
  • Erklärung IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
  • Lieferantenerklärung
  • Warenverkehrsbescheinigung
  • Ursprungserklärung auf der Rechnung

Für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses, einer öffentlichen Urkunde, fallen Gebühren gemäß der Gebührenordnung der jeweiligen IHK an.  

Hier finden Sie Informationen zur IHK-Webanwendung elektronisches Ursprungszeugnis: IHK-Webanwendung Elektronisches Ursprungszeugnis eUZweb.

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