Seit dem 1. Oktober 2026 müssen Unternehmen bei der Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse das Land des Schmelzens und Gießens („Melt and Pour“) angeben und nachweisen. Der deutsche Zoll hat hierzu neue Y-Codierungen für die Zollanmeldung veröffentlicht.
Die Codierungen unterscheiden zwischen Walzwerkbescheinigungen und alternativen Nachweisen, die während einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2027 zulässig sind. Beide Nachweisarten müssen das Land des Schmelzens und Gießens sowie die Schmelznummer enthalten. Bei alternativen Nachweisen schreibt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 eine Vorlage bei der Zollstelle und deren Überprüfung vor. Fehlen die erforderlichen Angaben oder geeignete Nachweise, ist eine Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht möglich.
Hintergrund ist das seit dem 1. Juli 2026 geltende EU-Stahlinstrument (Verordnung (EU) 2026/1384). Es sieht für bestimmte Stahlerzeugnisse zusätzliche Einfuhrzölle von 50 Prozent vor, sofern die festgelegten zollfreien Kontingente ausgeschöpft sind. Die Zollkontingente werden nach dem sogenannten Windhundverfahren vergeben.
Weitere Informationen unter: https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2026/azr_stahl_zusaetzliche_zoelle_1.html
Quelle: Zoll.de