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CBAM: Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Die Änderungen sind Teil der Vereinfachungsbemühungen, um den Verwaltungsaufwand für kleinere und mittlere Unternehmen und gelegentliche Importeure zu verringern.
  • 90% der Importeure werden von den Vorschriften des EU-Grenzausgleichsmechanismus für CO2-Emissionen (CBAM) ausgenommen 
  • Klimaziele bleiben unverändert, da 99 % der CO2-Emissionen aus Importen von Eisen, Stahl, Aluminium und Zement weiterhin erfasst werden Verfahren für Importe, die unter die CBAM-Vorschriften fallen, werden ebenfalls vereinfacht. 

Das geänderte Gesetz legt einen neuen De-minimis-Massenwert fest, wonach Einfuhren von bis zu 50 Tonnen pro Importeur und Jahr nicht den CBAM-Vorschriften unterliegen. Er ersetzt den derzeitigen Schwellenwert, der Waren von geringem Wert ausnimmt. Der neue Schwellenwert nimmt die überwiegende Mehrheit (90 %) der Importeure – hauptsächlich kleine und mittlere Unternehmen sowie Privatpersonen –, die nur geringe Mengen an CBAM-Waren einführen, von der Regelung aus.

Die Klimaziele hinter dem Mechanismus bleiben unverändert, da 99 % der gesamten CO2-Emissionen aus Einfuhren von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln weiterhin unter das CBAM fallen werden. Die Änderungen sehen auch Schutzmaßnahmen vor, um sicherzustellen, dass diese Zahl eingehalten wird. Die Bestimmungen zur Bekämpfung von Missbrauch werden verschärft, um eine Umgehung der Vorschriften zu verhindern.

Die Vorschriften für Einfuhren, die weiterhin unter den CBAM fallen, werden ebenfalls vereinfacht, beispielsweise in Bezug auf das Genehmigungsverfahren, die Berechnung der Emissionen, die Überprüfungsvorschriften und die finanzielle Haftung der zugelassenen CBAM-Anmelder.

Die komplette Pressemitteilung der EU lesen Sie hier.

Quelle: EU, IHK Nürnberg

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