Die Europäische Kommission hat mit der Mitteilung C/2025/5098 vom 17. September 2025 die Anwendung der diagonalen Kumulierung im Rahmen des Regionalen Übereinkommens über Pan‑Europa‑Mittelmeer‑Präferenzursprungsregeln (PEM) verbindlich geregelt. EUR-Lex
Zentrale Inhalte:
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Die diagonale Ursprungskumulierung ist nur zulässig, wenn die Endfertigungs- und Bestimmungspartner sowie alle Staaten, in denen die Vormaterialien ihren Ursprung haben, ein Freihandelsabkommen mit der Partei abgeschlossen haben, in der die Endfertigung stattfindet bzw. die Endbestimmung ist. EUR-Lex
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Vormaterialien aus Staaten ohne entsprechendes Abkommen gelten nicht als ursprungsberechtigt und können nicht in die Kumulierung einbezogen werden. EUR-Lex
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In den beigefügten Tabellen werden die Bilateralen FTA-Verbindungen (mit Kennzeichnung „C“ für 2012-Regeln, „R“ für 2023-Regeln) sowie die jeweiligen Anwendungsdaten der Kumulierung aufgeführt. EUR-Lex
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Die Mitteilung ersetzt die frühere Mitteilung C/2025/3218 vom 16. Juni 2025. EUR-Lex
Auswirkungen für Unternehmen:
Für exportorientierte Unternehmen in Deutschland bedeutet dies konkret:
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Sie müssen prüfen, ob ihre Zulieferketten in der Region Pan-Europa-Mittelmeer vollständig durch FTA-Abkommen abgedeckt sind, bevor sie die diagonale Kumulierung beanspruchen.
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Vormaterialien aus Drittstaaten ohne Abkommen dürfen nicht als „ursprungsberechtigt“ im Sinne des PEM-Übereinkommens gelten, was sich auf Zollpräferenzen auswirken kann.
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Die Angaben in den Tabellen bieten Orientierung über die einzelnen Mitgliedsstaaten und Abkommen – eine sorgfältige Dokumentation und Prüfung der Ursprungsregeln ist ratsam.
(Quelle: EU)