Einstieg in den Export
Im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, müssen trotz teilweiser Liberalisierung des Welthandels nach wie vor Besonderheiten beachtet werden.
Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.
Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Exportgeschäft betreiben
Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in der die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll.
Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Kapital- oder Personengesellschaften müssen grundsätzlich ins Handelsregister eingetragen werden.
Ein Auftrag aus dem Ausland geht ein, was ist zu beachten?
Der Auftrag ist zunächst wie ein Inlandsauftrag darauf zu überprüfen, ob er mit dem Angebot in allen Teilen übereinstimmt und ob eventuelle Abweichungen akzeptiert werden können.
Bei dem Vertragsabschluss sollte darauf geachtet werden, dass Klarheit über das anzuwendende Recht hergestellt wird.
Für den internationale Warenverkehr bietet sich das „Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" (UN-Kaufrecht) an. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Auswirkungen sollten den Handelspartnern bekannt sein.
Deutsche Ausfuhrbestimmungen
Zoll
Der Exporteur muss ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine elektronische Ausfuhranmeldung unter Angabe einer zugeteilten EORI-Nummer erstellen.
Diese Aufgabe kann von einem Dienstleister, beispielsweise einem Spediteur oder einer Zollagentur, übernommen werden. Die Ausfuhranmeldung ist mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr zu erstellen. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose Schnittstelle der Zollverwaltung nutzen (www.ausfuhrplus.internetzollanmeldung.de).
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“ in der jeweils aktuellen Ausgabe erforderlich. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.
Die Ausfüllanleitung (Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen) ist im Internet unter https://www.zoll.de/e0_downloads/c0_merkblaetter/index.html hinterlegt.
Exportkontrolle
Bei jedem Export - auch bei vorübergehenden Ausfuhren und Lieferungen innerhalb der EU - sind die geltenden Ausfuhrkontrollbestimmungen zu berücksichtigen. Das Merkblatt „Exportkontrolle und das BAFA“ bietet einen Überblick über die geltenden Ausfuhrbeschränkungen, die derzeit bestehenden Embargoregelungen sowie die Grundzüge des Antrags- und Genehmigungsverfahrens.
Die Prüfung eines Produktes auf Ausfuhrgenehmigungspflicht nach den Güterlisten (Anhang I EU-Dual-Use-Verordnung / Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste) kann nur mit technischem Sachverstand erfolgen. Das Umschlüsselungsverzeichnis kann den Umgang mit den Güterlisten erleichtern. Als Hilfsmittel verweist es über die achtstellige Warennummer auf eine mögliche Güterlistenposition.
Auch wenn Güter nicht von der Ausfuhrliste oder Anhang I der EU-Dual-Use Verordnung erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen oder nuklearen Nutzung der Güter hat.
Ist die Lieferung in ein Land geplant, gegen das die EU ein Embargo erlassen hat, ist dieses detailliert zu prüfen. Neben Embargos, die sich gegen bestimmte Länder richten, gibt es auch restriktive Maßnahmen der EU zur Bekämpfung des Terrorismus in Form von personenbezogenen, länderunabhängigen Embargos. Diese Maßnahmen/Finanzsanktionen, richten sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen, Unternehmen oder Organisationen. Eine Überprüfung ist mit der Finanzsanktionsliste möglich.
Genehmigungsbehörde und Ansprechpartner für die Exportkontrolle ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
Eschborn (BAFA),
Telefon 06196 908-0,
Internet: http://www.bafa.de
Auskünfte zur Exportkontrolle erhalten Sie auch bei ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Ausländische Einfuhrbestimmungen
Neben den deutschen und EU-Exportbestimmungen sind auch die Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes zu beachten. Diese Anforderungen sind dem Nachschlagewerk Konsulats- und Mustervorschriften "K und M" zu entnehmen.
Dort findet man in der Regel auch Hinweise auf die Erfordernisse unter anderem von:
- Handelsrechnungen, ggf. mit Bescheinigungen durch die Industrie- und Handelskammer,
- Ursprungszeugnisse, ggf. mit konsularischer Legalisierung,
- Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungserklärungen (Nachweise, die zu Zollfreiheiten oder -begünstigungen durch Präferenzen für den Empfänger führen),
- Gesundheitszeugnissen, Analysenzertifikaten,
- Inspektionszeugnissen.
Nach Möglichkeit sollte der Importeur im Bestimmungsland dem Lieferanten verbindlich vorgeben, welche Dokumente er für die Zollabfertigung benötigt.
Auskünfte über die Importvorschriften der einzelnen Länder erteilt ihre zuständige IHK. Weitere Hilfestellung bieten Datenbanken der EU sowie die „K und M".
Einfuhrabgaben im Bestimmungsland
Die Einfuhrzölle und -abgaben der Bestimmungsländer können den über die Internetseiten der EU abrufbaren Zolltarifen der jeweiligen Länder aus dem “Access2Markets”-Portal entnommen werden. Es ist empfehlenswert, Lieferbedingungen zu wählen, nach denen die Zahlung der Einfuhrabgaben vom Importeur im Bestimmungsland der Ware übernommen wird.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen werden zwischen den beteiligten Parteien vertraglich ausgehandelt. Insbesondere bei Geschäften mit unbekannten Kunden bzw. mit entfernten oder "schwierigen" Ländern sollte das exportierende Unternehmen auf Sicherheit bedacht sein. Oft kann ein unwiderrufliches, (von der Bank des Exporteurs) bestätigtes Dokumentenakkreditiv, das vom Importeur bei seiner Bank zugunsten des Exporteurs eröffnet wird, den Interessen beider Parteien gerecht werden.
Weitere Informationen über die Zahlungsabwicklung im Internationalen Handel enthält die IHK-Publikation Praktische Arbeitshilfe Export/Import.
Lieferbedingungen
Auch diese sind Verhandlungssache. International anwendbare Lieferbedingungen enthalten die Incoterms®, in denen festgelegt wird, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur bzw. vom Importeur zu tragen sind (z. B. Transport- und Versicherungskosten, Einfuhrabgaben, ...).
Die Incoterms® sind bei der Deutschen Gruppe der Internationalen Handelskammer (ICC) erhältlich.
Waren, die nur vorübergehend im Ausland verwendet werden
Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut. Bei der Einfuhr von Waren in ein Drittland mit anschließender vorübergehender Verwendung ist regelmäßig für eventuell entstehende Einfuhrabgaben eine Sicherheit zu leisten, die jedoch bei der Ausfuhr von den Zollbehörden des Drittlandes wieder vergütet wird.
Zahlreiche Staaten akzeptieren als Sicherheit auch ein Carnet ATA sind. Dieses Zollpassierscheinheft wird von den Industrie- und Handelskammern in Deutschland ausgestellt.
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