Zum Hauptinhalt springen

Zollanmeldung (Einfuhranmeldung)

Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Die Einfuhranmeldung kann in elektronischer Form mit ATLAS oder über die Internetzollanmeldung Einfuhr IZA angegeben werden.

Das "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen" (PDF) des deutschen Zolls hilft Ihnen beim Ausfüllen.

Mit der Abgabe dieses Formulars bestimmt der Zollanmelder, welche Zollbehandlung er wünscht. In den meisten Fällen ist dies die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die auch die Bezahlung von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer beinhaltet. Erst danach kann über die Importware verfügt werden.

Die Zollverwaltung verlangt für alle Zollanmeldungen verbindlich die  EORI-Nummer. Hintergrund ist die Identifikation der Anmelder, deren Vertreter, Ausführer, Versender sowie der Hauptverpflichteten.

Die EORI-Nummer ist, je nach Verfahren, in den Feldern 2, 8, und 14 der Zollanmeldung einzutragen.

Neben der Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr existieren folgende andere Möglichkeiten für die Überführung in ein Zollverfahren bei der Einfuhr:

  • Vorübergehende Verwendung
  • Zolllagerverfahren
  • Aktive Veredelung
  • Passive Veredelung
  • Versandverfahren

Wer stellt die Einfuhranmeldung aus?

Die Einfuhranmeldung ist vom Anmelder bei der Zollstelle abzugeben. Anmelder zu einem Zollverfahren kann (gemäß dem Unionszollkodex) jede natürliche oder juristische Person sein, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet der Europäischen Union. Bei der Abgabe einer Einfuhranmeldung kann sich das importierende Unternehmen auch durch eine autorisierte Person vertreten lassen (z.B. Spedition oder Zollagentur).

Was wird geprüft?

Im Wesentlichen wird geprüft:

  • ob die Einfuhranmeldung vollständig und korrekt ausgefüllt ist,
  • ob die elfstellige Codenummer stimmt,
  • ob die Ware Verboten und Beschränkungen unterliegt.

Zollwertanmeldung D.V. 1

Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll. Auf die Vorlage der Zollwertanmeldung D.V.1 wird verzichtet, wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20.000 Euro nicht übersteigt

Ihre Ansprechpartner

Hinweis

Bitte geben Sie hier Ihre PLZ ein, um zu Ihren regionalen Ansprechpartnern zu gelangen. Diese stehen Ihnen für individuelle Rückfragen zur Verfügung.

PLZ eingeben