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Einstieg in die Exportkontrolle

Im Außenwirtschaftsverkehr gilt sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zunächst der Grundsatz des freien Güterverkehrs.

Allerdings gibt es zu diesem Grundsatz gemäß § 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Einschränkungen. Dies bedeutet, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt werden können. Zentrales Ziel ist, eine Bedrohung Deutschlands oder seiner Bündnispartner durch konventionelle Waffen und Massenvernichtungswaffen zu verhindern.

Auch sollen deutsche Exporte in Krisengebieten weder konfliktverstärkend wirken noch zur internen Repression oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beitragen. Ihre Einbindung in internationale Gremien verpflichtet Deutschland zudem, Ausfuhren, die im Widerspruch zu den dort getroffenen Vereinbarungen stehen, nicht zu gestatten, um die auswärtigen Beziehungen nicht durch kritische Exporte zu belassen.

Nicht zuletzt dienen Exportkontrollen der Durchsetzung von Embargo-Beschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und Umsetzung der EU-Embargoverordnungen.

Auf der Grundlage von § 4 AWG enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Verbote und Genehmigungspflichten haben im Bereich der Exportkontrolle eine zentrale Funktion. Sie dienen als Umsetzungsinstrumente der Vorschriften.

Der Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) enthält die Liste der kontrollierten Rüstungsgüter.

Die EU-Dual-Use-Verordnung ist für Güter zu beachten, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können (sogenannte Dual-Use-Güter). Die Verordnung legt für alle Mitgliedstaaten der EU eine einheitliche Güterliste (Anhang I) sowie Genehmigungspflichten und -verfahren für die Ausfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern fest.  

Zusätzlich werden sowohl in der AWV als auch in der EU-Dual-Use-Verordnung kritische Konstellationen zum Verwendungszweck von nicht in den Güterlisten erfassten Gütern dargestellt, die auch Genehmigungspflichten unterliegen können.

Verbote bestehen meist in Verbindung mit militärischen Gütern, EU-Embargomaßnahmen und sanktionierten Personen, Unternehmen, Institutionen oder Organisationen. Sie sind die strengste Form von Beschränkungen im Außenhandel.

Weiterführende Informationen: BAFA - Allgemeine Einführung in die Exportkontrolle

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