Warenursprung im Außenhandel
Bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird der Begriff des Warenursprungs häufig verwendet. Es wird zwischen drei Arten des Warenursprungs unterschieden:
- Präferenzieller Ursprung
- Nichtpräferenzieller Ursprung
- Warenmarkierung
Der präferenzielle Ursprung
Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung Vorteile:
Sie können zu einem ermäßigten Zollsatz oder sogar zollfrei eingeführt werden. Der präferenzielle Ursprung basiert auf ein- oder zweiseitigen Abkommen, die die Europäische Union mit einzelnen Staaten oder Staatengruppen abgeschlossen hat. Voraussetzung für die Gewährung von Zollpräferenzen ist die Ursprungseigenschaft einer Ware. Damit ist die Einhaltung der in den Abkommen festgelegten Be- oder Verarbeitungsregeln erforderlich.
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Zollvorteilen im Empfangsland ist die Vorlage der jeweils vorgesehenen Nachweise (z. B. EUR.1). Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Einfuhr einer Ware.
Zuständige Behörde für den präferenziellen Ursprung ist in Deutschland die Zollverwaltung.
Der nichtpräferenzielle Ursprung
Jede Ware hat einen Ursprung. Das ist das Grundprinzip des nichtpräferenziellen Ursprungs. Dieser Ursprung dient in der Regel der Steuerung der Handelsströme. Einfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen knüpfen ebenso an den handelspolitischen Ursprung an wie Antidumpingmaßnahmen. Der Nachweis des handelspolitischen Ursprungs ist in diesen Fällen eine vom Empfangsland gesetzte, zwingende Voraussetzung für die Einfuhr.
Der handelspolitische Ursprung wird durch ein Ursprungszeugnis, ausgestellt durch die Industrie- und Handelskammern, nachgewiesen.
Rechtsgrundlage sind der Unionszollkodex (UZK) und die Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA) sowie das Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen.
Warenmarkierung "Made in ..."
Die Warenmarkierung „Made in ...“, die auch als wettbewerbsrechtlicher Ursprung bezeichnet wird, dient dem Verbraucherschutz im Bestimmungsland. Basis für die Beurteilung dieses Ursprungsbegriffs bildet die Verkehrsauffassung in der jeweiligen Branche. Eine von der Verkehrsanschauung abgeleitete „Made in …“-Markierung darf zu keiner falschen Ursprungsangabe führen. An internationalen Vereinbarungen besteht das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben. Eine Beurteilung dessen, was irreführend ist, kann nur durch die Gerichte erfolgen.
Im Gegensatz zu den beiden vorhergehenden Ursprüngen gibt es keine Instanz, die im Voraus über den Ursprung entscheidet.
Weiterführende Informationen: Zoll online - Warenursprung und Präferenzen
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