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Der Carbon Border Adjustment Mechanism

Erleichterung für viele Importeure

Am 17. Oktober 2025 wurden grundlegende Erleichterungen beim CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) im Amtsblatt der EU bekannt gegeben und damit in Kraft gesetzt.

Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importieren, fallen ab dem 1. Januar 2026 aus dem Anwendungsbereich von CBAM. 

Der Wegfall der Berichtspflicht und der geplanten Zertifikatskäufe ist eine große Erleichterung für viele Unternehmen.

Die IHKs haben frühzeitig Anpassungen der Gesetzgebung gefordert, um handelspolitische Verwerfungen und eine hohe Bürokratielast, vor allem für den Mittelstand, zu vermeiden.

Die Vereinfachungen im Überblick

Neue Bagatellgrenze: Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren einführen, sind künftig von Berichts- und Zertifikatspflichten befreit. Diese Regelung betrifft rund 90 Prozent der Unternehmen – vor allem kleine und mittlere Betriebe.

Standardwerte erlaubt: Bei der Berechnung der sogenannten grauen Emissionen, dürfen CBAM-Anmelder auf Standardwerte zurückgreifen, sofern sich die tatsächlichen Emissionen nicht ermitteln lassen.

Zertifikatspflicht verschoben: Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten beginnt erst am 1. Februar 2027 – jedoch rückwirkend für Importe ab Januar 2026.

Optimierte Prozesse: Die Prozesse rund um die Registrierung, Berichterstattung, Verifikation und finanzielle Abwicklung werden deutlich gestrafft.

Wichtige Hinweise für Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen importieren

Ab 2026 beginnt der Echtbetrieb. Unternehmen oberhalb der Bagatellschwelle von 50 Tonnen pro Kalenderjahr müssen zugelassener CBAM-Anmelder werden, sonst ist der Import der von CBAM erfassten Güter ab 2026 nicht mehr möglich.

Diese Registrierung sollte, sofern noch nicht erfolgt, zeitnah im sogenannten CBAM-Register vorgenommen werden. Dieses ist nicht zu verwechseln mit dem CBAM-Übergangsregister in dem bislang berichtet wurde.

Informationen zur Registrierung im CBAM-Register der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) 

 

Kurzüberblick zum CBAM

Der EU-Emissionshandel (EU ETS) ist das zentrale klimapolitische Instrument der Europäischen Union zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Seit seiner Einführung im Jahr 2005 wurde durch die Begrenzung und den Handel mit Emissionsrechten ein finanzieller Anreiz zur Emissionsminderung geschaffen. Unternehmen bestimmter Industriesektoren sowie Energieerzeuger müssen für ihre CO₂-Emissionen Zertifikate erwerben, deren Gesamtmenge über die Jahre schrittweise reduziert wird. Dies soll dazu führen, dass emissionsintensive Industrien ihre Prozesse effizienter gestalten und auf klimafreundlichere Technologien umstellen.

Eine Herausforderung des EU-Emissionshandels liegt jedoch in der sogenannten „Carbon Leakage“-Problematik. Unternehmen mit hohen CO₂-Kosten könnten ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben verlagern, was die globale Emissionsreduktion konterkarieren würde. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, hat die EU den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass auch Importgüter aus Drittstaaten eine vergleichbare CO₂-Bepreisung erfahren. Der CBAM ist als Ergänzung zum EU-Emissionshandel zu verstehen, um den Klimaschutz auf globaler Ebene zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Seid der Einführung im Oktober 2023 wurde deutlich, dass die Berichtspflichten eine hohe Mehrbelastung für weite Teile der verarbeitenden Industrie und der Handelsunternehmen darstellen. Insbesondere kleinere Unternehmen verfügen häufig nicht über die Kapazitäten, um diesen umfassenden Pflichten nachzukommen. Die IHKs haben daher frühzeitig Anpassungen der Gesetzgebung gefordert, um handelspolitische Verwerfungen und eine hohe Bürokratielast, vor allem für den Mittelstand, zu vermeiden. Der Vorstoß der EU-Kommission, den Fokus künftig stärker auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu setzen und gleichzeitig die Klimaziele der EU zu erreichen, wird von den IHKs daher sehr positiv bewertet. Der im Februar 2025 vorgestellte Clean Industrial Deal kombiniert finanzielle Anreize, regulatorische Erleichterungen und Technologieförderung, um emissionsarme Produktionsprozesse voranzutreiben.

 

Die betroffenen Waren sind im Anhang 1 der CBAM-Verordnung ab Seite 39 gelistet. Die CBAM-Berichtspflicht ist allein an die Warennummer gekoppelt. Im Elektronischen Zolltarif (EZT) ist bei den jeweiligen Zolltarifnummern der betroffenen Waren die TARIC Maßnahmenart 775 mit der Fußnote TM 967 angebunden. Diese Fußnote weist auf die Berichtspflichten während des Übergangszeitraums hin.
CBAM-Verordnung vom 10. Mai 2023

Die CBAM-Quartalsberichte müssen in ein CBAM-Register hochgeladen werden, das aktuell an das Zoll-Portal gekoppelt ist. Zunächst muss im Zoll-Portal ein Unternehmenskonto eröffnet werden. Hierfür ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Dieses Konto wird dann mit dem sogenannten CBAM-Portal verknüpft.
Infos des Zolls zu Registrierung im Zoll-Portal

Die Importeure sind verpflichtet, direkte und indirekte Emissionen, die bei der Produktion der importierten Waren entstanden sind, zu berechnen und zu dokumentieren. Der CBAM-Quartalsbericht beinhaltet:

  • die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawattstunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland
  • die tatsächlichen gesamten grauen Emissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität pro Tonne Ware
  • die gesamten indirekten Emissionen
  • den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO2-Preise.

Wie die tatsächlichen Emissionen zu ermitteln sind, ergibt sich aus der CBAM-Durchführungsverordnung. Auf den Seiten 88 bis 90 werden die Angaben gelistet, die der Lieferant zur Verfügung stellen muss. Ab 2026 dürfen auch wieder auf von der EU festgelegte Standardwerte verwendet werden, sofern sich die tatsächlichen grauen Emissionen nicht ermitteln lassen

Auch nach Inkrafttreten der CBAM-Vereinfachungen bleibt die grundsätzliche Berichtspflicht für Importeure bestehen. Besonders relevant sind die folgenden Hinweise für Importeure, deren Einfuhren aktuell über dem Schwellenwert von 50 Tonnen liegen oder diesen zukünftig überschreiten könnten.

  • Wer nicht berichtet (hat), riskiert den Status “Zugelassener CBAM-Anmelder” nicht zu bekommen.
  • Ohne diesen Status kann man künftig keine von CBAM betroffenen Waren (>50t) mehr importieren.
  • Je größer das Unternehmen und die Bedeutung der betroffenen Güter beim Import, desto sorgfältiger sollte man berichten.
  • Wer von verbundenen Unternehmen bezieht, sollte exakte Daten erhalten und berichten.
  • Fast kein Unternehmen bekommt perfekte Daten von seinen Lieferanten. Im Bericht kann hinterlegt werden, dass man sich bemüht hat, die Daten zu erhalten. Ab 2026 dürfen auch wieder auf von der EU festgelegte Standardwerte verwendet werden, sofern sich die tatsächlichen grauen Emissionen nicht ermitteln lassen.
  • Es gilt daher: Besser lückenhaft berichten als gar nicht.
  • Diese Berichtspflichten sollten künftig möglichst auch vertraglich mit den Kunden vereinbart werden.

Praxistipp: Bis zur Deadline (ein Monat nach Quartalsende) sollte zumindest ein lückenhafter Bericht hochgeladen werden. Anschließend können die Daten innerhalb von vier Wochen ergänzt werden.

Künftig können nur "zulassene CBAM-Anmelder" pro Jahr mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren importieren. Die Anforderungen entsprechen in etwa denen zur zollrechtlichen Bewilligung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO). Hierzu ist dann eine sogenannte "CBAM-Kontonummer" in der Zollanmeldung anzugeben. Die EU-Kommission plant eine entsprechende Unterlagencodierung zu schaffen, die dann in der Zollanmeldung zur Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzugeben ist. Die Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" erfolgt über das Zoll-Portal

Was heißt das konkret?

  • Unternehmen, die aktuell oder künftig mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren importieren, sollten sich zeitnah um die Registrierung als CBAM-Anmelder kümmern. Hier sollte man einen Puffer einplanen. Falls die 50 Tonnen Schwelle unterjährig unerwartet überschritten wird, soll die Einfuhr nach jetzigem Stand gestoppt werden, bis eine Zulassung erfolgt ist.
  • Wichtig ist, dass vor der Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" auch bereits im Übergangsportal berichtet wurde!
  • Für Importe im Jahr 2026 muss der Antrag spätestens bis zum 31. März 2026 gestellt werden. Bis zur Entscheidung über den Antrag können CBAM-Waren dann vorläufig eingeführt werden.

Die zuständige nationale Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt. Individuelle Anfragen nimmt diese aktuell nicht entgegen.
Infos der deutschen Emmionshandelsstelle

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Informationen zur Registrierung im CBAM-Register der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) 
Verordnung (EU) 2025/2083 zur Vereinfachung und Stärkung des CBAM
CBAM-Durchführungsverordnung vom 17. August 2023
CBAM-Website der Kommission

 

 

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